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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 1. Juni 2023 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 65)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2021/414

Archiv: 2017; 2019 2021

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 und Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden UZK oder "Zollkodex") haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Unionsvorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und die durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Projekte zu entwickeln sind.

(3) Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, z.B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5) Das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) in seiner ursprünglichen, im Rahmen der UZK-Projekte "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO)", "Europäische verbindliche Zolltarifauskunft (EvZTA)" und "Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren" entwickelten Form sollte als zentrale Zugangsstelle für Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen dienen und den Zugang zu jedem der für die jeweiligen Systeme entwickelten, speziellen Unternehmerportale ermöglichen.

(6) Mit dem Zollentscheidungssystem, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK-Zollentscheidungen" entwickelt wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Entscheidungsverwaltung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(7) Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen soll mithilfe des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwaltet werden, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen detaillierte Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden.

(8) Mit dem Europäischen System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151

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(Stand: 09.06.2023)

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