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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ber. L 2024/90791)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 45/2001 und Beschl. 1247/2002/EG

Hinweis s.a.:Beschl."e (EU) 2021/1093; 2021/915; 2020/969 und Beschl."e und Entsch. über Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Dieses Recht ist zudem in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte für natürliche Personen vorgesehen, es werden die Verpflichtungen der in den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft für die Datenverarbeitung Verantwortlichen festgelegt und es wird der Europäische Datenschutzbeauftragte als unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet, die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union zuständig ist. Die Verordnung gilt jedoch nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

(3) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurden am 27. April 2016 angenommen. Während die Verordnung allgemeine Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Sicherstellung des freien Verkehrs personenbezogener Daten innerhalb der Union enthält, sind in der Richtlinie besondere Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Sicherstellung des freien Verkehrs personenbezogener Daten innerhalb der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit geregelt.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vor, um einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu gewährleisten und zu ermöglichen, dass sie parallel mit der Verordnung (EU) 2016/679 angewandt werden kann.

(5) Im Interesse einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten Union und des freien Verkehrs personenbezogener Daten innerhalb der Union sollten die Datenschutzbestimmungen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union so weit wie möglich an die in den Mitgliedstaaten für den öffentlichen Dienst erlassenen Datenschutzbestimmungen angeglichen werden. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf denselben Grundsätzen beruhen wie die der Verordnung (EU) 2016/679, sollten diese Bestimmungen der beiden Verordnungen unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") einheitlich ausgelegt werden, insbesondere da der Rahmen der vorliegenden Verordnung als dem Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 gleichwertig verstanden werden sollte.

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