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Regelwerk

Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung
SeilbBek - Seilbahnbekanntmachung

Vom 30. Juni 2004
(AllMBl. Nr. 8 vom 26.07.2004 S. 307)


1. Bau- und Betriebsgenehmigung, Genehmigungsverfahren
(Art. 21 und 22 BayESG, § 2 SeilbV)

1.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft insbesondere

1.1.1 den Antrag auf seine Vollständigkeit und veranlasst notwendige Ergänzungen;

1.1.2 die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder seines Vertreters, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen;

1.1.3 ob durch den Bestand und den Betrieb der Seilbahn Dritte gefährdet werden können oder die Betriebssicherheit durch äußere Einwirkungen (z.B. durch abfahrende, insbesondere durch die Trasse kreuzende Skifahrer) beeinträchtigt werden kann; die Sicherheit des inneren, Betriebsablaufes kann angenommen werden, wenn es sich um ein bewährtes Seilbahnsystem handelt;

1.1.4 ob die Zu- und Abfahrt ausreichend geregelt sowie ausreichend Abstellmöglichkeiten (vgl. Art. 52 BayBO) vorhanden sind und ob für die Sicherheit der Fahrgäste im Bereich der Stationen, insbesondere der vor den Stationen wartenden Fahrgäste, ausreichend Vorsorge getroffen ist;

1.1.5 ob das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, insbesondere ob es einen Eingriff im Sinn des Art. 6 BayNatSchG darstellt, welche Vermeidungs- sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a BayNatSchG erforderlich sind und ob das Vorhaben auch Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Schutzgebiete oder Natura 2000-Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) haben kann;

1.1.6 ob das Vorhaben sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere der Raumordnung und Landesplanung, des Bodenschutzes, des Wasserschutzes, des Lawinenschutzes, der Sicherheit des Luftverkehrs und des Feuerschutzes zuwiderläuft.

1.2 Sobald die Kreisverwaltungsbehörde Kenntnis von einem Vorhaben erlangt hat, teilt sie dieses der höheren Landesplanungsbehörde mit (Art. 20 Abs. 1 BayLplG in Verbindung mit Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über Mitteilung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gem. Art. 20 Abs. 1 BayLplG vom 1. Dezember 1976, LUMBl S. 222 ber. 1977 S. 76, WVMBl 1977 S. 60 ber. S. 163). Die Information der Landesplanungsbehörde ist insbesondere eine Voraussetzung für die Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens (Art. 23 BayLplG) oder der landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise (siehe Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über Durchführung von Raumordnungsverfahren und landesplanerische Abstimmung auf andere Weise vom 27. März 1984, LUMBl S. 29, WVMBl S. 52).

1.3 Als anzuhörende Behörden und Stellen nach Art. 22 Abs. 3 BayESG kommen insbesondere in Betracht

1.3.1 die Technische Aufsichtsbehörde für Seilbahnen, das Landesamt für Umweltschutz, das Straßenbauamt, das Landwirtschaftsamt, das Forstamt, das Wasserwirtschaftsamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die Energieversorgungsunternehmen, das Landesamt für Denkmalpflege, Deutsche Telekom AG, die Gemeinden und Landkreise sowie der regionale Planungsverband;

1.3.2 die Regierung als höhere Landesplanungsbehörde und Luftfahrtbehörde.

1.4 Bei Vorhaben in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten bedarf die seilbahnrechtliche Genehmigung nach Art. 21 BayESG hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. Art. 13a Abs. 2 und Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Auf die Ersetzungswirkung ist hinzuweisen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG). Bei Natura 2000-Gebieten (FFH oder Vogelschutzgebiete) ist im Fall von Projekten im Sinn von Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG durchzuführen; eine etwaige Befreiung gem. Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG wird im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt. Im Übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (Art. 6b Abs. 1 Satz 2, Art. 13d Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG).

1.5 Bei Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrische Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Einvernehmen mit den Betroffenen festzusetzen.

1.6 Die Kreisverwaltungsbehörde übersendet Abdruck der Genehmigungsbescheide der Regierung (zweifach), der Technischen Aufsichtsbehörde für Seilbahnen (zweifach), dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (zweifach) und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, ggf. auch dem Staatsministerium des Innern - Oberste Baubehörde - und den gem. § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden.

1.7 Die jeweiligen Behörden und Stellen sind in dem Umfang zu hören, in dem sie in ihrem Aufgabenbereich berührt werden.

Geht dem Genehmigungsverfahren nach Art. 22 BayESG ein Raumordnungsverfahren gemäß Art. 23 BayLplG oder eine landesplanerische Abstimmung auf andere Weise voraus, so kann die Anhörung von Behörden und Stellen, die bereits im Verfahren Stellung genommen haben, entfallen.

1.8 In die seilbahnrechtliche Genehmigung können Auflagen und Bedingungen nach anderen Rechtsvorschriften nur aufgenommen werden, wenn dem Unternehmer nach diesen Vorschriften keine gesonderten Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. zu erteilen sind. Die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder sonstige naturschutzrechtliche Auflagen sind festzusetzen. Der Vorbehalt nachträglicher naturschutzrechtlicher Auflagen für den Fall nachträglich eingetretener neuer Tatsachen soll in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. In der seilbahnrechtlichen Genehmigung soll ggf. darauf hingewiesen werden, dass entsprechende Auflagen und Bedingungen im Rahmen zusätzlich erforderlicher gesonderter Bescheide zu erwarten sind. Im Rahmen der seilbahnrechtlichen Genehmigung können im Übrigen nur Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, die mit dem Bau und Betrieb der Seilbahn in einem sachlichen Zusammenhang stehen und soweit keine eigenen Genehmigungen dafür vorgesehen sind. Da die seilbahnrechtliche Genehmigung nur öffentlich-rechtliche Beziehungen regelt, kann hierin auch nicht über privatrechtliche Fragen entschieden werden, etwa über privatrechtliche Nutzungsrechte an den erforderlichen Grundstücken, die Kostendeckung für Ersatzanlagen (z.B. neue Holzlagerplätze, Holzabfuhrwege, Wildfütterungen) usw.

1.9 Sofern eine Seilbahn in ein noch nicht erschlossenes Gebiet geführt werden soll, setzt die Genehmigung voraus, dass eine Erschließung, die insbesondere zur Sicherung und Lenkung des Besucherverkehrs erforderlich werden kann, vor Eröffnung des Betriebes rechtlich möglich und tatsächlich gesichert ist, evtl. erforderliche Zusagen Dritter (z.B. Straßenbaulastträger, Bergwacht) müssen dazu vorgelegt werden. Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind konkret darzustellen, sie dürfen das im öffentlichen Interesse notwendige Maß nicht überschreiten und haben den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.

2. Änderungsanzeige
(Art. 23 BayESG, § 3 SeilbV)

Kann auf eine Anzeige dem Antragsteller einer -halb der Frist von sechs Wochen kein abschließender Bescheid erteilt werden, hat die Aufsichtsbehörde einen Zwischenbescheid zu erlassen. Der abschließende Bescheid ist möglichst bald zu erteilen.

3. Genehmigung der technischen Planung
(Art. 24 BayESG, § 4 SeilbV)

3.1 Die Genehmigung der technischen Planung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung können bei der Genehmigung nicht ortsfester und kleiner ortsfester Schlepplifte in einem einheitlichen Bescheid erteilt werden.

3.2 Erfordert die Prüfung aller technischen Unterlagen einer Seilbahn und damit die Erstellung des Gutachtens der anerkannten sachverständigen Stelle längere Zeit, so kann auf Antrag für den vorweg geprüften und begutachteten Teil der Seilbahn eine hierauf beschränkte Genehmigung der technischen Planung (Teilplangenehmigung) erteilt werden. Die Teilplangenehmigung ist unter der Nebenbestimmung zu erteilen, dass Auflagen zur Änderung der vorab genehmigten Anlagenteile, die sich auf Grund der Prüfung der weiteren technischen Unterlagen ergeben können, vorbehalten bleiben.

3.3 Die Aufsichtsbehörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärungen und EG-Prüfbescheinigungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme und überwacht die Einhaltung des § 4 Abs. 2 SeilbV

3.4 Jede in Anwendung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung der Verwendung von Sicherheitsbauteilen oder von Teilsystemen in einer Anlage zur Folge hat, ist von der Aufsichtsbehörde zu begründen. Sie muss dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel sowie der Fristen für das Einlegen der Rechtsmittel bekannt gegeben werden. (Art. 19 Richtlinie 2000/9/EG). Darüber hinaus ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie über diese Entscheidung unverzüglich zu informieren.

4. Betriebseröffnung
(Art. 25 BayESG, § 5 SeilbV)

4.1 Tragende Teile, die nach Beendigung der Bauarbeiten zur Prüfung nicht mehr zugänglich sind, sind vor ihrem Einbau oder Einbetonieren von einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle auf ihre plan- und fachgerechte Ausführung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere verkleidete Träger und Bewehrungen. Zum Nachweis der verwendeten Betongüte sind Probewürfel herzustellen; bei Verwendung von Fertigbeton ist durch eine Bescheinigung des Betonlieferwerkes nachzuweisen, dass das Werk der laufenden Gütekontrolle unterliegt.

Ggf. ist eine geotechnische Begutachtung der Bodenbeschaffenheit bei freigelegtem Gründungsbereich zu verlangen. Bei der Erstellung dieses Gutachtens ist grundsätzlich die DIN 4020 in ihrer aktuellen Version zu beachten. Mit Ausnahme von Schleppliften werden dabei Seilbahnen nach Punkt 7 bzw. Anhang a mindestens in die geotechnische Kategorie (GK) 2 eingeordnet. Das Gutachten kann grundsätzlich und soll in Zweifelsfällen dem Bayerischen Geologischen Landesamt (BayGLA) zur Prüfung vorgelegt werden. Im Zweifelsfall kann das BayGLa auch gebeten werden, die geforderte einschlägige Erfahrung des Gutachters (siehe Nr. 8.1.5) zu bestätigen.

4.2 Die Betriebssicherheit kann im Allgemeinen als gewährleistet angesehen werden (Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 BayESG), wenn bei der Betriebsabnahme festgestellt ist, dass die geplante, gebaute und betriebene Anlage

erfüllt und den geprüften Plänen, den Vorschriften der harmonisierten europäischen Seilbahnnormen 1, den Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung, den sonstigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde und im Übrigen den Regeln der Technik entspricht.

4.3 Die Betriebseröffnung ist der Regierung als höherer Landesplanungsbehörde und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie von der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

5. Betriebsleitung
(Art. 30 BayESG, §§ 6, 7 SeilbV)

5.1 Zur Prüfung der Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Person ist ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister vorzulegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SeilbV).

5.2 Bei der Prüfung der Fachkunde ist die Besonderheit der betreffenden Seilbahn zu berücksichtigen.

5.3 Bei Schleppliften werden in den meisten Fällen einfache Verhältnisse nach Art. 30 Abs. 4 BayESG vorliegen. In diesen Fällen kann gem. Art. 30 Abs. 4 BayESG eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen Stellvertreter zu bestellen, zugelassen werden.

6. Mitteilungspflicht
(Art. 32 BayESG, § 9 SeilbV)

6.1 Die Vierteljahresberichte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SeilbV) sind nach Anlage 1 zu erstatten.

6.2 Die Halbjahresberichte (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SeilbV) müssen mindestens über die in der Anlage g aufgeführten Punkte Aufschluss geben.

7. Aufsicht
(Art. 36 BayESG, § 11 SeilbV)

7.1 Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die erforderlichen technischen Prüfungen rechtzeitig durchgeführt, die Betriebs- und Prüfungsberichte fristgemäß vorgelegt und etwaige Auflagen zur Beseitigung von Mängeln frist- und fachgerecht vollzogen werden.

7.2 Die Aufsichtsbehörde eines nicht ortsfesten Schleppliftes verständigt die gem. § 2 Abs. 5 SeilbV beteiligten Kreisverwaltungsbehörden über etwaige aufsichtliche Anordnungen durch Abdruck. Die beteiligten Kreisverwaltungsbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde ihnen bekannt werdende Mängel und Verstöße mit.

8. Anerkannte sachverständige Stellen und Sachverständige

8.1 Im Sinn der Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 32 Abs. 3 BayESG sind als sachverständige Stellen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie anerkannt:

8.1.1 die TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Süd Gruppe - Prüfstelle für Seilbahnen, München, für die Prüfung und Begutachtung der technischen Unterlagen und der Betriebssicherheit von Seilbahnen einschließlich der Seile,

8.1.2 das Institut für Fördertechnik und Logistik an der Universität Stuttgart für die Prüfung (einschl. der magnetinduktiven Prüfung) und Begutachtung von Seilen für Seilbahnen und der damit im Zusammenhang stehenden Bauteile;

8.1.3 die Deutsche Montan Technologie GmbH (DMT), Essen, für die Prüfung und Begutachtung von Seilen für Seilbahnen;

8.1.4 die verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz gemäß SachverständigenverordnungBau ( SVBau) (GVBl 2001 S. 578) (Listenführung durch die Bayerische Architektenkammer) für die Prüfung und Begutachtung von Konzepten (einschließlich deren Umsetzung) für den vorbeugenden Brandschutz;

8.1.5 Sachverständige, die über folgende Voraussetzungen verfügen:

für geologische/geotechnische Gutachten.

8.2 Die anerkannten sachverständigen Stellen in Nrn. 8.1.1 und 8.1.2 können als Sachverständige (§ 11 Abs. 2 SeilbV) beigezogen werden. Die Beiziehung anderer Sachverständiger bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

9. Widerruf der Genehmigung
(Art. 37 BayESG)

Wird die Genehmigung einer Seilbahn zurückgenommen, sind die am Genehmigungsverfahren beteiligten Stellen durch Abdruck zu unterrichten.

10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Mit Ablauf des 31. Juli 2004 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 9. März 1990 (AllMBl S. 325) über den Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes und der Bergbahnverordnung - Bergbahnbekanntmachung (BergbBek) - außer Kraft.

.

  Anlage 1
(zu Nr. 6 SeilbBek)

An die

[Technische Aufsichtsbehörde für Seilbahnen]

Betriebsbericht (Vierteljährlich)
(Art. 32 Abs. 2 BayESG und § 9 Abs. 2 Nr. 1 SeilbV)

1. Unternehmer........................................................................................................
1.1 Seilbahn...............................................................................................................
1.2 Berichtszeitraum..................................................................................................
1.3 Betriebsleiter........................................................................................................
1.3.1 Stellvertreter........................................................................................................
1.3.2 Zahl der weiteren Betriebsbediensteten...............................................................
2. Beförderungsleistungen
2.1 Betriebsstunden
Monat       Summe
Fahrgastbetrieb Stdn. ............................... ............................... ............................... ...............................
Sonstiger Betrieb (Probe-,
Schmier- und Lastenfahrten)

Stdn.
............................... ............................... ............................... ...............................
Summe Stdn. ............................... ............................... ............................... ...............................
2.2 Beförderte Personen
Monat       Summe
Bergfahrt Pers.        
Talfahrt Pers.        
Summe Pers.        
2.3 Beförderte Lasten
kg ............................... ............................... ............................... ...............................
3. Besondere Vorkommnisse
(soweit sie nicht nach § 9 Abs. 1 SeilbV gesondert mitzuteilen waren)
4. Betriebskontrollen und Unterhaltung
(Bei allen gemessenen Werten sind die Soll- bzw. Grenzwerte mit anzugeben)
4.1 Seile (Datum der Prüfungen im Berichtszeitraum oder - wenn im Berichtszeitraum keine Prüfungen vorgeschrieben waren
- Datum der letzten Prüfungen, Zustand der Seile einschließlich Spleiße, der Vergußköpfe und -kupplungen, Anzahl der
neuen Drahtbrüche mit Angabe oder Drahtdurchmesser und Lageplan aller Drahtbrüche)
4.1.1 Tragseile
4.1.2 Zug - und Gegenseil
4.1.3 Förderseil
4.1.4 Spannseile
4.1.5 Sonstige Seile
4.2 Klemmvorrichtungen
4.2.1 Feste Klemmvorrichtungen
4.2.1.1 Frist zum Versetzen der Klemmvorrichtungen nach

.................... Betriebsstunden oder spätestens nach .................... Wochen

.................... Scheibenumläufe

4.2.1.2 Mindestschleppkraft (Sollwert): .......................... N
4.2.1.3 Datum der Versetzung und der Schleppkraftprüfung:

.................... .................... ....................

Schleppkraftprüfung durchgeführt bei den Sesseln:

von Nr.: ................................ ........................ ........................
bis Nr.: ............................... ........................ ........................
  Gemessene Schleppkraft N:
min. ................................ ........................ ........................
max. ............................... ........................ ........................
  Zustand, Mängel usw.
4.2.1.4 Datum der Zerlegung der Klemmvorrichtungen: ........................

Nrn. der im Berichtszeitraum zerlegten Klemmvorrichtungen:

........................................................................................................................

........................................................................................................................

Zustand, Mängel usw.

........................................................................................................................

........................................................................................................................

4.2.2 Selbsttätige Klemmvorrichtungen
4.2.2.1 Mindestschleppkraft (Sollwert): ................................. N
4.2.2.2 Nrn. der im Berichtszeitraum zerlegten Klemmvorrichtungen:

........................................................................................................................

........................................................................................................................

4.2.2.3 Datum der Schleppkraftprüfung:

.................... .................... ....................

Gemessene Schleppkraft N:

Min. ................................ ........................ ........................
Max. ............................... ........................ ........................
  Zustand, Mängel usw.

........................................................................................................................

........................................................................................................................

4.3 Bergungsdienst
4.3.1 Datum der letzten Bergeübung: .................................................
4.3.2 Zustand, Mängel der Bergungs- und Unfallhilfeeinrichtungen
4.4 Übrige Anlageteile (Zustand, Mängel usw.)
4.4.1 Antriebe und Bremsen

(Alle Sollwerte der Bremswege und des Auslaufweges sind mit anzugeben.)

4.4. Seilverankerungen, Seilspannvorrichtungen, Seilendbefestigungen
4.4.2.1 Höchster und niedrigster Stand der Spanngewichte im Berichtszeitraum
Stand in m        
  höchster zulässig niedrigster zulässig
Tragseil 1 .................. .................. .................. ..................
Tragseil 2 .................. .................. .................. ..................
Tragseil 3 .................. .................. .................. ..................
Zugseil .................. .................. .................. ..................
Gegenseil .................. .................. .................. ..................
Förderseil .................. .................. .................. ..................
Sonstige Seile .................. .................. .................. ..................
4.4.3 Stützen, sonstige Streckenbauwerke
4.4.4 Seilscheiben, Seilrollen, Rollenketten, Tragseilschuhe
4.4.5 Kabinen, Sessel
4.4.6 Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen

(Sollwerte aller gemessenen Werte sind mit anzugeben)

4.5 Sonstiges
......................................., ..........................
(Ort, Datum)
....................................................................... ..............................................................
(Unterschrift des Unternehmers) (Unterschritt des Betriebsleiters)

.

  Anlage 2
(zu Nr. 6 SeilbBek)

Im Betriebsbericht (Halbjahresbericht, Art. 32 Abs. 2 BayESG und § 9 Abs. 2 Nr. 2 SeilbV) sind mindestens die folgenden Fragen zu beantworten; im Übrigen ist der Bericht in seiner Gliederung der Bauart und den Besonderheiten der Seilbahn anzupassen. Der Bericht ist vom Unternehmer und vom Betriebsleiter zu unterzeichnen.

1. Vollzug der Nebenbestimmungen mit Angabe der aufsichtlichen Anordnung (Datum und Aktenzeichen)
2. Änderungen an der Anlage
3. Besondere Vorkommnisse (soweit sie nicht nach § 9 Abs. 1 SeilbV gesondert mitzuteilen waren)
4. Erhaltungszustand der Anlage sowie Ergebnisse der Funktionsprüfungen (bei allen gemessenen Werten sind die Sollwerte mit anzugeben)
4.1 Stationen
4.2 Antriebe
4.3 Bremsen (Betriebs- und Sicherheitsbremsen)
4.4 Stützen, sonstige Streckenbauwerke
4.5 Seilverankerungen, Seilspannvorrichtungen, Seilendbefestigungen
4.6 Seile
4.7 Seilscheiben, Seilrollen, Rollenketten, Tragseilschuhe
4.8 Klemmvorrichtungen
4.9 Kabinen, Sessel, Gehänge, Laufwerke
4.10 Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen, Lautsprecheranlagen
4.11 Blitzschutzeinrichtungen
4.12 Berge- und Unfallhilfeeinrichtungen
5. Sonstiges

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