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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/418 des Rates vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 2024/418 vom 29.01.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1999 erlassen.

(2) In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(3) Die Union ist in Sorge über die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in Russland. Durch den ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die interne Repression in Russland zugenommen, die Meinungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung sowie die Medienfreiheit ist drastisch eingeschränkt worden und es wurde eine Kriegszensur eingeführt.

(4) Die Union verurteilt die drastische Ausweitung von gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger gerichteten restriktiven Rechtsvorschriften und von systematischer Repression sowie das unverminderte harte Vorgehen gegen unabhängige Medien, einzelne Journalisten, Mitglieder der politischen Opposition und andere kritische Stimmen weiterhin auf das Schärfste.

(5) Die Union verurteilt auf das Schärfste, dass der Oppositionspolitiker, Demokratieaktivist und erklärte Kremlkritiker Vladimir Kara-Murza von einem Moskauer Gericht aus politischen Gründen zu einer 25-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

(6) Die Union fordert Russland auf, alle aus politischen Gründen verurteilten Inhaftierten unverzüglich und bedingungslos freizulassen.

(7) In diesem Zusammenhang sollten vier Personen und eine Organisation in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(8) Der Beschluss (GASP) 2020/1999 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2024.

1) ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 13.


.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 wird wie folgt geändert:

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ENDE

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