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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme

(ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2016/578

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 281,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erfolgen der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Gemäß Artikel 280 der Verordnung erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und die Einführung der elektronischen Systeme (im Folgenden das "Arbeitsprogramm").

(2) Die Kommission nahm das erste Arbeitsprogramm mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission 2 an und aktualisierte es zum ersten Mal 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission 3. Das Arbeitsprogramm von 2016 muss nun aktualisiert werden, um die neue ressourcen- und prioritätsorientierte Planung für die elektronischen Systeme zu berücksichtigen. Außerdem muss der Änderung von Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung Rechnung getragen werden. Um eine stabile und zuverlässige Planung für die Inbetriebnahme der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme zu gewährleisten, sollte das Arbeitsprogramm nur dann aktualisiert werden, wenn es neue Entwicklungen gibt. Die Bestimmung, gemäß der das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, sollte daher gestrichen werden.

(3) Außerdem sollten bestimmte Aspekte der Berichtspflichten betreffend die bei der Entwicklung der elektronischen Systeme erzielten Fortschritte präzisiert werden, die sich aus dem neuen Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergeben. Gemäß Absatz 4 des genannten Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. In dieser Tabelle sollten die Zeitpunkte, an denen bestimmte Etappenziele erreicht werden, bzw. - bei Verzögerungen oder drohenden Verzögerungen - die Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 278a Absatz 3 aufgeführt sein. Es sollen ferner die Zeitpunkte angegeben werden, bis zu denen die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln sollten. Dies wird die Kommission in die Lage versetzen, ihren Bericht über die Fortschritte bei der Entwicklung der elektronischen Systeme zu verfassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende eines jeden Jahres zu vorlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer IT-Planung unterrichten. Aufgrund der Berichtspflicht gemäß Artikel 278a Absatz 4 ist es jedoch nicht länger erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Kommission sechs Monate vor der Inbetriebnahme eines neuen elektronischen Systems informieren.

(4) Im Arbeitsprogramm sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für diese Systeme jeweils relevanten Artikel und der Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt werden. Im Arbeitsprogramm sollte unterschieden werden zwischen den elektronischen Systemen, die die Mitgliedstaaten selbst entwickeln (im Folgenden die "nationalen Systeme"), und denen, die sie in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln sollen (im Folgenden die "transeuropäischen Systeme"). Alle diese elektronischen Systeme sind notwendig, damit die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ihre volle Wirkung entfalten kann. Das Verzeichnis der elektronischen Systeme sollte auf dem vorhandenen Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte beruhen, dem sogenannten mehrjährigen Strategieplan (MASP-C 5), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten entsprechend dem MASP-C verwaltet, vorbereitet und entwickelt werden.

(5) Da der Übergangszeitraum für die vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 spätestens bis zu den in Artikel 278

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