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Titel IV
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 104 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung 16 20 23
( Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich:

  1. elektrische Energie;
  2. durch Rohrleitungen beförderte Waren;
  3. Briefsendungen;
  4. Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 14, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
  5. Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
  6. Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
  7. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
  8. Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
  9. Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
  10. die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren:
    1. Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden;
    2. Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;
    3. Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wurden;
    4. ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;
  11. Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
  12. an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren folgender Art:
    1. Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden;
    2. Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wurden;
    3. Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
  13. Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livigno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;
  14. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden;
  15. Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit
    dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;
  16. Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
  17. Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.
  18. (gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2023/1128
    Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine "Waren der Kategorie 1" im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

    Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

    Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet;

  19. Waren, die keine "Waren der Kategorie 1" im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelassenen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden.

    Die Anwendung dieses Buchstabens wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewandt werden.

    Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union

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