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Beschluss (GASP) 2024/1074 des Rates vom 12. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2024/1074 vom 12.04.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 angenommen.
(2) In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2022 hat der Rat seine Besorgnis über die unverhältnismäßigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen weltweit sowie über die Verbreitung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt online und offline, auch im Zusammenhang mit Konflikten, zum Ausdruck gebracht. Er hat verstärkte Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gewalt angekündigt, um vollständige Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Straflosigkeit zu bekämpfen. Ferner hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2014 hervorgehoben, dass es zur Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen abgestimmter politischer Maßnahmen auf allen einschlägigen Ebenen sowie eines umfassenden Ansatzes bedarf, der auf die Kernthemen Prävention, Dunkelziffer, Schutz, Opferhilfe sowie Strafverfolgung der Täter und andere Maßnahmen abzielt. Der strategische Einsatz restriktiver Maßnahmen stärkt diesen Ansatz, indem der Druck erhöht wird, weitere Verletzungen und Verstöße zu verhindern, und - in Abstimmung mit anderen Unionsinstrumenten des Instrumentariums für Menschenrechte - auf diese Verletzungen und Verstöße sowie auf die dafür Verantwortlichen aufmerksam gemacht wird.
(4) Am 7. Oktober 2023 hat der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Europäischen Union zu den Angriffen auf Israel abgegeben, in der die vielfachen und willkürlichen Angriffe der Hamas in ganz Israel aufs Schärfste verurteilt und der Verlust von Menschenleben zutiefst bedauert werden.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Oktober 2023 hat der Europäische Rat bekräftigt, dass er die Hamas und ihre brutalen und willkürlichen Angriffe in ganz Israel auf das Schärfste verurteilt.
(6) In diesem Zusammenhang sollten drei Organisationen in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(7) Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2024.
Anhang |
Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt B "Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen" im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 aufgenommen:
=> als PDF öffnen
ENDE |
(Stand: 15.04.2024)
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