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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Vom 26. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1843, ber. 2930)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz

; die Möglichkeit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt

gestrichen und werden die Sätze 4 und 5

Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dauerhaft einstellen wird. Erteilt die zuständige Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu dem von dem Betreiber in seinem Antrag benannten Datum.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht des Bundes. "Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen, der in privater Rechtsform zu organisieren und dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Bund überträgt diesem Dritten die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse im Weg der Beleihung; insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht des Bundes."

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Dritte nimmt die sich daraus ergebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zuständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter Halbsatz sowie nach Satz 3."

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe " §§ 23" die Angabe ", 23d" eingefügt.

3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 23d" ersetzt.

4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen, die durch Dritte nach § 9a Abs. 3 Satz 3 eingerichtet werden. "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II."

5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; "4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d zuständig ist;"

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden aufgehoben.

1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,

2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, sowie für die Schachtanlage Asse II, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 3 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,

3. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen,

4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist und

5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern 3 und 4,

9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Abs. 1c,

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