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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Seilbahnverordnung

Vom 11. Januar 2013
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 26)


Auf Grund des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung - SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl S. 271, BayRS 932-1-3-W) wird wie folgt geändert:

1 . Der Überschrift werden die Fußnoten"1) 2) 3) 4)" angefügt.

2. Nach dem Ausfertigungsdatum "Vom 15. Juni 2011" werden die Fußnoten"1) 2) 3) 4)" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Worten "(BGBl I S. 2542) " die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. b werden jeweils nach den Worten"Art. 4 Abs. 1" und"Art. 4 Abs. 2" die Worte "der Richtlinie 2000/9/EG " eingefügt.

b) In Nr. 16 werden jeweils nach den Worten "Art. 7","Anhang V" und"Art. 10" die Worte "der Richtlinie 2000/9/EG " eingefügt.

5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e werden die Worte " § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) " durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa) InBuchst.a werdendie Worte"oder Elektrotechnik" durch die Worte ", Elektrotechnik oder gleichwertigen Abschluss" ersetzt.

bbb) In Buchst. b bis d werden jeweils die Worte "oder Mechatronik" durch die Worte ", Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"3Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik für einen bestimmten Seilbahntyp gemäß Satz 1 Nr. 3 und einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. 4Für staatlich anerkannte Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister reduziert sich die Mindestzeit einer seilbahnspezifischen Tätigkeit gemäß Satz 3 auf einen Zeitraum von drei Jahren."

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte"oder Mechatronik " durch die Worte", Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "zwei Stunden" durch die Worte "einer Stunde" ersetzt.

d) In Abs. 11 wird folgender Satz 8 angefügt:

"8Bei der Genehmigung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Satz 3 kann die technische Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Empfehlung des Prüfungsausschusses einholen."

7. In § 9 Abs. 6 einleitender Satzteil werden die Worte "einschließlich eines aktuellen Versicherungsnachweises" gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1)1 Die oberste Verkehrsbehörde ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG). 2Sie kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Benennung auf dafür geeignete Stellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, insbesondere
  1. die Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  2. die Erarbeitung von Anforderungen, die an die Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu richten sind,
  3. die Begutachtung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen und
  4. die Überprüfung und Überwachung der anerkannten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen.
" (1) 1Die oberste Verkehrsbehörde ist als befugniserteilende Behörde zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG), im Folgenden als Notifizierung bezeichnet. 2Sie kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Notifizierung auf dafür geeignete Stellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, insbesondere
  1. die Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Konformitätsbewertung zu beachten sind,
  2. die Erarbeitung von Anforderungen, die an die Konformitätsbewertungsstellen zu richten sind,
  3. die Begutachtung von Konformitätsbewertungsstellen und
  4. die Überprüfung und Überwachung der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen.

3Die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 19 ProdSG, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "benannten" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Benennung" durch das Wort " Notifizierung " ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte" §§ 4 und 8 bis 10 GPSG " durch die Worte " §§ 3 und 24 bis 31 ProdSG" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Geräte- und" gestrichen.

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