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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/1790 des Rates vom 5. September 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 2025/1790 vom 05.09.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 1 angenommen.

(2) Durch die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin als Verstoß gegen das Völkerrecht.

(4) Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation im Jahr 2014 hat sich die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim erheblich verschlechtert. Die Bewohner der Halbinsel sind systematischen Einschränkungen ihrer Grundfreiheiten ausgesetzt und es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Haftzentren auf der Krim, einschließlich grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Häftlingen.

(5) In diesem Zusammenhang sollten zwei Personen in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6) Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. September 2025.

1) Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1999/oj).

.

Anhang

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 werden die folgenden Einträge in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" aufgenommen:


ENDE

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