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Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116)



Neufassung - Ersetzt RL 2000/59/EG

Hinweis: s.a.VO'en (EU) 2022/92; 2022/91; 2022/90; 2022/89

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Meerespolitik der Union zielt darauf ab, ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz sicherzustellen. Dies kann durch die Einhaltung internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen unter gleichzeitiger Wahrung der Freiheit der Schifffahrt, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ("SRÜ") vorgesehen ist, erreicht werden.

(2) Im Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 der Vereinten Nationen wird auf die Bedrohungen aufgrund der Verschmutzung der Meere, der Nährstoffanreicherung, der Ressourcenverknappung und des Klimawandels hingewiesen, die allesamt in erster Linie vom Menschen verursacht werden. Diese Bedrohungen erhöhen den Druck auf die Ökosysteme wie etwa auf die biologische Vielfalt und die natürliche Infrastruktur und schaffen weltweite sozioökonomische Probleme, einschließlich Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie finanzielle Risiken. Die Union muss tätig werden, um die Meeresfauna zu schützen und Menschen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, als Ressource oder in der Freizeit auf die Ozeane angewiesen sind, zu unterstützen.

(3) Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden " MARPOL-Übereinkommen") enthält generelle Verbote für das Einbringen von Abfällen von Schiffen auf See, regelt aber auch die Bedingungen, unter denen bestimmte Abfallarten in die Meeresumwelt eingebracht werden können. Das MARPOL-Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien, für die Bereitstellung geeigneter Auffangeinrichtungen in den Häfen zu sorgen.

(4) Die Union hat die Umsetzung von Teilen des MARPOL-Übereinkommens mit der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verfolgt und dabei einen hafenbasierten Ansatz verfolgt. Mit der Richtlinie 2000/59/EG sollten die Belange eines reibungslosen Seeverkehrs mit dem Umweltschutz in Einklang gebracht werden.

(5) In den letzten beiden Jahrzehnten wurden am MARPOL-Übereinkommen und seinen Anlagen wesentliche Änderungen vorgenommen, mit denen strengere Normen und Verbote für das Einbringen von Abfällen von Schiffen auf See eingeführt wurden.

(6) Mit Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens wurden Normen für das Einbringen von Abfällen eingeführt, die neuen Abfallkategorien zuzuordnen sind, insbesondere für Rückstände aus Abgasreinigungssystemen, die aus Schlamm und Abflutwasser bestehen. Diese Abfallkategorien sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten sich in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden "IMO") dafür einsetzen, dass die Umweltfolgen der Einleitung von Abwässern aus offenen Nass-Scrubbern sowie Maßnahmen gegen diese Auswirkungen umfassend berücksichtigt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, geeignete Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu ergreifen, darunter das Verbot der Einleitung von Abwässern aus offenen Nass-Scrubbern und bestimmten Ladungsrückständen in ihren Hoheitsgewässern.

(9) Am 1. März 2018 hat die IMO den konsolidierten Leitfaden für Betreiber und Nutzer von Hafenauffangeinrichtungen (MEPC.1/Circ. 834/Rev. 1) (im Folgenden "konsolidierter IMO-Leitfaden") einschließlich der Standardformate für die Voranmeldung von Abfällen, für die Abfallabgabebescheinigung und für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen sowie Anforderungen an die Berichterstattung zu Hafenauffangeinrichtungen angenommen.

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(Stand: 24.01.2022)

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