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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LuftGerPV - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Vom 15. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2013 S. 293; 12.12.2016 S. 2864 16; 07.12.2021 S. 5190 21)
Gl.-Nr.: 96-1-51


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 21

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:

  1. die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1; L 296 vom 22.11.2018 S. 41) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
  2. die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
  3. die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 20) geändert worden ist,, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt

  1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
  2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten oder durch eine Stückprüfung und
  3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
    1. durch die Wahrnehmung der Halterverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    2. durch die ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Instandhaltung und
    3. durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung.

(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt

  1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung,
  2. im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
  3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabebescheinigung), einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.

§ 2 Zuständige Stellen 21

(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig:

  1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes,
  2. bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Hersteller und
  3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständig ist.

(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit

  1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen eine Genehmigung erteilen und
  2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen.

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