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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. LI 410 vom 07.12.2020 S. 13;
Beschl. (GASP) 2021/372 - ABl. LI 71 vom 02.03.2021 S. 6 A;
Beschl. (GASP) 2021/481 - ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 25 A;
Beschl. (GASP) 2021/2160 - ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 40,ber. 2022 L 35 S. 21;
Beschl. (GASP) 2021/2197 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 17 A;
Beschl. (GASP) 2022/2376 - ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 90 A;
Beschl. (GASP) 2023/433 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 583;
Beschl. (GASP) 2023/501 - ABl. LI 69 vom 07.03.2023 S. 11 A;
Beschl. (GASP) 2023/1099 - ABl. L 145 vom 05.06.2023 S. 12 A;
Beschl. (GASP) 2023/1500 - ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 35;
Beschl. (GASP) 2023/1504 - ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 60 A;
Beschl. (GASP) 2023/1716 - ABl. LI 221 vom 08.09.2023 S. 6 A;
Beschl. (GASP) 2023/2721 - ABl. L 2023/2721 vom 05.12.2023;
Beschl. (GASP) 2024/418 - ABl. L 2024/418 vom 29.01.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/951 - ABl. L 2024/951 vom 22.03.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1025 - ABl. L 2024/1025 vom 05.04.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1074 - ABl. L 2024/1074 vom 12.04.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1175 - ABl. L 2024/1175 vom 19.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union gründet sich auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und setzt sich für den Schutz dieser Werte ein, die eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung von Frieden und nachhaltiger Sicherheit als Grundpfeiler ihres auswärtigen Handelns spielen.

(2) Die Menschenrechte sind allgemein gültig, unteilbar, miteinander verknüpft, und sie bedingen einander. Die Verantwortung für die Achtung, den Schutz und die Einhaltung der Menschenrechte, einschließlich der Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen, liegt in erster Linie bei den Staaten. Menschenrechtsverletzungen und -verstöße auf der ganzen Welt geben nach wie vor Anlass zu großer Sorge, auch aufgrund der beträchtlichen Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an Menschenrechtsverletzungen weltweit sowie der Schwere vieler dieser Handlungen. Derartige Handlungen verstoßen gegen die Grundsätze und gefährden die Ziele des auswärtigen Handelns der Union, die in Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind.

(3) Am 9. Dezember 2019 hat der Rat begrüßt, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") vorbereitende Arbeiten für die Schaffung einer allgemeinen Unionsregelung für restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße eingeleitet hat.

(4) Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße geschaffen. In dieser Hinsicht unterstreicht der Rat die Bedeutung der internationalen Menschenrechtsnormen und ihres Zusammenwirkens mit dem humanitären Völkerrecht bei der Prüfung der Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen nach diesem Beschluss. Der Beschluss lässt die Anwendung anderer bestehender oder künftiger Beschlüsse des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unberührt, mit denen restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in bestimmten Drittländer verhängt werden und gegen Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße vorgegangen wird.

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