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Unterabschnitt 2
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Artikel 296 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.

Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.

(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels

  1. ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
  2. eine Reihe mehrerer gekoppelter Eisenbahnwagen;
  3. Schiffe, die eine Einheit bilden.

(3) Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.

Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung

  1. der Beförderungsroute;
  2. des Beförderungsmittels;
  3. der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
  4. aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.

(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

Artikel 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.

(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
( Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle

  1. den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
  2. in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).

(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.

Artikel 300 Verschlusssicherheit
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,

  1. an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
  2. die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
  3. die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

(2) Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen
( Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

  1. grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
    1. einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
    2. leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
    3. so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
    4. für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;

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(Stand: 19.04.2024)

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