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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Bahn

SeilbBek - Seilbahnbekanntmachung
Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung

- Bayern -

Vom 4. Juni 2007
(AllMBl. Nr. 7 vom 29.06.2007 S. 277; 20.10.2017 S. 518 17; BayMBl. vom 03.02.2020 Nr. 168aufgehoben)
Gl.-Nr.: 936-W


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2004

1 Bau- und Betriebsgenehmigung, Genehmigungsverfahren
(Art. 21 und 22 BayESG, § 2 SeilbV)

1.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft insbesondere

1.1.1 den Antrag auf seine Vollständigkeit und veranlasst notwendige Ergänzungen;

1.1.2 die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder seines Vertreters, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen;

1.1.3 ob durch den Bestand und den Betrieb der Seilbahn Dritte gefährdet werden können oder die Betriebssicherheit durch äußere Einwirkungen (z.B. durch abfahrende, insbesondere durch die Trasse kreuzende Skifahrer) beeinträchtigt werden kann; die Sicherheit des inneren Betriebsablaufs kann angenommen werden, wenn es sich um ein bewährtes Seilbahnsystem handelt;

1.1.4 ob die Zu- und Abfahrt ausreichend geregelt sowie ausreichend Abstellmöglichkeiten (vgl. Art. 52 BayBO) vorhanden sind und ob für die Sicherheit der Fahrgäste im Bereich der Stationen, insbesondere der vor den Stationen wartenden Fahrgäste, ausreichend Vorsorge getroffen ist;

1.1.5 ob das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, insbesondere ob es einen Eingriff im Sinn des Art. 6 BayNatSchG darstellt, welche Vermeidungs- sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a BayNatSchG erforderlich sind, und ob das Vorhaben auch Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Schutzgebiete oder Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete) oder gesetzlich geschützte Biotope haben kann;

1.1.6 ob das Vorhaben sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere der Raumordnung und Landesplanung, des Bodenschutzes, des Wasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Lawinenschutzes, der Sicherheit des Luftverkehrs und des Feuerschutzes zuwiderläuft.

1.2 Sobald die Kreisverwaltungsbehörde Kenntnis von einem Vorhaben erlangt hat, teilt sie dieses der höheren Landesplanungsbehörde mit (Art. 26 Abs. 1 BayLplG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Mitteilung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 1 BayLplG vom 1. Dezember 1976, LUMBl S. 222, ber. LUMBl 1977 S. 76, WVMBl 1977 S. 60, ber. S. 163). Die Information der höheren Landesplanungsbehörde ist insbesondere eine Voraussetzung für die Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen eines gegebenenfalls durchzuführenden Raumordnungsverfahrens oder vereinfachten Raumordnungsverfahrens (Art. 21 bis 23 BayLplG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Durchführung von Raumordnungsverfahren und die landesplanerische Abstimmung auf andere Weise vom 27. März 1984, LUMBl S. 29, WVMBl S. 52).

1.3 Als anzuhörende Behörden und Stellen nach Art. 22 Abs. 3 BayESG kommen insbesondere in Betracht

1.3.1 die technische Aufsichtsbehörde für Seilbahnen (vgl. Nr. 7), das Bayerische Landesamt für Umwelt (BayLfU), die Straßenbauverwaltungen, das Amt für Landwirtschaft und Forsten, das Wasserwirtschaftsamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die Energieversorgungsunternehmen, das Landesamt für Denkmalpflege, die Deutsche Telekom AG, die Gemeinden und Landkreise sowie der regionale Planungsverband;

1.3.2 die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde und Luftfahrtbehörde.

1.4 Bei Vorhaben in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten bedarf die seilbahnrechtliche Genehmigung nach Art. 21 BayESG hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Art. 13a Abs. 2 und Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Auf die Ersetzungswirkung ist hinzuweisen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG). Bei Natura 2000-Gebieten (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete) ist im Fall von Projekten im Sinn von Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG durchzuführen; eine etwaige Befreiung gemäß Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG wird im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt. Im Übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (Art. 6b Abs. 1 Satz 2, Art. 13d Abs. 2 Satz 2, Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG).

1.5 Bei Kreuzungen mit anderen Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Einvernehmen mit den Betroffenen festzusetzen.

1.6 Die Kreisverwaltungsbehörde übersendet einen Abdruck des Genehmigungsbescheids der Regierung, der technischen Aufsichtsbehörde für Seilbahnen, dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, gegebenenfalls auch dem Staatsministerium des Innern - Oberste Baubehörde - und den gemäß § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden.

1.7 Die Behörden und Stellen sind in dem Umfang zu hören, in dem sie in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich berührt werden.

Geht dem Genehmigungsverfahren nach Art. 22 BayESG ein Raumordnungsverfahren gemäß Art. 21, 22 BayLplG voraus, so kann die Anhörung von Behörden und Stellen, die bereits im Raumordnungsverfahren Stellung genommen haben, entfallen.

1.8 Die seilbahnrechtliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften nur versehen werden, wenn dem Unternehmer nach diesen Vorschriften keine gesonderten Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. zu erteilen sind. Die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder sonstige naturschutzrechtliche Auflagen sind festzusetzen. Der Vorbehalt nachträglicher naturschutzrechtlicher Auflagen für den Fall nachträglich eingetretener neuer Tatsachen soll in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. In der seilbahnrechtlichen Genehmigung soll gegebenenfalls darauf hingewiesen werden, dass entsprechende Auflagen und Bedingungen im Rahmen zusätzlich erforderlicher gesonderter Bescheide zu erwarten sind. Die seilbahnrechtlichen Genehmigungen können im Ubrigen nur mit Nebenbestimmungen versehen werden, die mit dem Bau und Betrieb der Seilbahn in einem sachlichen Zusammenhang stehen, und soweit keine eigenen Genehmigungen dafür vorgesehen sind. Da die seilbahnrechtliche Genehmigung nur öffentlich-rechtliche Beziehungen regelt, kann mit dieser auch keine Regelung privatrechtlicher Fragen erfolgen, etwa privatrechtlicher Nutzungsrechte an den erforderlichen Grundstücken, der Kostendeckung für Ersatzanlagen (z.B. neue Holzlagerplätze, Holzabfuhrwege, Wildfütterungen) usw.

1.9 Sofern eine Seilbahn in ein noch nicht erschlossenes Gebiet geführt werden soll, setzt die Genehmigung voraus, dass eine Erschließung, die insbesondere zur Sicherung und Lenkung des Besucherverkehrs erforderlich werden kann, vor Eröffnung des Betriebes rechtlich und tatsächlich gesichert ist; evtl. erforderliche Zusagen Dritter (z.B. Straßenbaulastträger, Bergwacht) müssen dazu vorgelegt werden. Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind konkret darzustellen, sie dürfen entgegenstehende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen und haben den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.

2 Änderungsanzeige
(Art. 23 BayESG, § 3 SeilbV)

Kann auf eine Änderungsanzeige dem Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Wochen kein abschließender Bescheid erteilt werden, hat die Aufsichtsbehörde einen Zwischenbescheid zu erlassen. Der abschließende Bescheid ist möglichst bald zu erteilen.

3 Genehmigung der technischen Planung
(Art. 24 BayESG, § 4 SeilbV)

3.1 Erfordert die Prüfung aller technischen Unterlagen einer Seilbahn und damit die Erstellung des Gutachtens der anerkannten sachverständigen Stelle längere Zeit, so kann auf Antrag für den vorweg geprüften und begutachteten Teil der Seilbahn eine hierauf beschränkte Genehmigung der technischen Planung (Teilplangenehmigung) erteilt werden. Die Teilplangenehmigung ist mit der Nebenbestimmung zu versehen, dass die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen auch hinsichtlich der vorab genehmigten Anlagenteile vorbehalten bleibt.

3.2 Die Aufsichtsbehörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärungen und EG-Prüfbescheinigungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, und überwacht die Einhaltung des § 4 Abs. 2 SeilbV.

3.3 Jede in Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl EG Nr. L 106 S. 21 vom 3. Mai 2000) getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung der Verwendung von Sicherheitsbauteilen oder von Teilsystemen in einer Anlage zur Folge hat, ist von der Aufsichtsbehörde zu begründen. Sie muss dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel sowie der Fristen für das Einlegen der Rechtsmittel bekannt gegeben werden. (Art. 19 der Richtlinie 2000/9/EG). Darüber hinaus ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie über diese Entscheidung unverzüglich zu informieren.

4 Betriebseröffnung
(Art. 25 BayESG, § 5 SeilbV)

4.1 Tragende Teile, die nach Beendigung der Bauarbeiten zur Prüfung nicht mehr zugänglich sind, sind vor ihrem Einbau oder Einbetonieren von einer von der technischen Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle auf ihre plan- und fachgerechte Ausführung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere verkleidete Träger und Bewehrungen. Zum Nachweis der verwendeten Betongüte sind Probewürfel herzustellen; bei Verwendung von Fertigbeton ist durch eine Bescheinigung des Betonlieferwerks nachzuweisen, dass das Werk der laufenden Gütekontrolle unterliegt.

Erforderlichenfalls ist eine geotechnische Begutachtung der Bodenbeschaffenheit bei freigelegtem Gründungsbereich zu verlangen. Bei der Erstellung dieses Gutachtens ist grundsätzlich die DIN 4020 in ihrer jeweils geltenden Version zu beachten. Mit Ausnahme von Schleppliften werden dabei Seilbahnen nach Punkt 7 bzw. Anhang a mindestens in die geotechnische Kategorie (GK) 2 eingeordnet. Das Gutachten kann grundsätzlich und soll in Zweifelsfällen dem BayLfU zur Prüfung vorgelegt werden. Im Zweifelsfall kann das BayLfU auch gebeten werden, die geforderte einschlägige Erfahrung des Gutachters (siehe Nr. 8.1.5) zu bestätigen.

4.2 Die Betriebssicherheit kann im Allgemeinen als gewährleistet angesehen werden (Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 BayESG), wenn bei der Betriebsabnahme festgestellt ist, dass die geplante, gebaute und betriebene Anlage

erfüllt und den geprüften Plänen, den Vorschriften der harmonisierten europäischen Seilbahnnormen, den Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung, den sonstigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

4.3 Die Zustimmung zur Betriebseröffnung ist der Regierung als höherer Landesplanungsbehörde und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie von der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

5 Betriebsleitung
(Art. 30 BayESG, §§ 6, 7 SeilbV)

5.1 Zur Prüfung der Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Person ist ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SeilbV).

5.2 Bei der Prüfung der Fachkunde ist die Besonderheit der betreffenden Seilbahn zu berücksichtigen.

5.3 Bei Schleppliften werden in den meisten Fällen einfache Verhältnisse nach Art. 30 Abs. 4 BayESG vorliegen. In diesen Fällen kann gemäß Art. 30 Abs. 4 BayESG eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen Stellvertreter zu bestellen, zugelassen werden.

6 Mitteilungspflicht
(Art. 32 BayESG, § 9SeilbV)

6.1 Auch bei Anlagen, die gemäß der Richtlinie 2000/9/EG erstellt wurden, ist ein Betriebsbuch zu führen und mindestens drei Jahre nach Ende des Berichtsjahres aufzubewahren.

6.2 Die Halbjahresberichte (§ 9 SeilbV) sind nach dem Muster der Anlage 1 anzufertigen.

7 Technische Aufsichtsbehörde
(Art. 36 BayESG, § 11 SeilbV)

7.1 Die technische Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die erforderlichen technischen Prüfungen rechtzeitig durchgeführt, die Betriebs- und Prüfungsberichte fristgemäß vorgelegt und etwaige Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln frist- und fachgerecht vollzogen werden.

7.2 Die technische Aufsichtsbehörde verständigt die gemäß § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden über etwaige aufsichtliche Anordnungen durch Abdruck. Die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden teilen der technischen Aufsichtsbehörde ihnen bekannt werdende Mängel und Verstöße mit.

8 Anerkannte sachverständige Stellen und Sachverständige

8.1 Im Sinn der Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 32 Abs. 3 BayESG sind als sachverständige Stellen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannt:

8.1.1 die sachverständigen Stellen für die Prüfung und Begutachtung der technischen Unterlagen und der Betriebssicherheit von Seilbahnen einschließlich der Seile, der Konzepte für den vorbeugenden Brandschutz sowie der statischen Berechnungen und Ausführungspläne für die bautechnischen Anlagenbestandteile (Stationen und Stützen) gemäß Anlage 2;

8.1.2 die Deutsche Montan Technologie GmbH (Prüflaboratorium für Zerstörungsfreie und Zerstörende Prüfung - Seilprüfstelle) in Bochum für die Prüfung und Begutachtung von Seilen für Seilbahnen;

8.1.3 die verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz gemäß SachverständigenverordnungBau (SVBau) vom 24. September 2001 (GVBl S. 578) (Listenführung durch die Bayerische Architektenkammer) für die Prüfung und Begutachtung von Konzepten (einschließlich deren Umsetzung) für den vorbeugenden Brandschutz;

8.1.4 die verantwortlichen Sachverständigen im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 der bautechnischen Prüfungsordnung vom 2. Juli 1975 (GVBl S. 192) bzw. des § 2 Abs. 2 der SachverständigenverordnungBau ( SVBau)vom 24. September 2001 (GVBl S. 578) (Listenführung durch das Staatsministerium des Innern) für die Prüfung der statischen Berechnungen und Ausführungspläne (einschließlich deren Umsetzung) für die bautechnischen Anlagenbestandteile (Stationen und Stützen);

8.1.5 Sachverständige für geologische/geotechnische Gutachten, die über folgende Voraussetzungen verfügen:

8.2 Die anerkannten sachverständigen Stellen in Nr. 8.1.1 können als Sachverständige (§ 11 Abs. 2 SeilbV) beigezogen werden. Sie können sich dabei der Hilfe der Sachverständigen der Nrn. 8.1.2 bis 8.1.5 bedienen. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der anerkannten sachverständigen Stelle nach Nr. 8.1.1. Die Beiziehung anderer Sachverständiger bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

8.3 Zur Bewertung des Arbeitsschutzes ist im Rahmen der Betriebsgenehmigung einer Seilschwebe- oder Standseilbahn die Stellungnahme der für den jeweiligen Betreiber der Seilbahnanlage zuständigen Berufsgenossenschaft einzuholen.

8.4 Die Beauftragung der anerkannten sachverständigen Stellen bei Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Art. 21 bis 25 BayESG zur Erstellung von genehmigungsrechtlich erforderlichen Gutachten kann nur durch den Antragsteller, die Genehmigungsbehörde, die technische Aufsichtsbehörde oder das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erfolgen.

9 Widerruf der Genehmigung
(Art. 37 BayESG)

Wird die Genehmigung einer Seilbahn widerrufen, sind die am Genehmigungsverfahren beteiligten Stellen durch Abdruck zu unterrichten.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Mit Ablauf des 30. Juni 2007 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 30. Juni 2004 über den Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung - Seilbahnbekanntmachung (SeilbBek) (AllMBl S. 307) außer Kraft. Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.

.

Muster eines Halbjahresberichts Anlage 1
(zu Nr. 6 SeilbBek)


An die
Regierung von Oberbayern
- Seilbahnaufsicht -
Maximilianstraße 39

80538 München

Datum: ______________
Betriebsbericht
(Art. 32 Abs. 2 BayESG und § 9 SeilbV)
Berichtshalbjahr:
[ ] 1. Halbjahr 20_ [ ] 2. Halbjahr 20_
Bahntyp:

_______________________________

 

[ ] Sommerbahn

 

[ ] Winterbahn

Baugrundlage:

[ ] BOSeil

[ ] Richtlinie 2000/9/EG
1. Unternehmerdaten
1.1 Unternehmer
1.2 Seilbahn (Name/Nummer)
1.3 Berichtszeitraum
1.4 Betriebsleiter
1.5 Stellvertreter
1.6 Zahl der weiteren Betriebsbediensteten
2. Beförderungsleistungen
  Januar
Juli
Februar
August
März
September
April
Oktober
Mai
November
Juni
Dezember
Summe
Betriebsstunden (alle Fahrten)              
bef. Lasten (kg)              
bef. Personen (Gesamtzahl)              
3. Anlage 1: Schriftlicher Bericht über Unfälle und Ereignisse
4. Anlage 2: Technischer Bericht über die Prüfung der Anlage
5. Unterschrift

Wir bestätigen, dass alle regelmäßigen Kontrollen, insbesondere auch jene
mit kürzeren Fristen als 6 Monaten, ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

____________________________
Unternehmer
____________________________
Betriebsleiter

.

Schriftlicher Bericht über Unfälle/Ereignisse an
Seilbahnen
Anlage 1.1

- je Vorkommnis ein Bericht -

1.Auszufüllen durch den Unternehmer

Datum:

Verlauf:

Ursachen:


Maßnahmen:


2.Auszufüllen durch die technische Aufsichtsbehörde

Land:

Code:


.

Technischer Bericht Anlage 1.2

Vorbemerkungen

  1. Der technische Bericht ist gemäß u. a. tabellarischer Auflistung zu gliedern.
  2. Es ist eine allgemeine Überprüfung der gesamten Anlage durchzuführen.
  3. Der Zustand der Anlage ist im Allgemeinen nur durch eine äußere Prüfung und durch Funktionsprüfungen festzustellen (bei allen gemessenen Werten sind die Sollwerte mit anzugeben).
  4. Bei Seilbahnen, die nur im Winter oder nur im Sommer betrieben werden, genügt eine jährliche Untersuchung vor der neuen Betriebsaufnahme.
  5. Die geforderten Prüfungen mit einem Prüfintervall größer als ein halbes Jahr sind im darauf folgenden Halbjahresbericht zu dokumentieren.
  6. Der technische Bericht muss zusammen mit dem Halbjahresbericht und dem RP-Bericht auf Lebensdauer an der Anlage aufbewahrt und einfach bei der TAB vorgelegt werden.
  7. Die Durchführung geforderter monatlicher Prüfungen ist durch den Betriebsleiter zu bestätigen. Die Dokumentation des letzten Berichtsmonats ist dem Halbjahresbericht beizufügen.

Inhalt des Technischen Berichts und mindestens durchzuführende Prüfungen

Nr. Überschrift Sichtprüfung durchführen Funktionsprüfung durchführen
1.0 Gesamtssystem, Veränderungen    
2.0 Trasse X  
2.1 Bergesteige X  
3.0 Stationen X  
3.1 Bauwerke X
4.0 Stützen X  
4.1 Fundamente X  
5.0 Seile, Seilverbindungen, Seilendbefestigungen X  
6.0 Antriebe und Bremsen X X
7.0 Mechanische Einrichtungen X  
7.1 Spanneinrichtungen X  
7.2 Seilscheiben X  
7.3 Tragseilschuhe X  
7.4 Kuppeleinrichtungen X X
7.5 Kontrollblenden X X
8.0 Streckenausrüstung X  
9.0 Fahrzeuge X  
9.1 Kabinen, Sessel X  
9.2 feste und kuppelbare Klemmen X X
9.3 Gehänge X  
9.4 Laufwerke X  
9.5 Fangbremsen X X
10.0 Elektrotechnische Einrichtungen X X
11.0 Blitzschutz X  
12.0 Bergungseinrichtungen X X
12.1 Bergeübung   X
13.0 Brandschutz X X

.

Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Anlage 2 17
(zu Nr. 8.1.1 SeilbBek)


- Stand: 1. Oktober 2017 -
Lfd. Nr. Name der Stelle Anschrift
Telefon
Telefax
E-Mail
Anerkennung
Fachgebiet Geltungsdauer
1 Institut für Fördertechnik und Logistik der Universität Stuttgart Holzgartenstr. 15 B
70174 Stuttgart
0711/685-83770
0711/685-83769
winter@ift.unistuttgart.de
Standseilbahnen
Schlepplifte
Seilschwebebahnen
30. Juni 2018
2 TÜV SÜD Industrie Service

GmbH

Westendstr. 199
80686 München
089/5791-1965
089/5791-2022
hansulrich.zbil@tuevsued.de
Standseilbahnen
Schlepplifte
Seilschwebebahnen
30. Juni 2018
3 TÜV Thüringen e. V. Melchendorfer Str. 64
99096 Erfurt
0361/4283-206
0361/4283-242
seilbahnen@tuevthueringen.de
Standseilbahnen
Schlepplifte
Sessellifte mit fester Seilklemme
30. April 2022
4 ROTEC GmbH Allmersbacher Str. 50 71546 Aspach 01522/4097462 sven.winter@winfla.de Standseilbahnen Schlepplifte Seilschwebebahnen 30. September 2022


ENDE

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