Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2019/888 - ABl. L 142 vom 29.05.2019 S. 43 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1242 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202 Inrafttreten A;
VO (EU) 2020/1589 - ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1429 - ABl. L 309 vom 02.09.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/247 - ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 11 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s.a.: VO'en (EU) 2021/1430; 2020/1079

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das verbindliche gesamtwirtschaftliche Ziel, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 gebilligt; dieses Ziel wurde auf der Tagung des Europäischen Rates vom 17.-18. März 2016 erneut bestätigt.

(2) Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.-24. Oktober 2014 sahen vor, dass das Ziel von der Union gemeinsam und in möglichst kostenwirksamer Weise erfüllt werden muss, mit Reduzierungen in dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) und den nicht unter das EHS fallenden Sektoren bis 2030 um 43 % bzw. 30 % gegenüber 2005. Das Übereinkommen von Paris 3 gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Es ist notwendig, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen und dass alle Wirtschaftssektoren, auch der Verkehrssektor, zur Verwirklichung der vom Europäischen Rat vereinbarten Emissionsminderungen und zur Erfüllung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen.

(3) Mit der europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität der Kommission aus dem Jahr 2016 wird das Ziel gesetzt, dass die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis Mitte des Jahrhunderts um mindestens 60 % niedriger als im Jahr 1990 sind und eine klare Tendenz Richtung null aufweisen.

(4) Um dieses Ziel zu erreichen, ist es angemessen, verschiedene Maßnahmen zu erwägen. Zusätzlich zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen und Omnibusse, könnten diese Maßnahmen auch andere Aktionen umfassen, die zur Verbesserung der Effizienz und zur Verringerung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge beitragen, wie z.B. Ladungsoptimierung, Platooning (automatisierte Konvois), Schulung von Fahrern, Einsatz alternativer Kraftstoffe, Flottenerneuerungsregelungen, rollwiderstandsarme Reifen, Staureduzierung und Investitionen in die Instandhaltung der Infrastruktur.

(5) Auf schwere Nutzfahrzeuge entfällt derzeit rund ein Viertel der straßenverkehrsbedingten Treibhausgasemissionen in der Union, und wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden, wird ein weiterer Anstieg zwischen 2010 und 2030 um 10 % und zwischen 2010 und 2050 um 17 % erwartet. Um einen Beitrag zu den erforderlichen Emissionsminderungen im Verkehrssektor zu leisten, müssen wirksame Maßnahmen zur Drosselung der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge eingeführt werden.

(6) In ihrer Mitteilung über eine Strategie zur Minderung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge aus dem Jahr 2014 erkannte die Kommission an, dass die Einführung solcher Maßnahmen ein geregeltes Verfahren zur Ermittlung der CO2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion