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SeilbV - Seilbahnverordnung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- undSeilbahngesetzes
- Bayern -
Vom 24. November 2003
(GVBl. Nr. 28 vom 15.12.2003 S. 886aufgehoben)
Auf Grund von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz- BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Bestimmungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) unterliegen.
§ 2 Bau- und Betriebsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayESG) hat zu enthalten
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten. Sie kann, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
(3) Antrag und Unterlagengemäß Abs. 1 sind für Seilbahnen des öffentlichen Personenverkehrs in sechsfacher Fertigung, für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs, des öffentlichen Güterverkehrs und für Schlepplifte in dreifacher Fertigung einzureichen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben.
(4) Antrag und technische Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. Die technischen Unterlagen sind im Format DIN a 4 (210 x 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen.
(5) Wird für einen nicht ortsfesten Schlepplift die Bau- und Betriebsgenehmigung für mehrere Aufstellungsplätze im Bereich verschiedener Kreisverwaltungsbehörden beantragt, ist über den Antrag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden zu entscheiden. Die Zahl der einzureichenden Fertigungen nach Abs. 3 erhöht sich entsprechend der Zahl der zu beteiligenden Kreisverwaltungsbehörden.
(6) Für den Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage (Art. 21 Abs. l Satz 2 BayESG), z.B. Änderungen der Linienführung, Verlegung der Stationen, gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 3 Änderungsanzeige
(1) Die Anzeige von Änderungen (Art. 23 Abs. 1 BayESG) ist mit einer kurzen Darstellung und gegebenenfalls mit einer Skizze in zweifacher Fertigung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, wenn gleichzeitig ein Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, sonst in dreifacher Fertigung; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen.
(2) Sicht anzeigepflichtig sind Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden. Hierunter fällt insbesondere der Austausch von Rollen, Fütterungen von Scherben und Rollen, Bremsbelägen, elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern, festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen, nichttragenden Teilen der Fahrzeuge. Nicht anzeigepflichtig sind ferner Schweißungen an nichttragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Bahn nichtvermindert wird.
§ 4 Genehmigung der technischen Planung
(1) Der Antrag auf Genehmigung der technischen
Planung für eine Seilbahn ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. Unterlagen zum Gesamtsystem
2. Unterlagen für die Linienführung
Berechnung des Längenschnitts für das Hilfsseil, Nachweis der Seilspannkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Abstands vom Tragseil oder vom Förderseil, gegebenenfalls der Be- und Entlastung der Hilfskabine durch das Hilfsseil und das Zugseil, des Spannwegs, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;
3. Unterlagen für die Stationsbauwerke
4. Unterlagen für die Streckenbauwerke
5. Unterlagen für die Seile und die Seilverbindungen
6. Unterlagen für die Antriebe und die Bremsen
7. Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen
7.1 Unterlagen für die Seilspanneinrichtungen
7.2 Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen in den Stationen
7.3 Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke
8. Unterlagen für die Fahrzeuge
9. Unterlagen für die Schleppvorrichtungen
10. Unterlagen für die elektrotechnischen Einrichtungen
11. Unterlagen für die Bergeeinrichtungen
12. EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang IV und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG für die Sicherheitsbauteile;
13. EG-Konformitätserklärungen gemäß Anhang VI und EG-Prüfbescheinigungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Teilsysteme;
14. Unterlagen. zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
15.. ergänzende Unterlagen zu den Nrn. 2 bis 14, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung enthalten sind;
16. gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG und der einschlägigen europäischen Spezifikationen ergeben, wie z.B. Berichte über die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang V und Art. 10 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführten Versuche und Prüfungen;
17. das Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die
Prüfung der technischen Unterlägen nach Nrn. 1 bis 16; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen;
18. den Kostenvoranschlag für den seilbahntechnischen Teil der Anlage.
(2) Soweit in Abs. l Satz 2 Nrn. 5 bis 11 und Nr. 15 die Vorlage technischer Unterlagen gefordert- ist, die bereits Gegenstand einer Konformitätsbewertung gemäß Anhang V bzw. Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG für Sicherheitsbauteile, und Teilsysteme gewesen sind und für welche die entsprechenden Konformitätserklärungen bzw. EG-Prüfbescheinigungen vorliegen, wird eine erneute Prüfung dieser technischen Unterlagen nicht durchgeführt.
(3) Die Unterlagen müssen prüffähig sein.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 zulassen und, soweit dies für die Beurteilung des Plans erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen, insbesondere über die geologische Beschaffenheit des Untergrunds der Stützen, Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern und Stationen, die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten) und über die Sicherheit der Anlage gegen Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr.
(5) Der Antrag und die Unterlagen nach Abs. l Satz 2 Nrn. 1 bis 16 sind in zweifacher Fertigung einzureichen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung der Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben. Antrag und Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. Die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 16 müssen mit Prüfvermerk einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle versehen sein. Sämtliche Unterlagen sind im Format DIN a 4 (210 x 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen. In den Übersichtszeichnungen sind die wichtigsten Maße anzugeben. Für die Herstellung der Zeichnungen sind die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.
(6) Der Antrag auf Genehmigung der technischen Planung für einen Teil einer Seilschwebebahn (Teilplangenehmigung) hat die für die Prüfung dieses Teils erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Gutachten zu enthalten.
(7) Für den Antrag auf Genehmigung der technischen Planung einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn (Art. 24 Abs. 5 BayESG) gelten die Abs. 1 bis 6 entsprechend.
§ 5 Betriebseröffnung
(1) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 25 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 sind in zweifacher Fertigung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(3) Für wesentliche Änderungen der Anlage (Art. 25 Abs. 3 BayESG) gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Betriebsleiter und Betriebsbedienstete
(1) Betriebsleiter und stellvertretender Betriebsleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sowie körperlich und geistig für ihre Tätigkeit geeignet sein.
(2) Der Unternehmer hat dem Betriebsleiter alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung des Seilbahnbetriebs notwendig sind; er hat ihn bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten der Betriebsführung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung, die Auswahl und die Verwendung der Betriebsbediensteten.
(3) Der Betriebsleiter hat die für die Anlage erforderlichen Dienstvorschriften, Brandschutzordnungen und bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen Bergungsrichtlinien aufzustellen. Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers berücksichtigen. 31n- den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen, Art und Umfang der Dienstvorschriften richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. Die Dienstvorschriften für Seilschwebe- und Standseilbahnen und die Bergungsrichtlinien sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus und Fortbildung der Betriebsbediensteten-- verantwortlich. Über die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen sind entsprechende Nachweise zu führen.
(5) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann für untergeordnete Tätigkeiten von der Einhaltung der Altersgrenze befreien. Für jeden Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise und betriebliche Maßregelungen enthalten muss:
(6) Wenn für eine Seilbahn des nichtöffentlichen Personenverkehrs oder für einen Schlepplift eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen stellvertretenden Betriebsleiter zu bestellen, zugelassen wurde (Art. 30 Abs. 4 BayESG ), muss der Unternehmer, soweit er den Betrieb nicht selbst führt, eine geeignete, mindestens 18 Jahre alte Person bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich der Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich ist.
§ 7 Bestätigung des Betriebsleiters
(1) Der Antrag auf Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter oder stellvertretenden Betriebsleiter (Art. 30 Abs. 2 BayESG) ist vom Unternehmer bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Antrag hat jeweils für die bestellte Person zu enthalten:
Die Belege nach den Nrn. 4 und 5 sind in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Ferner kann zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Vorgeschlagenen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(2) Die Fachkunde einer zur Bestätigung als Betriebsleiter oder stellvertretender Betriebsleiter einer Seilbahn vorgeschlagenen Person wird auf Grund ihrer nachgewiesenen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, insbesondere bei Seilbahnen, beurteilt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Ablegung einer Prüfung verlangen. Gegenstand der Prüfung sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen (insbesondere Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz, Durchführungsverordnungen, Bau- und Betriebsordnungen) und die zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erforderlichen technischen Regeln und Vorschriften.
(4) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von der Aufsichtsbehörde gebildet wird, mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die erforderliche seilbahntechnische Fachkunde besitzen.
§ 8 Versicherungspflicht
(1) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme (Art. 39 Abs. 2 Nr. 8 BayESG) bestimmt sich grundsätzlich nach der zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von 50.000,- Euro die Deckungssumme für Personenschäden.
Diese Deckungssumme muss mindestens betragen für
(2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils den zehnten Teil der im Abs. 1 genannten Summen betragen.
(3) Durch die Festsetzung der Mindesthöhe der Versicherungssumme wird die Verantwortlichkeit des Unternehmers nicht eingeschränkt oder beseitigt. Der Unternehmer hat in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, ob die Mindesthöhe der Versicherungssumme den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob eine höhere Versicherungssumme mit Rücksicht auf die Risikolage zu vereinbaren ist.
§ 9 Mitteilungspflicht
(1) Gemäß Art. 32 Abs. 1 BayESG sind insbesondere mitzuteilen Unfälle und Schäden, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sind, ferner Bergungen, bei Seilschwebe- und Standseilbahnen außerdem Betriebsunterbrechungen von längerer Dauer sowie vor Beginn der Arbeiten das Spleißen und Vergießen von Seilen. Die Mitteilungen haben die Ursachen der Vorkommnisse und gegebenenfalls die beabsichtigten oder bereits durchgeführten Abhilfemaßnahmen zu enthalten. Ferner sind mitzuteilen Veränderungen in der Person des Betriebsleiters oder seiner Stellvertretung, Antrag auf Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens, bei nicht ortsfesten Schleppliften die Wiederaufstellung oder der Wechsel auf einen genehmigten Aufstellungsplatz. Mitteilungspflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Über das Ergebnis der vom Betriebsleiter durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen und Maßnahmen bei Seilschwebe- und Standseilbahnen sind der Aufsichtsbehörde zu den angegebenen Zeitpunkten bzw. unverzüglich folgende Betriebsberichte vorzulegen (Art. 32 Abs. 2 BayESG)
(3) Bei Schleppliften ist ein Betriebsbericht nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Über das Ergebnis der von einer anerkannten sachverständigen Stelle durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Prüfungsberichte vorzulegen (Art. 32 Abs. 3 BayESG)
(5) Die Zeitabstände für die Vorlage der Betriebs- und Prüfungsberichte können von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit geändert werden.
§ 10 Weiterführungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Weiterführung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn (Art. 33 BayESG) hat zu enthalten
(2) Antrag und Unterlagen nach Abs. 1 sind in zweifache- Fertigung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben.
(3) Im Fall der Überlassung der wirtschaftlichen Nutzung einer Seilbahn (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayESG) sowie der Weiterführung durch Erben oder sonst durch letztwillige Verfügung Berechtigte oder durch Konkurs- oder Zwangsverwalter (Art. 34 BayESG) gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 11 Aufsicht; anerkannte sachverständige Stellen und Sachverständige
(1) Für Untersuchungen, die im Rahmen der Aufsicht (Art. 36 BayESG) erforderlich sind, hat der Unternehmer die benötigten Bediensteten, Werkstoffe und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitarbeiter der anerkannten sachverständigen Stellen und die Sachverständigen, die von der Aufsichtsbehörde beigezogen werden, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 12 Benannte Stellen
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG). Es kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Benennung auf dafür geeignete Stellen übertragen, insbesondere
§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 8 Abs. 1 und 2 a 1. Juli 2004 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (Bergbahnverordnung - BergbV) vom 10. Juni 1970 (BayRS 932-1-2-W), geändert durch § 7 der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl S. 338), außer Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 3 treten § 10 Abs. l und 2 der in Abs. 3 genannten Verordnung mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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