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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
- Drohnenverordnung -

Vom 30. März 2017
(BGBl. I Nr. 17 vom 06.04.2017 S. 683)



Auf Grund

Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(gültig ab 01.10.2017)

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kennzeichen "Kennzeichen, Kennzeichnung".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen."

2. § 108 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. (aufgehoben) "3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,"

3. Anlage 1 Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

wird aufgehoben.

b) Nummer 4 wird Nummer 3.

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Ausweichregeln" durch die Wörter "Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c Zuständige Behörde

§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte".

2. In der Überschrift zu § 12 wird das Wort "Ausweichregeln" durch die Wörter "Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4

(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn
  1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
  2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und

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