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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

(ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4, ber. L 409 S. 38 A, ber. 2023 L 188 S. 60;
RL (EU) 2022/543 - ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 13 Inkrafttreten Umsetzung)



Neufassung -Ersetzt RL 2008/118/EG

Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2022/1637; 2022/1636


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates 3 wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Da noch weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, diese Richtlinie neu zu fassen.

(2) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen, harmonisiert bleiben.

(3) Es sind diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu nennen, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist; hierbei ist Bezug zu nehmen auf die Richtlinien 92/83/EWG 4, 92/84/EWG 5, 2003/96/EG 6 und 2011/64/EU 7 des Rates.

(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Unionsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in solchen Fällen nicht zu gefährden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

(5) Um den freien Warenverkehr zu gewährleisten, sollte die Besteuerung anderer als verbrauchsteuerpflichtiger Waren keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

(6) Die Durchführung bestimmter Formalitäten muss gewährleistet sein, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen Gebieten, die zwar als Teil des Zollgebiets der Union gelten, aber vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen wurden, und Gebieten befördert werden, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist.

(7) Da es nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind, muss auf Unionsebene klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt und wer der Verbrauchssteuerschuldner ist.

(8) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch von Waren erhoben wird, sollte sie nicht auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben werden, die unter bestimmten Umständen vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

(9) Neben der vollständigen Zerstörung oder dem unwiederbringlichen Verlust von Waren kann es je nach der Beschaffenheit der Waren auch zu Teilverlusten kommen. Außer unter gebührend begründeten Umständen sollten für diese Teilverluste keine Steuern erhoben werden, sofern die Verluste die vorab festgelegten gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste nicht überschreiten.

(10) In dem Fall, dass während einer Beförderung unter Steueraussetzung ein unbeabsichtigter Überschuss an Waren entdeckt wird, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Überschuss an Waren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht wird.

(11) Um unionsweit eine einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste zu erlassen. Bei der Festlegung dieser Schwellenwerte sollte die Kommission vor allem Aspekte berücksichtigen, die die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Waren betreffen (etwa die Beschaffenheit verbrauchsteuerpflichtiger Waren, insbesondere von Energieerzeugnissen (Volatilität), die Umgebungstemperatur während der Beförderung, die Beförderungsstrecke oder die Beförderungsdauer). Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8

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