Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

LuftVZO - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Fassung vom 10. Juli 2008
(BGBl. Nr. 29 vom 18.07.2008 S. 1229; 12.09.2008 S. 1834 08; 28.01.2009 S. 133 09; 29.07.2009 S. 2424 09a; 02.10.2009 S. 3535 09b; 18.01.2010 S. 11 10; 22.02.2011 S. 317; 08.05.2012 S. 1032 12; 15.02.2013 S. 293 13; 25.07.2013 S. 2749 13a; 17.12.2014 S. 2237 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.10.2015 S. 1894 15a; 28.06.2016 S. 1548 16; 26.07.2016 S. 1843 16a; 12.12.2016 S. 2864 16b; 30.03.2017 S. 683 17, 12.12.2019 S. 2510 19; 14.06.2021 S. 1766 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.; 07.12.2021 S. 5190 21b)
Gl.-Nr.: 96-1-8



Archiv LuftVZO 1999

Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge

1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts

§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung 10 12 13 21 21b

(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:

  1. Flugzeuge,
  2. Drehflügler,
  3. Motorsegler,
  4. Segelflugzeuge,
  5. Luftschiffe,
  6. bemannte Ballone,
  7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
  8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
  9. a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie "zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 05.06.2020 S. 13) geändert worden ist, betrieben werden,
  10. Flugmotoren,
  11. Propeller,
  12. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:
    1. den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1) oder
    2. den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.

(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.

(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.

(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.

§ 2 Zuständige Stellen 13

Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten

  1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,
  2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.

(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass

  1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion