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Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
(ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21;
VO (EU) 2016/424 - ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 21.04.2018 gem. Art. 46 der VO (EU) 2016/424 - Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seilbahnen für den Personenverkehr (nachstehend "Seilbahnen" genannt) werden geplant, gebaut, in Betrieb genommen und betrieben, um Personen zu befördern. Seilbahnen sind in erster Linie Verkehrsanlagen, die in Tourismusorten in Bergregionen eingesetzt werden und Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schleppaufzüge umfassen. Es kann sich aber auch um Seilbahnen handeln, die in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden. Bestimmte Arten von Seilbahnen können auch auf völlig anderen Grundprinzipien beruhen, die sich nicht von vornherein ausschließen lassen. Daher muß es möglich sein, spezifische Anforderungen einzuführen, die den gleichen Sicherheitszielen Rechnung tragen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
(2) Der Betrieb von Seilbahnen ist insbesondere mit dem Tourismus, vor allem in Bergregionen, verbunden, der für die Wirtschaft der betroffenen Regionen eine wichtige Rolle spielt und für die Handelsbilanz der Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewinnt. Andererseits gehört der Bereich Seilbahnen vom technischen Gesichtspunkt aus sowohl zur Investitionsgüterindustrie als auch zum Hoch- und Tiefbau.
(3) Die Mitgliedstaaten sind für die Sicherheitsaufsicht über Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs zuständig. Sie haben außerdem zusammen mit den zuständigen Stellen die Verantwortung im Hinblick auf die Bodenrechte, die Raumordnung und den Umweltschutz. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zeigen erhebliche Unterschiede hinsichtlich spezifischer Verfahren der nationalen Industrie sowie hinsichtlich regionaler Gepflogenheiten und Kenntnisse. Sie schreiben besondere Bemessungen und Vorrichtungen sowie spezielle Eigenschaften vor. Diese Situation zwingt die Hersteller, ihre Produkte für jeden Auftrag neu zu definieren, steht dem Angebot von Standardlösungen entgegen und wirkt sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit aus.
(4) Die grundlegenden Anforderungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit müssen eingehalten werden, damit gewährleistet ist, daß Seilbahnen sicher sind. Diese Anforderungen müssen verantwortungsbewußt angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(5) Seilbahnen können ferner grenzüberschreitend sein, und in diesen Fällen wird ihre Ausführung durch das Vorhandensein widersprüchlicher einzelstaatlicher Regelungen erschwert.
(6) Es ist daher notwendig, für die gesamte Gemeinschaft grundlegende Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit von Personen, Umschweltschutz und Verbraucherschutz festzulegen, die für Anlagen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gelten. Ohne solche grundlegenden Anforderungen würde die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowohl vom politischen als auch vom technischen Standpunkt aus unlösbare Probleme im Hinblick auf Auslegung und Haftung verursachen. Ebensowenig wird eine Normung ohne vorherige Festlegung von harmonisierten Grundanforderungen zur Lösung der sich stellenden Probleme beitragen können.
(7) In den verschiedenen Mitgliedstaaten wird im allgemeinen die Verantwortung für die Zulassung der Seilbahnen einer Dienststelle der zuständigen Behörde übertragen. In bestimmten Fällen kann die Zulassung der Bauteile nicht von vornherein, sondern erst auf Antrag des Kunden erteilt werden. Ebenso kann die Überprüfung der Seilbahnen vor der Inbetriebnahme zur Ablehnung bestimmter Bauteile oder bestimmter technologischer Lösungen führen. Dies verursacht zusätzliche Kosten, verlängert die Lieferfristen und ist insbesondere für ausländische Hersteller von großem Nachteil. Andererseits sind Seilbahnen (auch während des Betriebs) Gegenstand einer strengen Überwachung von seiten der Behörden. Die Ursachen für schwere Unfälle können mit der Wahl des Standorts, dem eigentlichen Beförderungssystem, mit den Bauwerken oder mit der Art des Betriebs und der Wartung der Seilbahnen zusammenhängen.
(8) Unter diesen Umständen hängt die Sicherheit der Seilbahnen in gleichem Maße von den Umgebungsbedingungen wie von den industriellen Bestandteilen und vom Zusammenbau und der Montage am Standort und ihrer Überwachung während des Betriebs ab. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Seilbahnen zur Bewertung des Sicherheitsstandards als Ganzes zu betrachten und auf Gemeinschaftsebene ein einheitliches Qualitätssicherungskonzept zu entwickeln. Um den Herstellern unter diesen Voraussetzungen die Überwindung ihrer derzeitigen Schwierigkeiten und den Benutzern die bestmögliche Nutzung der Seilbahnen zu ermöglichen und außerdem einen gleichen Entwicklungsstand in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es notwendig, einen Anforderungskatalog sowie Kontroll- und Überprüfungsverfahren zu definieren, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.
(9) Für die benutzenden Personen, die aus allen Mitgliedstaaten, aber auch aus vielen Ländern außerhalb der Gemeinschaft kommen, muß ein zufriedenstellender Sicherheitsstandard gewährleistet sein. Diese Forderung macht die Festlegung von Verfahren und von Methoden zur Untersuchung, Kontrolle und Überprüfung notwendig. Dies führt zur Verwendung von genormten technischen Vorrichtungen, die in die Seilbahnen integriert werden müssen.
(10) Falls dies aufgrund der Richtlinie 85/337/EWG des Rates erforderlich ist, sind die Auswirkungen der Seilbahnen auf die Umwelt zu bewerten. Neben den in jener Richtlinie genannten Auswirkungen muß sowohl dem Umweltschutz als auch den Erfordernissen einer dauerhaften Entwicklung des Tourismus Rechnung getragen werden.
(11) Seilbahnen können in den Anwendungsbereich der "Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor" fallen.
(12) Die technischen Spezifikationen müssen in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden Auftrag enthalten sein. Diese technischen Spezifikationen müssen durch Bezugnahme auf europäische Spezifikationen - falls vorhanden - festgelegt werden.
(13) Damit der Nachweis für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen hilfreich, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, daß ein Produkt die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Die harmonisierten europäischen Normen werden von privaten Organisationen ausgearbeitet und müssen fakultativ bleiben. Hierzu wurden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) als die Gremien benannt, die gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen für die Festlegung harmonisierter Normen zuständig sind.
(14) Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäß der "Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft" sowie gemäß den vorstehend genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird. In bezug auf die Normungsfragen ist es zweckmäßig, daß die Kommission von dem Ausschuß nach jener Richtlinie unterstützt wird. Der Ausschuß läßt sich, wenn erforderlich, durch technische Sachverständige beraten.
(15) Nur wenn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme einer Anlage einer nationalen Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, entsprechen, ist ohne besondere Nachweise Übereinstimmung mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie anzunehmen.
(16) Falls keine europäischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festgelegt werden. Die Bauherren können die zusätzlichen Spezifikationen bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Die Bestimmungen müssen in allen Fällen die Erfüllung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Anforderungen gewährleistet, denen Seilbahnen unterliegen.
(17) Ferner ist das Interesse der Mitgliedstaaten an einem internationalen Normungssystem zu berücksichtigen, in dessen Rahmen Normen erstellt werden, die von den internationalen Handelspartnern tatsächlich angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen.
(18) In einzelnen Mitgliedstaaten können Bauherren derzeit in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag die Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung angeben. Künftig müssen sich diese Verfahren insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsbauteile im Rahmen der "Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung 4 halten. Der Begriff Sicherheitsbauteil umfaßt sowohl materielle als auch immaterielle Gegenstände wie beispielsweise Softwareprogramme. Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile müssen auf der Verwendung der Module beruhen, die Gegenstand des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sind. Für die Sicherheitsbauteile sind die Grundsätze und Bedingungen für die Qualitätssicherung während des Entwurfs zu definieren. Dieser Schritt ist notwendig, um die allgemeine Anwendung des Qualitätssicherungssystems in den Unternehmen zu begünstigen.
(19) Im Rahmen der methodischen Sicherheitsanalyse der Seilbahnen sind diejenigen Bauteile zu bestimmen, von denen die Sicherheit der Seilbahnen abhängt.
(20) In den Vertragsunterlagen legen die Bauherren - insbesondere für Sicherheitsbauteile - unter Verweis auf die europäischen Spezifikationen die Eigenschaften fest, die von den Herstellern vertragsgemäß zu gewährleisten sind. Damit ist die Konformität von Bauteilen grundsätzlich mit dem jeweiligen Einsatzbereich und nicht allein mit dem freien Verkehr der Bauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verknüpft.
(21) Für Sicherheitsbauteile ist es angemessen, eine CE-Kennzeichung vorzusehen, die entweder der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter anbringt. Die CE-Kennzeichnung besagt, daß, dieses Sicherheitsbauteil den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Gemeinschaftsrichtlinien, in denen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, entspricht.
(22) Es ist nicht erforderlich, daß die CE-Kennzeichnung auf Teilsystemen angebracht wird, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, sondern es reicht aus, wenn aufgrund der Konformitätsbewertung, die entsprechend dem in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren durchgeführt wird, die Konformitätserklärung ausgestellt wird. Dies gilt jedoch unbeschadet anderer Bestimmungen, wonach der Hersteller verpflichtet sein kann, die CE-Kennzeichnung auf bestimmten Teilsystemen anzubringen, um deren Konformität mit anderen sie betreffenden Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen.
(23) Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie anderen durch die grundlegenden Anforderungen abgedeckten Aspekte in ihrem Hoheitsgebiet muß durch eine Schutzklausel Rechnung getragen werden, in der angemessene gemeinschaftliche Verfahren festgelegt sind.
(24) Es muß ein Verfahren für die Überprüfung der Teilsysteme einer Seilbahn vor der Inbetriebnahme vorgesehen werden. Diese Überprüfung muß es den zuständigen Behörden erlauben, zu jedem Zeitpunkt des Entwurfs, des Baues und der Inbetriebnahme sicher zu sein, daß das Ergebnis den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Hersteller müssen davon ausgehen können, daß unabhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat eine gleiche Behandlung gewährleistet ist. Daher sind auch die Grundsätze und Bedingungen für die EG-Prüfung der Teilsysteme einer Seilbahn festzulegen.
(25) Den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahnen muß bei der Sicherheitsanalyse Rechnung getragen werden, ohne jedoch den Grundsatz des freien Warenverkehrs noch die Sicherheit der Seilbahnen in Frage zu stellen. Daher muß die Kommission, obwohl sich diese Richtlinie nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seilbahnen bezieht, den Mitgliedstaaten eine Reihe von Empfehlungen vorschlagen, damit beim Betrieb der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen für die Benutzer, das Betriebspersonal und für Dritte ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.
(26) Bei Seilbahnen können technologische Innovationen nur beim Bau einer neuen Seilbahn umfassend geprüft werden. Daher sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das neben der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen auch zur Festlegung von besonderen Bedingungen dient.
(27) Seilbahnen, die bereits genehmigt worden sind, deren Bau jedoch noch nicht begonnen hat oder die bereits in Bau sind, müssen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern davon nicht seitens der Mitgliedstaaten begründet Abstand genommen wird und ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird. Bei Umbauten von bestehenden Seilbahnen sind die Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten, wenn für diesen Umbau eine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats erforderlich ist.
(28) Eine Angleichung aller bereits bestehenden Seilbahnen an Vorschriften für neue Seilbahnen ist nicht notwendig. Dies kann jedoch erforderlich werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele nicht eingehalten werden. In diesem Fall muß die Kommission eine Reihe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, damit bei den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen ein hohes Schutzniveau für die Benutzer unter Berücksichtigung der diesbezüglichen für neue Seilbahnen geltenden Vorschriften gewährleistet wird.
(29) Die benannten Stellen, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren sowohl für Sicherheitsbauteile als auch für Teilsysteme von Seilbahnen betraut sind, müssen, insbesondere bei fehlenden europäischen Spezifikationen, ihre Entscheidungen soweit wie möglich koordinieren. Die Kommission überprüft, ob dies erfüllt wird.
(30) Zur angemessenen Anwendung der grundlegenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage sowie zur Koordinierung der Verfahren, muß ein spezifischer Ausschuß eingesetzt werden.
(31) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) zu erlassen.
- haben folgende Richtlinie erlassen:
weiter . |
1) ABl. C 70 vom 08.03.1994 S. 8, und ABl. C 22 vom 26.01.1996 S. 12.
2) ABl. C 388 vom 31.12.1994 S. 26.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. April 1995 (ABl. C 109 vom 01.05.1995 S. 122), bestätigt am 27. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. C 243 vom 27.08.1999 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1999.
(Stand: 25.06.2019)
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