![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund |
![]() |
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme
(ABl. L 2023/2879 vom 22.12.2023)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2019/2151
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 281 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erfolgen der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden "Arbeitsprogramm").
(2) Die Kommission nahm das erste Arbeitsprogramm mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission 2 an und aktualisierte es mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission 3 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 4. Die Fassung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 angenommenen Arbeitsprogramms muss aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen bei der Planung der elektronischen Systeme Rechnung zu tragen.
(3) Das Arbeitsprogramm sollte dahingehend aktualisiert werden, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen elektronischen Systeme, die für diese Systeme jeweils relevanten Artikel und der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme aufgeführt werden. Im Arbeitsprogramm sollte unterschieden werden zwischen den elektronischen Systemen, die die Mitgliedstaaten selbst entwickeln sollen (im Folgenden "nationale Systeme"), und denen, die sie in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln sollen (im Folgenden "transeuropäische Systeme"). Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten entsprechend dem Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte 5 (dem mehrjährigen Strategieplan für den Zollbereich, MASP-C), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird, verwaltet, vorbereitet und entwickelt werden.
(4) Im Arbeitsprogramm wird der tatsächliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme jedes elektronischen Systems genauer definiert und damit das Ende der Inbetriebnahme gemäß den Übergangsfristen in Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 7 festgelegt.
(5) Falls die Mitgliedstaaten gemäß dem Arbeitsprogramm entscheiden können, ob sie in einem vorgegebenen Zeitraum (z.B. Zeitfenster für die Inbetriebnahme) ein transeuropäisches oder ein nationales System in Betrieb nehmen wollen, sollte im Anhang dieses Beschlusses klargestellt werden, dass der "Beginn der Inbetriebnahme" der früheste Zeitpunkt ist, zu dem die Mitgliedstaaten das neue elektronische System in Betrieb nehmen können, und dass das "Ende der Inbetriebnahme" der letzte Zeitpunkt ist, zu dem die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten das neue oder aktualisierte elektronische System in Betrieb nehmen müssen. Das Ende der Inbetriebnahme sollte gleichzeitig das Ende des für das elektronische System geltenden Übergangszeitraums sein. Dieses Datum sollte daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
(Stand: 21.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓