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Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45 A, ber. 2022 L 3 S. 19;
VO (EU) 2020/639 - ABl. L 150 vom 13.05.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/746 - ABl. L 176 vom 05.06.2020 S. 13 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1166 - ABl. L 253 vom 16.07.2021 S. 49 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/425 - ABl. L 87 vom 15.03.2022 S. 20 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/525 - ABl. L 105 vom 04.04.2022 S. 3 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2024/1110 - ABl. L 2024/1110 vom 23.05.2024 Inkrafttreten Gültig)
Titel:(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1110 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 57,
in Erwägung nachstehender Gründe,
(1) Im einheitlichen europäischen Luftraum können unbemannte Luftfahrzeuge - unabhängig von ihrer Masse - und bemannte Luftfahrzeuge, seien es Flugzeuge oder Hubschrauber, nebeneinander betrieben werden.
(2) Genauso wie in der bemannten Luftfahrt sollte auch für Betreiber, einschließlich Fernpiloten, unbemannter Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft system, UAS) sowie beim Betrieb solcher unbemannten Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugsysteme gelten, dass Vorschriften und Verfahren einheitlich umgesetzt und eingehalten werden.
(3) Angesichts der besonderen Merkmale des UAS-Betriebs sollte dieser so sicher sein wie die bemannte Luftfahrt.
(4) Technisch gesehen bieten unbemannte Luftfahrzeuge eine große Vielfalt von Betriebsmöglichkeiten. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Menschen am Boden und anderer Luftraumnutzer während des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge sollten Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die Organisationen sowie an die am Betrieb von UAS und unbemannten Luftfahrzeugen beteiligten Personen festgelegt werden.
(5) Die für den UAS-Betrieb geltenden Vorschriften und Verfahren sollten im Verhältnis zur Art und zum Risiko des Betriebs oder der Tätigkeit stehen und an die Betriebsmerkmale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs sowie an die Merkmale des Betriebsbereichs - wie etwa Bevölkerungsdichte, Oberflächenmerkmale und Gebäude - angepasst sein.
(6) Die Festlegung der drei Betriebskategorien "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig" sollte sich auf das Kriterium der Höhe des Risikos sowie auf weitere Kriterien stützen.
(7) Für den UAS-Betrieb sollten abhängig von der Höhe des jeweiligen Risikos, den Betriebsmerkmalen des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und den Merkmalen des Betriebsbereichs Anforderungen an die Risikominderung gelten.
(8) Für den Betrieb in der "offenen" Kategorie, der mit den geringsten Risiken verbunden sein sollte, sollten keine UAS vorgeschrieben werden, die den klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren unterliegen; dieser Betrieb sollte vielmehr mit UAS der Klassen durchgeführt werden, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission 2 festgelegt sind.
(9) Der Betrieb in der "speziellen" Kategorie sollte für andere, mit höherem Risiko behaftete Betriebsarten gelten, für die eine eingehende Risikobewertung durchgeführt werden sollte, um festzustellen, welche Anforderungen für den sicheren Betrieb notwendig sind.
(Stand: 17.06.2024)
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