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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Seilbahnverordnung
Vom 11. Januar 2013
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 26)
Auf Grund des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung - SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl S. 271, BayRS 932-1-3-W) wird wie folgt geändert:
1 . Der Überschrift werden die Fußnoten"1) 2) 3) 4)" angefügt.
2. Nach dem Ausfertigungsdatum "Vom 15. Juni 2011" werden die Fußnoten"1) 2) 3) 4)" gestrichen.
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Worten "(BGBl I S. 2542) " die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
4. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 Buchst. b werden jeweils nach den Worten"Art. 4 Abs. 1" und"Art. 4 Abs. 2" die Worte "der Richtlinie 2000/9/EG " eingefügt.
b) In Nr. 16 werden jeweils nach den Worten "Art. 7","Anhang V" und"Art. 10" die Worte "der Richtlinie 2000/9/EG " eingefügt.
5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e werden die Worte " § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) " durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) InBuchst.a werdendie Worte"oder Elektrotechnik" durch die Worte ", Elektrotechnik oder gleichwertigen Abschluss" ersetzt.
bbb) In Buchst. b bis d werden jeweils die Worte "oder Mechatronik" durch die Worte ", Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"3Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik für einen bestimmten Seilbahntyp gemäß Satz 1 Nr. 3 und einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. 4Für staatlich anerkannte Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister reduziert sich die Mindestzeit einer seilbahnspezifischen Tätigkeit gemäß Satz 3 auf einen Zeitraum von drei Jahren."
b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte"oder Mechatronik " durch die Worte", Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss" ersetzt.
c) In Abs. 6 Satz 3 werden die Worte "zwei Stunden" durch die Worte "einer Stunde" ersetzt.
d) In Abs. 11 wird folgender Satz 8 angefügt:
"8Bei der Genehmigung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Satz 3 kann die technische Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Empfehlung des Prüfungsausschusses einholen."
7. In § 9 Abs. 6 einleitender Satzteil werden die Worte "einschließlich eines aktuellen Versicherungsnachweises" gestrichen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1)1 Die oberste Verkehrsbehörde ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG). 2Sie kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Benennung auf dafür geeignete Stellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, insbesondere
|
" (1) 1Die oberste Verkehrsbehörde ist als befugniserteilende Behörde zuständig für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG (Art. 35 Abs. 3 BayESG), im Folgenden als Notifizierung bezeichnet. 2Sie kann dabei Aufgaben im Zusammenhang mit der Notifizierung auf dafür geeignete Stellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, insbesondere
3Die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 19 ProdSG, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "benannten" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Benennung" durch das Wort " Notifizierung " ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte" §§ 4 und 8 bis 10 GPSG " durch die Worte " §§ 3 und 24 bis 31 ProdSG" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Geräte- und" gestrichen.
(Stand: 29.08.2018)
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