umwelt-online: Richtlinie 2000/9/EG: Seilbahnen für den Personenverkehr (2)

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Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft Seilbahnen für den Personenverkehr.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Seilbahnen für den Personenverkehr Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern.

Bei diesen an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden.

(3) Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen:
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(4) Diese Richtlinie gilt

Sie betrifft die Harmonisierungsbestimmungen, die zur Sicherstellung und Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten grundlegenden Anforderungen notwendig und hinreichend sind.

Werden bei bestehenden Anlagen wesentliche Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile so geändert, daß eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme durch den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich wird, so müssen für die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt werden.

(5) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(6) Diese Richtlinie gilt nicht für

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien: für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie kann es jedoch erforderlich sein, hierfür erstellte spezielle europäische Spezifikationen zu verwenden.

(2) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(3) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen, die entweder gemeinsame technische Spezifikationen oder europäische technische Zulassungen im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG oder aber einzelstaatliche Normen sind, die zur Umsetzung harmonisierter europäischer Normen dienen, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden.

(5) Sofern keine harmonisierten europäischen Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(6) Die darüber hinaus notwendigen technischen Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen dürfen in keinem Fall der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 entgegenstehen.

(7) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den in Artikel 17 genannten Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Aufgrund der Stellungnahme dieses Ausschusses und - falls es sich um harmonisierte europäische Normen handelt - nach Anhörung des gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden europäischen Spezifikationen aus den in Absatz 3 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen oder nicht.

Artikel 3

(1) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen die auf sie anwendbaren, in Anhang II genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(2) Entspricht eine nationale Norm, die zur Umsetzung einer harmonisierten europäischen Norm dient, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II, so wird bei entsprechend dieser Norm hergestellten Anlagen und ihrer Infrastruktur, Teilsystemen sowie Sicherheitsbauteilen einer Anlage davon ausgegangen, daß sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

Artikel 4

(1) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können.

(2) Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen: der Bericht muß die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme, auf die die Bestimmungen des Kapitels II oder III anzuwenden sind, enthalten.

Kapitel II
Sicherheitsbauteile

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Sicherheitsbauteile

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Bestimmungen des EG-Vertrages Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Anlagen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Anlagen in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen zur Verwendung für Anlagen aufgrund dieser Richtlinie nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn die Sicherheitsbauteile den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 4 Absatz 2, die mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach Anhang IX und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV versehen sind, allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

  1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V unterziehen und
  2. die CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitabauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV auf der Grundlage der im Beschluß 93/465/EWG festgelegten Module ausstellen.

(3) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle gemäß Artikel 16 durchgeführt.

(4) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, daß auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

(5) Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

Kapitel III
Teilsysteme

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Teilsysteme nach Anhang I nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, daß Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Teilsystemen zur Verwendung bei Anlagen aufgrund dieser Richtlinie nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Teilsysteme den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Teilsysteme nach Anhang I, die mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang VI und mit den technischen Unterlagen nach Absatz 3 versehen sind, den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 entsprechen, die sie betreffen.

(2) Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine benannte Stelle gemäß Artikel 16 durchgeführt, welche der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung gemäß Anhang VII ausgestellt.

(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII aus und stellt die technischen Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

Kapitel IV
Anlagen

Artikel 11

(1) Jeder Mitgliedstaat legt ein Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von Anlagen, die in seinem Hoheitsgebiet errichtet werden, fest.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen und legen ein Verfahren dafür fest, damit Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I bei Anlagen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden, nur eingebaut und in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, daß diese Anlagen die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I innovative Planungs- oder Baumerkmale aufweist, trifft er alle geeigneten Maßnahmen und kann den Bau und/oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Er unterrichtet unverzüglich die Kommission über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe dafür an. Die Kommission befaßt unverzüglich den Ausschuß nach Artikel 17.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Anlagen nur gebaut und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn bei Planung und Ausführung der Anlagen die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 gewährleistet ist.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen auf der Grundlage von Absatz 1 den freien Verkehr von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nach Anhang I, die mit einer EG-Konformitätserklärung nach Artikel 7 oder nach Artikel 10 versehen sind, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(6) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang 1 sind durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Stelle vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen vorliegen, welche alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie gegebenenfalls sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung enthalten sind.

Artikel 12

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten den Bau und die Inbetriebnahme von Anlagen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß eine Anlage nur weiterbetrieben werden darf, wenn die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

Kapitel V
Schutzmaßnahmen

Artikel 14

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der in Artikel 10 Absatz 1 genannten EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen, begründet seine Entscheidung und gibt an, ob die Nichtkonformität insbesondere

  1. auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1,
  2. auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen, sofern die Anwendung dieser Spezifikationen geltend gemacht wird, oder
  3. auf einen Mangel der in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen

zurückzuführen ist.

(2) Die Kommission hört so bald wie möglich die Betroffenen an. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,

(3) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hierüber die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hierüber die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

Artikel 15

Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß eine Anlage, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Anlage einzuschränken oder Ihren Betrieb zu untersagen.

Kapitel VI
Benannte Stellen

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die mit den Verfahren zur Bewertung der Konformität nach Artikel 7 und nach Artikel 10 beauftragt sind, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle an. Die Kommission erteilt ihnen eine Kennummer. Sie veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste dieser Stellen mit ihrer Kennummer und mit Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(2) Bei der Beurteilung der zu meldenden Stellen sind von den Mitgliedstaaten die Kriterien des Anhangs VIII anzuwenden. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entsprechen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese die in Anhang VIII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet davon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Wenn notwendig, wird eine Koordinierung der benannten Stellen nach Artikel 17 durchgeführt.

Kapitel VII
Ausschuss

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Absatz 8.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel VIII
CE-Konformitätskennzeichnung

Artikel 18

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE": Anhang IX enthält das zu verwendende Modell.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung muß an jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar angebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil festverbundenen Etikett.

(3) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Unbeschadet des Artikels 14

  1. ist bei Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern:
  2. muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 14 vom Markt zurückgezogen wird.

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 19

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung der Verwendung von Sicherheitsbauteilen oder von Teilsystemen in einer Anlage oder eine Einschränkung ihres Inverkehrbringens zur Folge hat, ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, sowie der Fristen für das Einlegen der Rechtsmittel bekanntgegeben.

Artikel 20

Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie genehmigt worden sind, deren Bau jedoch noch nicht begonnen hat, müssen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern davon nicht seitens der Mitgliedstaaten begründet Abstand genommen wird und ein gleich hohes Sicherheitsniveau erreicht wird.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 3. Mai 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen während eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie

zu, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen.

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 3. Mai 2004 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und insbesondere ihres Artikels 1 Absatz 6 und ihres Artikels 17 vor und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 22

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

   

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Teilsysteme einer Anlage  Anhang I

Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:

1. Seile und Seilverbindungen

2. Antriebe und Bremsen

3. Mechanische Einrichtungen

3.1. Seilspanneinrichtungen

3.2. mechanische Einrichtungen in den Stationen

3.3. mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke

4. Fahrzeuge

4.1. Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen

4.2. Gehänge

4.3. Laufwerke

4.4. Verbindungen mit dem Seil

5. Elektrotechnische Einrichtungen

5.1. Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen

5.2. Kommunikations- und Informationseinrichtungen

5.3. Blitzschutzeinrichtungen

6. Bergeeinrichtungen

6.1. Feste Bergeeinrichtungen

6.2. Bewegliche Bergeeinrichtungen


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