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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1429 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 309 vom 02.09.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für eine sorgfältige Analyse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 sind Daten erforderlich, die es erlauben, schwere Nutzfahrzeuge zu erkennen, die als "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" im Sinne des Anhangs I Teil a Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassen sind, damit die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ermittelt werden können. Diese Daten werden in Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung eines neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeugs erfasst. Daher ist es notwendig, die Anforderungen in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten zu überwachenden und zu meldenden Daten anzupassen.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/956 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/956

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 wird folgender Buchstabe o eingefügt:

"o) für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2021


1) ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202).

ENDE

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