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Regelwerk, EU 1999, Gefahrgut/Transport / Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte

(ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 20, ber. 2002 L 135 S. 28;
RL 2001/2/EG - ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2001 S. 4;
RL 2002/50/EG - ABl. Nr. L 49 vom 07.06.2002 S. 28;
RL 2010/35/EU - ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 19.07.2010 gemäß Art. 39 der RL 2010/35/EU - Umsetzung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

(2) Derzeit verlangt jeder Mitgliedstaat für alle ortsbeweglichen Druckgeräte, die in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen, eine Zertifizierung und Prüfungen durch seine benannten Stellen, einschließlich wiederkehrender Prüfungen. Diese Praxis, nach der mehrfache Zulassungen erforderlich sind, wenn das Gerät im Verlauf eines Beförderungsvorgangs in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden soll, behindert die Erbringung von Beförderungsleistungen in der Gemeinschaft. Maßnahmen der Gemeinschaft für eine Harmonisierung der Zulassungsverfahren sind gerechtfertigt, um die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Verlauf eines Beförderungsvorgangs zu erleichtern.

(3) Für die schrittweise Vollendung des Binnenmarkts im Verkehrsbereich, insbesondere für den freien Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte, müssen Maßnahmen ergriffen werden.

(4) Gemeinschaftliche Maßnahmen sind die einzige Möglichkeit für eine solche Harmonisierung, da unabhängig voneinander oder im Rahmen internationaler Übereinkünfte handelnde Mitgliedstaaten für die Zulassung solcher Geräte keinen gleichwertigen Harmonisierungsgrad gewährleisten können. Die derzeitige Anerkennung der Zulassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist unbefriedigend, weil die Entscheidung im freien Ermessen der jeweiligen Mitgliedstaaten steht.

(5) Eine Richtlinie des Rates ist das geeignete Rechtsinstrument, um die Sicherheit dieser Geräte zu erhöhen, da sie den Rahmen bildet für eine einheitliche und zwingende Anwendung der Zulassungsverfahren durch die Mitgliedstaaten.

(6) Mit den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG wurde die Anwendung der Bestimmungen des ADR 4 und der RID 5 auf den innerstaatlichen Verkehr ausgedehnt, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene in der gesamten Gemeinschaft zu harmonisieren.

(7) In den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG ist die Möglichkeit vorgesehen, für bestimmte neue ortsbewegliche Druckgeräte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die auf Modulen gemäß dem Beschluß 93/465/EWG beruhen. Anstelle dieser Möglichkeit sollte eine Verpflichtung vorgesehen werden, die auf alle neuen ortsbeweglichen Druckgeräte ausgedehnt wird, die für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden und in den Anwendungsbereich der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG fallen.

(8) In der Richtlinie 97/23/EG sind die allgemeinen Anforderungen betreffend den freien Verkehr und die Sicherheit von Druckgeräten festgelegt.

(9) Aerosolbehälter und Gasflaschen für Atemschutzgeräte sind aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen, da der freie Verkehr und die Sicherheit der betreffenden Erzeugnisse bereits durch die Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolbehälter) und durch die Richtlinie 97/23/EG (Gasflaschen für Atemschutzgeräte) sichergestellt wird.

(10) Die Anerkennung der Zulassung, die die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten Prüfstellen erteilt haben, sowie die Anerkennung der Verfahren zur Bewertung oder Neubewertung der Konformität und der Verfahren für die wiederkehrende Prüfung tragen dazu bei, daß die Hindernisse für das freie Angebot von Verkehrsdienstleistungen beseitigt werden. Ein solches Ziel kann von den Mitgliedstaaten auf anderer Ebene nicht in befriedigender Weise erreicht werden. Um den Ermessensspielraum zu beseitigen, muß eindeutig festgelegt werden, welche Verfahren zu befolgen sind.

(11) Es müssen gemeinsame Vorschriften für die Anerkennung der benannten Prüfstellen festgelegt werden, die die Einhaltung der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG überwachen. Durch diese gemeinsamen Vorschriften lassen sich unnötige Kosten und überflüssige Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Geräten vermeiden und technische Handelshemmnisse beseitigen.

(12) Um die Beförderungsvorgänge zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht auf ortsbewegliche Druckgeräte angewandt werden, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem des Drittlands verwendet werden.

(13) Die Mitgliedstaaten müssen Prüfstellen benennen, die befugt sind, die Verfahren für die Bewertung oder Neubewertung der Konformität durchzuführen und wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen, und ferner sicherstellen, daß diese Stellen ausreichend unabhängig und effizient arbeiten und zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben fachlich geeignet sind.

(14) Es sind spezifische Verfahren für die Bewertung der Konformität neuer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile einzuführen.

(15) Es sind Vorschriften für die Neubewertung vorhandener Geräte einzuführen (Anhang IV Teil II), damit diese Richtlinie auf diese Geräte angewandt werden kann.

(16) Die Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG wird für neue Geräte mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV Teil I nachgewiesen. Die wiederkehrenden Prüfungen vorhandener Geräte werden gemäß den Verfahren nach Anhang IV Teil III durchgeführt.

(17) Die unter diese Richtlinie fallenden Geräte müssen zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG oder 96/49/EG und dieser Richtlinie mit einem Kennzeichen versehen werden, um dem Verwendungszweck entsprechend in Verkehr gebracht, befüllt, verwendet und wiederbefüllt zu werden.

(18) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ortsbewegliche Druckgeräte, die das Kennzeichen nach Anhang VII tragen, in ihrem Hoheitsgebiet frei verkehren, in Verkehr gebracht sowie im Verlauf aller Beförderungsvorgänge und bestimmungsgemäß verwendet werden, ohne daß eine weitere Bewertung oder die Erfüllung weiterer technischer Vorschriften erforderlich ist.

(19) Es ist zweckmäßig, daß ein Mitgliedstaat bei gleichzeitiger Unterrichtung der Kommission Maßnahmen ergreifen kann, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese eine besondere Gefahr für die Sicherheit darstellen.

(20) Zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie sowie zur Verschiebung des Zeitpunkts des Beginns ihrer Anwendung auf bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte ist ein Ausschußverfahren anzuwenden.

(21) Es ist eine Übergangsbestimmung vorzusehen, wonach ortsbewegliche Druckgeräte, die in Übereinstimmung mit vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie geltenden nationalen Vorschriften hergestellt wurden, in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.

(22) In den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG über Gasflaschen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, das sich von demjenigen der vorliegenden Richtlinie unterscheidet. Es sollte für alle ortsbeweglichen Druckgeräte ein einheitliches Verfahren festgelegt werden.

(23) Es sollte ein Verfahren für die wiederkehrende Prüfung, vorhandener Gasflaschen vorgesehen werden, die mit den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG im Einklang stehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, die Sicherheit von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für die Straßen- und Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter im Inland zugelassen sind, zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte in der Gemeinschaft, einschließlich des Inverkehrbringens sowie der wiederholten Inbetriebnahme und Verwendung, zu gewährleisten.

(2) Diese Richtlinie gilt

  1. hinsichtlich des Inverkehrbringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2;
  2. hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2, die den technischen Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG genügen;
  3. hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung

(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden und bei denen keine Neubewertung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG vorgenommen wurde, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(4) Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem von Drittstaaten in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 der Richtlinie 94/55/EG oder mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/49/EG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "ortsbewegliches Druckgerät"

    die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anhängen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG sowie für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.

    Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den allgemeinen Ausnahmebestimmungen für kleine Mengen und für Sonderfälle gemäß Anhang A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aerosolbehälter (VN-Nummer 1950) und Flaschen für Atemschutzgeräte;

  2. "Kennzeichen" das in Artikel 10 vorgesehene Symbol;
  3. "Konformitätsbewertungsverfahren" die in Anhang IV Teil I festgelegten Verfahren;
  4. "Neubewertung der Konformität" das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob bereits vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Bestimmungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfüllen;
  5. "benannte Stelle" eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 benannt wird und die Kriterien der Anhänge I und II erfüllt;
  6. "zugelassene Stelle" eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 benannt wird und die Kriterien der Anhänge I und III erfüllt.

Artikel 3 Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft

(1) Neue Gefäße und neue Tanks müssen die einschlägigen Vorschriften der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfüllen. Die Einhaltung dieser Vorschriften durch diese ortsbeweglichen Druckgeräte wird von einer benannten Stelle festgestellt und ausschließlich durch die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV Teil I und Anhang V nachgewiesen.

(2) Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte Ausrüstungsteile müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfüllen.

(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie montiert sind.

Diese Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile können unabhängig von dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.

(4) Enthalten die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG keine detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Absatz 3, 50 müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG entsprechen und gemäß der genannten Richtlinie einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie II, III oder IV nach Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie fällt.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Artikel 4 Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte auf einzelstaatlichen Märkten

(1) Abweichend von Artikel 3 können die Mitgliedstaaten zulassen, daß in ihrem Hoheitsgebiet Gefäße (einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a), deren Konformität von einer zugelassenen Stelle bewertet wurde, in den Verkehr gebracht, befördert und von den Benutzern in Betrieb genommen werden.

(2) Ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle bewertet wurde, dürfen nicht das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Kennzeichen tragen.

(3) Die zugelassene Stelle wird ausschließlich für das Unternehmen tätig, zu dem sie gehört.

(4) Für die Konformitätsbewertung durch eine zugelassene Stelle gelten die Verfahren der Module Al, C1, F und G nach Anhang IV Teil 1.

(5) Die Auswirkungen dieses Artikels sind von der Kommission zu überwachen und ab 1. Juli 2001 zu bewerten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle relevanten Informationen über die Durchführung dieses Artikels. Diese Bewertung wird gegebenenfalls durch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie ergänzt.

Artikel 5 Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten

(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräten wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG durch eine benannte Stelle festgestellt; hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

Wurden diese Geräte in Serie hergestellt, so können die Mitgliedstaaten erlauben, daß die Neubewertung der Konformität bei Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wird, sofern die Neubewertung der Konformität des Baumusters durch eine benannte Stelle erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel 10 Absatz 1 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Artikel 6 Wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung

(1) Die wiederkehrende Prüfung von den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer benannten oder einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III durchgeführt. Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß die wiederkehrende Prüfung von Tanks in ihrem Hoheitsgebiet auch von denjenigen zugelassenen Stellen durchgeführt wird, die im Hinblick auf die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Tanks anerkannt wurden, wobei sie unter der Überwachung einer benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 2 (Wiederkehrende Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung) tätig werden.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte können in jedem Mitgliedstaat einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die das ortsbewegliche Druckgerät als solches betreffen, die Verwendung (einschließlich Befüllung, Lagerung, Entleerung und Wiederbefüllung) der folgenden ortsbeweglichen Geräte in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern:

(4) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Vorschriften für die Lagerung oder die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten festlegen, nicht aber für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst oder die während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteile. Allerdings können die Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 7 die einzelstaatlichen Vorschriften für die Anschlußvorrichtungen, die Farbkennzeichnungen und die Referenztemperatur beibehalten.

Artikel 7 Einzelstaatliche Vorschriften

(1) Ein Mitgliedstaat kann seine einzelstaatlichen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluß an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG europäische Verwendungsnormen aufgenommen werden.

Ergeben sich jedoch bei der Beförderung oder Verwendung bestimmter Gasarten Sicherheitsprobleme, so kann nach dem Verfahren des Artikels 15 eine kurze Übergangsfrist vorgesehen werden, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihre einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten, selbst nachdem die europäischen Normen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als -20 °C auftreten, können für die Betriebstemperatur von Material, das für den innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt ist, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen werden.

_______________________

1) ABl. C 95 vom 24.03.1997 S. 2 und ABl. C 186 vom 16.06.1998 S. 11.

2) ABl. C 296 vom 29.09.1997 S. 6.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16.03.1998 S. 217), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. November 1998 (ABl. C 18 vom 22.01.1999 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. März 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

5) RID: Anlage 1 "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" des Anhangs B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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