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Regelwerk

SeilbV - Seilbahnverordnung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- undSeilbahngesetzes

- Bayern -

Vom 24. November 2003
(GVBl. Nr. 28 vom 15.12.2003 S. 886aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz- BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Bestimmungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) unterliegen.

§ 2 Bau- und Betriebsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayESG) hat zu enthalten

  1. die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
  2. einen Landkartenausschnitt (Maßstab 1:25000), auf dem die Linienführung der geplanten Anlage durch eine rote Linie und die beabsichtigten Halteorte (Berg- und Talstation, Zwischenstationen) in einfacher Weise gekennzeichnet sind;
  3. einen Lageplan (aufgestellt auf Grund der amtlichen Flurkarte, Maßstab 1:5000), indem insbesondere die Bahnachse, die Stationen mit Zufahrten, die Parkplätze, die Stützen und die von der Anlage berührten oder gekreuzten Seilbahnen; Eisenbahnen, Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufe, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sowie Waldbestände, ferner die Stromzuführungsleitung eingetragen sind;
  4. einen vorläufigen Längenschnitt;
  5. einen allgemeinen technischen Bericht über die Anlage, insbesondere über Bauart und Betriebsweise, über Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straffen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, über die Stationsbauten mit ihren Zufahrtstraßen, Parkplätzen und Zugängen, über Stützen, maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen (Haupt- und Notantrieb, Seile, Spannvorrichtungen usw.), Fahrzeuge, Oberbau, Unterbau, Überbrückungen und Stützmauern, Gleise, Streckenausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste;
  6. Angaben über Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr; gegebenenfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen;
  7. Angaben über den Baugrund (Bodenart) an den vorgesehenen Standorten der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern, Stützen und Stationen, bei Standseilbahnen auch der Bahnstrecke;
  8. bei Seilschwebebahnen und Schleppliften Angaben über. die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten);
  9. die für die naturschutzrechtliche Beurteilung notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen. Regelmäßig ist hierzu ein landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß Art. 6b Abs. 5 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) erforderlich, soweit die Aufsichtsbehörde hierauf nicht verzichtet und weniger umfangreiche Unterlagen für ausreichend erachtet. Wenn die Seilbahn in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder europäischen Vogelschutzgebiet errichtet werden soll, ist eine Verträglichkeitsstudie vorzulegen (vgl. Nr. 9.7.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung " Schutz des Europäischen Netzes Natura 2000"' vom 4. August 2000 (AllMBl S. 544)).
  10. Unterlagen, die den Anforderungen des Art. 78e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entsprechen, wenn für die Errichtung der Seilbahn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten. Sie kann, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.

(3) Antrag und Unterlagengemäß Abs. 1 sind für Seilbahnen des öffentlichen Personenverkehrs in sechsfacher Fertigung, für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs, des öffentlichen Güterverkehrs und für Schlepplifte in dreifacher Fertigung einzureichen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben.

(4) Antrag und technische Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. Die technischen Unterlagen sind im Format DIN a 4 (210 x 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen.

(5) Wird für einen nicht ortsfesten Schlepplift die Bau- und Betriebsgenehmigung für mehrere Aufstellungsplätze im Bereich verschiedener Kreisverwaltungsbehörden beantragt, ist über den Antrag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden zu entscheiden. Die Zahl der einzureichenden Fertigungen nach Abs. 3 erhöht sich entsprechend der Zahl der zu beteiligenden Kreisverwaltungsbehörden.

(6) Für den Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage (Art. 21 Abs. l Satz 2 BayESG), z.B. Änderungen der Linienführung, Verlegung der Stationen, gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend.

§ 3 Änderungsanzeige

(1) Die Anzeige von Änderungen (Art. 23 Abs. 1 BayESG) ist mit einer kurzen Darstellung und gegebenenfalls mit einer Skizze in zweifacher Fertigung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, wenn gleichzeitig ein Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, sonst in dreifacher Fertigung; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen.

(2) Sicht anzeigepflichtig sind Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden. Hierunter fällt insbesondere der Austausch von Rollen, Fütterungen von Scherben und Rollen, Bremsbelägen, elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern, festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen, nichttragenden Teilen der Fahrzeuge. Nicht anzeigepflichtig sind ferner Schweißungen an nichttragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Bahn nichtvermindert wird.

§ 4 Genehmigung der technischen Planung

(1) Der Antrag auf Genehmigung der technischen

Planung für eine Seilbahn ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. Unterlagen zum Gesamtsystem

  1. einen zusammenfassenden technischen Bericht über die Seilbahn mit Angabe der Systemdaten (Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl EG Nr. L 106 vom 3. Mai 2000));
  2. eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG und den entsprechenden Sicherheitsbericht nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG;

2. Unterlagen für die Linienführung

  1. Längenschnitt (in der Regel im Maßstab 1:500 oder 1:1000, bei längeren Anlagen 1:2500) mit Angabe des Geländes sowie der Entfernungen und Höhenlagen der Streckenbauwerke und Halteorte. Der Längenschnitt hat ferner in einfachen Linien und mit Namenbezeichnet alle Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, überfahrene Waldbestände, Bauten usw. zu enthalten.
    Für Seilschwebebahnen müssen außerdem enthalten sein:
  2. Querschnitte der Strecke insbesondere für die Begegnung von Fahrzeugen sowie an- den Streckenbauwerken, in Querneigungen, auf Brücken, Dämmen, Aufschüttungen und in Einschnitten und - bei Zweiseilbahnen - für den Abstand der Fahrzeuge vom Zug und/oder Gegenseil der Gegenfahrbahn bei ungünstigen Verhältnissen sowie für solche Stellen, an denen der lichte Raum für die Fahrzeuge oder Seile durch Hindernisse, wie Gebäude, Felsen usw. seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
  3. Berechnung des Längenschnitts, bei Standseilbahnen auch des Ober- und Unterbaus; Nachweis der Seilspannkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Querbelastungsverhältnisses und des Rollenlastverhältnisses sowie des Lichtraumprofils; Berechnung der Durchhänge, der Spannwege, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;
  4. Berechnungen, zu den Querschnitten nach Buchst. b;
  5. bei Vorhandensein, einer Hilfsseilbahn zur Bergung längs des Seiles:

Berechnung des Längenschnitts für das Hilfsseil, Nachweis der Seilspannkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Abstands vom Tragseil oder vom Förderseil, gegebenenfalls der Be- und Entlastung der Hilfskabine durch das Hilfsseil und das Zugseil, des Spannwegs, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;

3. Unterlagen für die Stationsbauwerke

  1. Übersichtszeichnungen für die Stationen; sie müssen insbesondere enthalten die Anordnung aller betriebswichtigen Teile, den Lichtraum für die Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen (soweit Seildurchhänge hierfür von Bedeutung sind, ist der rechnerische Nachweis des Lichtraums gegen den Boden für die Ein- und Aussteigeplätze in den Stationen zu erbringen); bei Schleppliften die Vorkehrungen für den Bügeleinzug nach dem Aussteigen; Zu und Abgangsmöglichkeiten für die beförderten Personen, Gestaltung der Ein- und Aussteigestellen, bei Schleppliften einschließlich etwaiger Anbügelvorrichtungen und der Abzäunungen; bei Anlagen mit kuppelbaren Klemmen Länge des Bremswegs, der bei Störung im Ein- bzw. Auskuppelvorgang zur Verfügung steht; die Anordnung der Spanneinrichtungen;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Stationsbauwerke einschließlich der Fundamente der Antriebe, der Verankerungen der Seilscheibenverlagerungen, Seilendbefestigungen und Spanneinrichtungen und für die Spanngewichtsschächte sowie der Bewehrungen;

4. Unterlagen für die Streckenbauwerke

  1. Zusammenstellungszeichnungen für die Stützen, Überbrückungen; Stützmauern und gegebenenfalls weitere Streckenbauwerke; Darstellung der Lichtraumverhältnisse, auch der ausgependelten Fahrzeuge, bzw. Schleppvorrichtungen, etwaiger Führungen und der Einrichtungen zum Abheben der Seile;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Stützen, Überbrückungen, Stützmauern und gegebenenfalls weiterer Streckenbauwerke mit ihrer Lage im Gelände, ihren Fundamenten, Bewehrungen und Ankern;

5. Unterlagen für die Seile und die Seilverbindungen

  1. Machart der Seile;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Seile, Seilverbindungen, Seilendbefestigungen (z.B. Vergusskupplungen, Vergussköpfe) und Anschlussteile;

6. Unterlagen für die Antriebe und die Bremsen

  1. Übersichtszeichnungen für die Antriebe und die Bremsen, in denen die technischen Daten der einzelnen Bauelemente angegeben sind;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Antriebe mit Nachweis der Leistung und der Treibfähigkeit sowie der mechanischen Beanspruchung der Bauelemente;
  3. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Betriebsbremsen und für die Sicherheitsbremse mit Nachweis der Bremswirkung sowie der mechanischen Beanspruchung der Bauelemente;
  4. bei Seilschwebe- und Standseilbahnen Zeichnungen und Beschreibungen für die mechanischen Fahrbildanzeiger und Programmgeber (Kopierwerke) einschließlich ihrer Antriebe;

7. Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen

7.1 Unterlagen für die Seilspanneinrichtungen

  1. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Traggerüste von Spanneinrichtungen;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Spanneinrichtungen;

7.2 Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen in den Stationen

  1. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Seilscheiben und Seiltrommeln einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen und deren Lagerung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse; bei Einseilbahnen mit festen Klemmen Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Fahrzeugführung; bei Schleppliften Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Gehängeführung;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Seilrollen und Rollenwiegen einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen, deren Lagerung und ihrer Anordnung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber Klemme und Gehänge; Darstellung der Einrichtungen zur Sicherung der Seilführung;
  3. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Traggerüste von Antrieben, Seilscheibenverlagerungen, Seilendbefestigungen, sowie für die Ein- und Auslaufstrecken bei Bahnen mit kuppelbaren Klemmen;
  4. bei Standseil- und Seilschwebebahnen Zeichnungen und Beschreibungen der Ein- und Auskuppeleinrichtungen mit Darstellung des Ablaufs des Ein- und des Auskuppelvorgangs sowie der Anordnung und Wirkung der Prüfeinrichtungen; bei Schleppliften Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Anbügelvorrichtungen;

7.3 Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke

  1. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Seilscheiben einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen und deren Lagerung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse; bei Einseilbahnen mit festen Klemmen und Schleppliften Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Fahrzeug- bzw. Gehängeführung;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Seilrollen und Rollenwiegen einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen, deren Lagerung und ihrer Anordnung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber Klemme und Gehänge; Darstellung der Einrichtungen zur Sicherung der Seilführung;
  3. bei Seilschwebebahnen Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Tragseilschuhe einschließlich ihrer Befestigung sowie Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber dem Laufwerk und dem Gehänge;
  4. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen weiterer Streckenausrüstungen, wie der Einrichtungen zum Abheben der Seile, etwaiger Führungen sowie der Podeste und Leitern;

8. Unterlagen für die Fahrzeuge

  1. Zusammenstellungszeichnung der Fahrzeuge sowie Nachweis der Windstabilität und bei Standseilbahnen der Standsicherheit;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Kabinen, Wagen oder Sessel einschließlich der Sicherheitseinrichtungen, wie Türverriegelungen oder Schließbügel;
  3. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Gehänge einschließlich etwaiger Dämpfungseinrichtungen;
  4. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Laufwerke bzw. Fahrgestelle einschließlich Berechnung der senkrechten und seitlichen Radlasten, Untersuchung der Änderung der Radlasten bei ungünstigen Bremsvorgängen, beim Beschleunigen, Verzögern und Überfahren der Stützen sowie Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen der Fangbremsen einschließlich Nachweis der Bremswirkung;
  5. Zeichnung, Berechnung und Beschreibung der Verbindung mit dem Seil; bei festen Klemmen bzw. kuppelbaren Klemmen einschließlich Nachweis der Klemmkraft;

9. Unterlagen für die Schleppvorrichtungen

  1. Zusammenstellungszeichnung der Schleppvorrichtungen;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Schleppgehänge einschließlich der Einziehvorrichtungen und etwaiger. Dämpfungseinrichtungen;
  3. Zeichnung, Berechnung und Beschreibung der Verbindung mit dem Seil; bei Klemmen einschließlich Nachweis der Klemmkraft;
  4. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für weitere Bauteile von Schleppvorrichtungen soweit nicht unter Buchst. b und c;

10. Unterlagen für die elektrotechnischen Einrichtungen

  1. Übersichtsschaltpläne und Stromlaufpläne für die Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Einrichtungen der Antriebe;
  2. Beschreibung der Schaltpläne, in der die wesentlichen Zusammenhänge von Steuerungs-, Überwachungs- und- Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Einrichtungen der Antriebe dargestellt sind; .
  3. Pläne für die Kommunikations- und Informationseinrichtungen;
  4. Beschreibung zu den Plänen nach Buchst. c; e) Pläne für die Blitzschutzanlagen (Stationen, maschinelle Anlagen, Seile, Streckenbauwerke) mit Angaben über den verwendeten WerkStoff und die Länge der Erder;

11. Unterlagen für die Bergeeinrichtungen

  1. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die festen Bergeeinrichtungen;
  2. Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die beweglichen Bergeeinrichtungen;

12. EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang IV und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG für die Sicherheitsbauteile;

13. EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang VI und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Teilsysteme;

14. Unterlagen. zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;

15.. ergänzende Unterlagen zu den Nrn. 2 bis 14, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung enthalten sind;

16. gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG und der einschlägigen europäischen Spezifikationen ergeben, wie z.B. Berichte über die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang V und Art. 10 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführten Versuche und Prüfungen;

17. das Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die

Prüfung der technischen Unterlägen nach Nrn. 1 bis 16; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen;

18. den Kostenvoranschlag für den seilbahntechnischen Teil der Anlage.

(2) Soweit in Abs. l Satz 2 Nrn. 5 bis 11 und Nr. 15 die Vorlage technischer Unterlagen gefordert- ist, die bereits Gegenstand einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang V bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Sicherheitsbauteile, und Teilsysteme gewesen sind und für welche die entsprechenden Konformitätserklärungen bzw. EG-Prüfbescheinigungen vorliegen, wird eine erneute Prüfung dieser technischen Unterlagen nicht durchgeführt.

(3) Die Unterlagen müssen prüffähig sein.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 zulassen und, soweit dies für die Beurteilung des Plans erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen, insbesondere über die geologische Beschaffenheit des Untergrunds der Stützen, Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern und Stationen, die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten) und über die Sicherheit der Anlage gegen Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr.

(5) Der Antrag und die Unterlagen nach Abs. l Satz 2 Nrn. 1 bis 16 sind in zweifacher Fertigung einzureichen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung der Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben. Antrag und Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. Die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 müssen mit Prüfvermerk einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle versehen sein. Sämtliche Unterlagen sind im Format DIN a 4 (210 x 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen. In den Übersichtszeichnungen sind die wichtigsten Maße anzugeben. Für die Herstellung der Zeichnungen sind die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.

(6) Der Antrag auf Genehmigung der technischen Planung für einen Teil einer Seilschwebebahn (Teilplangenehmigung) hat die für die Prüfung dieses Teils erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Gutachten zu enthalten.

(7) Für den Antrag auf Genehmigung der technischen Planung einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn (Art. 24 Abs. 5 BayESG) gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend.

§ 5 Betriebseröffnung

(1) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 25 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten

  1. das Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die Betriebsabnahme nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 1; bei der Betriebsabnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;
    2. Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den, Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
    3. Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;
    4. Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften- erstellten Bauten (z.B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr);
    5. Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinn von § 2a Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) (jetzt § 2 Abs. 7 GSPG)
    6. die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);
    7. Nachweise über das Aufbewahren nachfolgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage (Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG): Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht, EGKonformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG;
  2. Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 21 Abs. 7 BayESG);
  3. Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der technischen Planung (Art. 24 Abs. 4 BayESG);
  4. den Hinweis auf die Bestellung und Bestätigung' eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung, sofern keine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 4 BayESG zugelassen ist;
  5. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 31 Abs. l BayESG; § 8).

(2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 sind in zweifacher Fertigung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.

(3) Für wesentliche Änderungen der Anlage (Art. 25 Abs. 3 BayESG) gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 6 Betriebsleiter und Betriebsbedienstete

(1) Betriebsleiter und stellvertretender Betriebsleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sowie körperlich und geistig für ihre Tätigkeit geeignet sein.

(2) Der Unternehmer hat dem Betriebsleiter alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung des Seilbahnbetriebs notwendig sind; er hat ihn bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten der Betriebsführung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung, die Auswahl und die Verwendung der Betriebsbediensteten.

(3) Der Betriebsleiter hat die für die Anlage erforderlichen Dienstvorschriften, Brandschutzordnungen und bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen Bergungsrichtlinien aufzustellen. Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers berücksichtigen. 31n- den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen, Art und Umfang der Dienstvorschriften richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. Die Dienstvorschriften für Seilschwebe- und Standseilbahnen und die Bergungsrichtlinien sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus und Fortbildung der Betriebsbediensteten-- verantwortlich. Über die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen sind entsprechende Nachweise zu führen.

(5) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann für untergeordnete Tätigkeiten von der Einhaltung der Altersgrenze befreien. Für jeden Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise und betriebliche Maßregelungen enthalten muss:

(6) Wenn für eine Seilbahn des nichtöffentlichen Personenverkehrs oder für einen Schlepplift eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen stellvertretenden Betriebsleiter zu bestellen, zugelassen wurde (Art. 30 Abs. 4 BayESG ), muss der Unternehmer, soweit er den Betrieb nicht selbst führt, eine geeignete, mindestens 18 Jahre alte Person bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich der Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich ist.

§ 7 Bestätigung des Betriebsleiters

(1) Der Antrag auf Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter oder stellvertretenden Betriebsleiter (Art. 30 Abs. 2 BayESG) ist vom Unternehmer bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Antrag hat jeweils für die bestellte Person zu enthalten:

  1. einen handgeschriebenen Lebenslauf,
  2. ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,
  3. eine Personalkarte nach Vordruck (Anlage),
  4. Belege über Berufsausbildung und
  5. einen lückenlosen Nachweis durch Zeugnisse über die Erfahrungen im Seilbahnbetrieb, gegebenenfalls eine Beurteilung durch den Betriebsleiter.

Die Belege nach den Nrn. 4 und 5 sind in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Ferner kann zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Vorgeschlagenen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Die Fachkunde einer zur Bestätigung als Betriebsleiter oder stellvertretender Betriebsleiter einer Seilbahn vorgeschlagenen Person wird auf Grund ihrer nachgewiesenen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei Seilbahnen, beurteilt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Ablegung einer Prüfung verlangen. Gegenstand der Prüfung sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen (insbesondere Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz, Durchführungsverordnungen, Bau- und Betriebsordnungen) und die zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erforderlichen technischen Regeln und Vorschriften.

(4) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von der Aufsichtsbehörde gebildet wird, mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die erforderliche seilbahntechnische Fachkunde besitzen.

§ 8 Versicherungspflicht

(1) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme (Art. 39 Abs. 2 Nr. 8 BayESG) bestimmt sich grundsätzlich nach der zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von 50.000,- Euro die Deckungssumme für Personenschäden.

Diese Deckungssumme muss mindestens betragen für

  1. Standseilbahnen 1.500.000, Euro; sie braucht 5.000.000,- Euro nicht zu übersteigen;
  2. Seilschwebebahnen 1.500.000,- Euro; sie braucht 6.000.000,- Euro nicht zu übersteigen;
  3. Schlepplifte 1.500.000,- Euro; sie braucht 3.000.000,- Euro -nicht zu übersteigen.

(2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils den zehnten Teil der im Abs. 1 genannten Summen betragen.

(3) Durch die Festsetzung der Mindesthöhe der Versicherungssumme wird die Verantwortlichkeit des Unternehmers nicht eingeschränkt oder beseitigt. Der Unternehmer hat in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, ob die Mindesthöhe der Versicherungssumme den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob eine höhere Versicherungssumme mit Rücksicht auf die Risikolage zu vereinbaren ist.

§ 9 Mitteilungspflicht

(1) Gemäß Art. 32 Abs. 1 BayESG sind insbesondere mitzuteilen Unfälle und Schäden, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sind, ferner Bergungen, bei Seilschwebe- und Standseilbahnen außerdem Betriebsunterbrechungen von längerer Dauer sowie vor Beginn der Arbeiten das Spleißen und Vergießen von Seilen. Die Mitteilungen haben die Ursachen der Vorkommnisse und gegebenenfalls die beabsichtigten oder bereits durchgeführten Abhilfemaßnahmen zu enthalten. Ferner sind mitzuteilen Veränderungen in der Person des Betriebsleiters oder seiner Stellvertretung, Antrag auf Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens, bei nicht ortsfesten Schleppliften die Wiederaufstellung oder der Wechsel auf einen genehmigten Aufstellungsplatz. Mitteilungspflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Über das Ergebnis der vom Betriebsleiter durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen und Maßnahmen bei Seilschwebe- und Standseilbahnen sind der Aufsichtsbehörde zu den angegebenen Zeitpunkten bzw. unverzüglich folgende Betriebsberichte vorzulegen (Art. 32 Abs. 2 BayESG)

  1. am Ende jedes Kalendervierteljahres, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, ein Bericht über den allgemeinen Ablauf des Betriebs (Vierteljahresbericht);
  2. jeweils im Frühjahr, spätestens bis 20. Juni des laufenden Jahres und im Herbst, spätestens bis 1. Februar des nächsten Jahres ein Bericht über die allgemeine Prüfung der Seilbahn (Halbjahresbericht). Der Halbjahresbericht ist in zweifacher Fertigung vorzulegen. Wird im Berichtszeitraum eine regelmäßige Prüfung nach Abs. 4 Nr. 1 durchgeführt, entfällt der Halbjahresbericht;
  3. ein Bericht über das Verziehen der Tragseile;
  4. ein Bericht über den Zustand er abgeschnittenen Vergusskegel der Zug- und Gegenseile;
  5. ein Bericht über die Haupt- und Zwischenuntersuchung der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern und Stützen.

(3) Bei Schleppliften ist ein Betriebsbericht nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Über das Ergebnis der von einer anerkannten sachverständigen Stelle durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Prüfungsberichte vorzulegen (Art. 32 Abs. 3 BayESG)

  1. jährlich ein Bericht über die Prüfung der Anlage bei Seilschwebe- und Standseilbahnen;
  2. alle zwei Jahre ein Bericht über die Prüfung der betriebsbereiten Anlage bei Schleppliften;
  3. ein Bericht über die Prüfung der Seile von Seilschwebe- und Standseilbahnen auf ihren inneren Zustand nach einer Messmethode; die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannt ist.

(5) Die Zeitabstände für die Vorlage der Betriebs- und Prüfungsberichte können von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit geändert werden.

§ 10 Weiterführungsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Weiterführung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn (Art. 33 BayESG) hat zu enthalten

  1. den Hinweis auf den Erwerb der Seilbahn;
  2. den Hinweis auf die Bau- und Betriebsgenehmigung, die Genehmigung der technischen Planung und die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs;
  3. die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, für das die Weiterführung beantragt wird, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen, Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
  4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 31 BayESG, § 8).

(2) Antrag und Unterlagen nach Abs. 1 sind in zweifache- Fertigung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben.

(3) Im Fall der Überlassung der wirtschaftlichen Nutzung einer Seilbahn (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayESG) sowie der Weiterführung durch Erben oder sonst durch letztwillige Verfügung Berechtigte oder durch Konkurs- oder Zwangsverwalter (Art. 34 BayESG) gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 11 Aufsicht; anerkannte sachverständige Stellen und Sachverständige

(1) Für Untersuchungen, die im Rahmen der Aufsicht (Art. 36 BayESG) erforderlich sind, hat der Unternehmer die benötigten Bediensteten, Werkstoffe und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Mitarbeiter der anerkannten sachverständigen Stellen und die Sachverständigen, die von der Aufsichtsbehörde beigezogen werden, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 12 Benannte Stellen

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG). Es kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Benennung auf dafür geeignete Stellen übertragen, insbesondere

  1. die Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  2. die Erarbeitung von Anforderungen"die an die Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu richten sind,
  3. die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  4. die Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen und
  5. die Aussetzung, der Widerruf und die Rücknahme der Akkreditierung.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 8 Abs. 1 und 2 a 1. Juli 2004 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (Bergbahnverordnung - BergbV) vom 10. Juni 1970 (BayRS 932-1-2-W), geändert durch § 7 der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl S. 338), außer Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 3 treten § 10 Abs. l und 2 der in Abs. 3 genannten Verordnung mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

ENDE

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