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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*)

Vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3711)


Es verordnen

Artikel 1
OrtsDruckV - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

Die Anlage der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:

"VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

1. Abschnitt: Gebühren des Bundes".

2. Dem Gebührenverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:

"VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes

Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr EURO
1101 Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 15 je begonnene Viertelstunde".

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;  "1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;".

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

"dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet werden;".

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

"dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft werden;".

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36

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