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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer

Vom 28. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 5 vom 28.01.2009 S. 133)



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a und 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Erneuerung" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Rechte" werden die Wörter "sowie die Standardisierungsanforderungen an Prüfer" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Berufsflugzeugführer" ein Komma und die Wörter "Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))" eingefügt.

c) In Nummer 1 wird die Angabe "(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)" durch die Angabe "(JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)" ersetzt.

d) In Nummer 2 wird die Angabe "(JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)" durch die Angabe "(JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils nach dem Wort "Verkehrsflugzeugführer" ein Komma und die Wörter "Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))" eingefügt.

3. Dem § 24e Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 erlischt die Anerkennung nach Absatz 2 und die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde des Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die bisher für die Aufsicht über den flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Luftfahrtbehörde. Die Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen nach Satz 1 berechtigt auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird."

2. Dem § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein schwenk- oder drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt."

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Nach Nummer 3 des Abschnitts III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird folgender neuer Gebührentatbestand eingefügt:

"3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
(JAR-FCL 1.510 deutsch)

a) theoretische Prüfung 440 EUR
b) praktische Prüfung 140 EUR

Artikel 4
Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen zur Lizenzierung von Piloten Flugzeuge, von Piloten Hubschrauber, von Flugingenieuren, Freiballonführern Flugdienstberatern und Flugtechnikern auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 82b vom 3. Mai 2003), zuletzt geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

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