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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
(ABl. L 2024/1110 vom 23.05.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 und Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem (Unmanned Aircraft System, UAS) umfasst das Steuerungs- und Überwachungsgerät (Control and Monitoring Unit, CMU) und seine Komponenten, die durch das von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") eingerichtete System zur Analyse von Sicherheitsinformationen behandelt werden sollten, damit sie der jeweils zuständigen Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Korrekturmaßnahmen, übermitteln kann, sodass diese auf ein Sicherheitsproblem und auf Störungen oder Schwachstellen im Bereich der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit reagieren können.
(2) Um die erforderliche Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 2 zu erteilen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen berücksichtigen, die in den festgelegten und genehmigten Flugbedingungen nach Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 angeführt sind, wenn ein unbemanntes Luftfahrzeug (Unmanned Aircraft, UA) mit zulassungspflichtiger Konstruktion den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügt oder bisher nicht nachweislich genügt hat.
(3) In den Fällen, in denen das Risiko des Flugbetriebs mit einem UAS in der Betriebskategorie "speziell" nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nur durch den Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugsystems mit einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für die Konstruktion abgemildert werden kann, sollte im Sinne einer einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugsystemen für das betreffende unbemannte Luftfahrzeug ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verlangt werden. Darüber hinaus sollte zudem ein Lärmzeugnis für den Fall verlangt werden, dass von der Agentur Umweltschutzanforderungen festgelegt wurden.
(4) Zum Austausch von Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollte der UAS-Betreiber eines Ua mit zugelassener Konstruktion im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung des UAS oder der Komponente jedes sicherheitsrelevante Ereignis oder sicherheitsrelevanten Zustand des UAS oder der Komponente melden, das/der von der Organisation festgestellt wurde.
(5) Um zur Verbesserung der Sicherheit beizutragen, sollte der UAS-Betreiber eines UA, dessen Konstruktion oder Komponente zugelassen wurde, alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen oder die von der Agentur herausgegebenen einschlägigen verbindlichen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen im Einklang mit den Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für UAS nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission 5 umsetzen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Damit die Interessenträger ausreichend Zeit haben, die Einhaltung des neuen Rahmens für die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger UAS sicherzustellen, gilt diese Verordnung ab 1. Mai 2025.
(8) Die Agentur hat gemäß Artikel 75
(Stand: 17.06.2024)
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