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Regelwerk, EU 1984, Gefahrgut/Transport / Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl

(ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48;
RL 2010/35/EU - ABl. Nr. L 165 vom::30.06.2010 S. 1aufgehoben)



aufgehoben vom 01.07.2011 gemäß Art. 39 der RL 2010/35/EU - Umsetzung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Prüfung von Gasflaschen durch zwingende Vorschriften geregelt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Handel mit diesen Gasflaschen behindern. Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen.

In der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung, in der Fassung der Beitrittsakte von 1979, sind insbesondere das Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und das Verfahren für die EWG-Prüfung festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen, denen geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl der EWG-Bauart mit einem Rauminhalt von 0,5 bis 150 Liter genügen müssen, um nach erfolgter Kontrolle und versehen mit den vorgesehenen Stempeln und Zeichen frei eingeführt, in den Verkehr gebracht und verwendet werden zu können

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl. Das sind aus mehreren Teilen bestehende Flaschen mit einer effektiven Wanddicke von höchstens 5 mm und einem Rauminhalt von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter, die wiederholt gefüllt werden können und zur Aufnahme und zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase sowie Acetylen, bestimmt sind. Der Prüfüberdruck (Ph) darf bei diesen Flaschen 60 bar nicht übersteigen. Diese Gasflaschen werden im folgenden als "Flaschen" bezeichnet.

Artikel 2

Als Flasche der EWG-Bauart im Sinne dieser Richtlinie gilt jede Flasche, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 76/767/EWG gebaut und hergestellt ist.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Flasche der EWG-Bauart nicht aus Gründen des Baus und dessen Prüfung im Sinne der Richtlinie 76/767/EWG und dieser Richtlinie verweigern, verbieten oder beschränken.

Artikel 4

Alle Flaschen der EWG-Bauart unterliegen der EWG-Bauartzulassung.

Der EWG-Prüfung unterliegen alle Flaschen der EWG-Bauart, mit Ausnahme der Flaschen, deren Rauminhalt höchstens 1 Liter beträgt.

Artikel 5

Die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Nummer 1, 2.1.1, 2.3 mit Ausnahme der Nummern 2.3.3, 2.4 mit Ausnahme der Nummern 2.4.1 und 2.4.2.1, 3.1.1, 3.1.2, 3.3, 3.4, 3.5, 5 mit Ausnahme der Nummern 5.2.2 sowie 5.3 und 6 des Anhangs I sowie der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Richtlinie 76/767/EWG erlassen.

Artikel 6

Das Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 76/767/EWG kann Anwendung finden auf die Nummern 2.2, 2.3.2 und 3.4.1.1 des Anhangs I.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe 4 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1984.

 

weiter

 

1) ABl. Nr. C 104 vom 13.09.1974 S. 59.

2) ABl. Nr. C 5 vom 08.01.1975 S. 52.

3) ABl. Nr. C 62 vom 15.03.1975 S. 31.

4) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 26. September 1984 bekanntgegeben worden.

 

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