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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1301 - ABl. Nr. L 244 vom 28.09.2018 S. 10;
VO (EU) 2019/590 - ABl. LI 100 vom 11.04.2019 S. 17 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/1757 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 60 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/2147 - ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 99 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2020/485 - ABl. L 103 vom 03.04.2020 S. 10 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/581 - ABl. L 133 vom 28.04.2020 S. 52 Inkrafttreten Art. 2 A;
VO (EU) 2020/1256 - ABl. L 293 vom 08.09.2020 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1777 - ABl. L 399 vom 30.11.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/2203 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 4 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/404 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungaufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 5 der VO (EU) 2021/404

Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 94/699/EG, 95/329/EG, 2003/13/EG, 2004/177/EG, 2004/211/EG, 2010/57/EU und Beschl. 2010/471/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Equiden zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass die Equiden die gemäß der genannten Richtlinie in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung festgelegten Gesundheitsbedingungen erfüllen.

(2) Die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und die Regionalisierung einiger dieser Drittländer sollten sich nach dem Tiergesundheitsstatus in diesen Drittländern richten und auf der Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern in der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) beruhen.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG sollte den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen eine Risikobewertung zugrunde liegen. Das Prinzip der Einteilung der Länder nach gemeinsamen Risiken in Gesundheitszonen, wie es in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt wird, hat sich bewährt. Da der Begriff "Zonen" jedoch einen gewissen Gebietszusammenhang suggeriert und bestimmte Risiken derselben Art auch in entfernteren Gebieten auftreten können, sollten die Länder spezifischen "Statusgruppen" zugeordnet werden.

(4) Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Entnahme- und Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

(5) Mit der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates 5, wurde ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, die zur Einfuhr der Waren in die Union zugelassen sind. Die Listen sind auf der Website der Kommission verfügbar 6.

(6) Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG enthält bestimmte Anforderungen an Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden und regelt Zulassung, Überwachung und Betrieb von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten; außerdem werden detaillierte Bedingungen für den Gesundheitszustand der Spendertiere festgelegt. Daher sollten Muster für Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt werden.

(7) Außerdem sollte die Einfuhr in die Union bereits vorhandener Warenbestände geregelt werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen und vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission 7 eingeführten Änderungen angelegt wurden. Daher ist es erforderlich, separate Mustergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden festzulegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen bzw. gewonnen, aufbereitet und gelagert wurden.

(8) Wegen der Langzeitlagerfähigkeit solcher Waren ist es derzeit nicht möglich, ein Datum für die Erschöpfung der Lagerbestände anzugeben. Daher kann auch keine Frist für das Auslaufen der Verwendung dieser Mustergesundheitsbescheinigungen für die Lagerbestände festgelegt werden.

(9) Um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Waren zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung Mustergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Equidensperma in die Union enthalten, das in zugelassenen Besamungsstationen entnommen und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird, unabhängig davon, ob Letzteres zu einer Besamungsstation gehört, die unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassen ist.

(10) Zudem ist es angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführten Warensendungen Gesundheitsbescheinigungen beigefügt werden, die den Mustern entsprechen, die für den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryos von Equiden innerhalb der Union verwendet werden und im Beschluss 2010/470/EU der Kommission 8 festgelegt sind, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX Abschnitt B Nummern 8 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission 9 genehmigt wurde.

(11) Für Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, die aus Kanada in die Union versendet werden, sind Gesundheitsbescheinigungen zulässig, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten 10, genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates 11, festgelegt wurden.

(12) Für Sendungen von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, die aus Neuseeland in die Union versandt werden, sind Gesundheitsbescheinigungen zulässig, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 12, genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates 13, festgelegt wurden.

(13) Zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union sollten die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden; diese Verordnung sollte auch die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern enthalten, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang solcher Sendungen zulassen müssen.

(14) Um den bescheinigten Gesundheitszustand von Equiden während ihrer Verbringung aus dem ausführenden Drittland in die Union zu wahren, sollten Tiergesundheitsanforderungen an die Beförderung von Equiden festgelegt werden.

(15) Die Qualität von Gesundheitsuntersuchungen und die Dokumentation von Impfungen sollten geregelt werden. Ebenfalls geregelt werden sollte, dass die Untersuchungsergebnisse dann vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Afrikanischen Pferdepest, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission 14 benannt wurde, bestätigt werden, wenn die Ergebnisse bei der risikobasierten Probenahme bei Equiden gemäß der Entscheidung 97/794/EG der Kommission 15 von den Ergebnissen abweichen, die das Versanddrittland bescheinigt hat.

(16) Die Tests für die Diagnose der Equinen Viralen Arteritis sowie die Kategorien von männlichen Equiden, für die die entsprechenden Untersuchungsbedingungen gelten, sollten auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses 16 gemäß der Entscheidung 95/329/EG der Kommission 17 und den aktuellsten Empfehlungen in Kapitel 12.9 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der Ausgabe von 2016 18 festgelegt werden.

(17) Für die Durchfuhr lebender Equiden durch die Union von einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands sollte eine eigene Mustergesundheitsbescheinigung festgelegt werden.

(18) Es sollten besondere zusätzliche Bestimmungen über die Verwendung des mit den Entscheidungen 2003/24/EG 19 und 2004/292/EG 20 der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ab der gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission 21 zugelassenen und für Veterinärkontrollen zuständigen Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Ort des Ausgangs aus der Union festgelegt werden, damit die Kontrollen durchgeführt werden können, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die Durchfuhr von Equiden und die Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung registrierter Pferde in eine endgültige Zulassung einheitlich anwenden.

(19) Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union sollte das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang in die Union von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen nach dem Vorbild der Standardmuster der Veterinärbescheinigungen in Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission 22 festgelegt werden.

(20) Es sollten gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG die Voraussetzungen für die Umwandlung einer zeitweiligen in einen endgültige Zulassung festgelegt werden, zusammen mit Bestimmungen für die erforderlichen Angaben in TRACES und den Austausch des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission 23.

(21) Für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr in Drittländer zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen sollten in einem Anhang zur vorliegenden Verordnung besondere Tiergesundheitsbedingungen und die entsprechenden Musterbescheinigungen festgelegt werden.

(22) Aus der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission 24 geht hervor, was unter "Ort des Verbringens" bzw. Ausgangsort zu verstehen ist, und sie bestimmt unter anderem, dass für Tiere, die in ein Drittland ausgeführt werden sollen, auf ihrem Weg zu diesem Ort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die mindestens für den Handel mit Schlachttieren der betreffenden Tierart gilt. Ferner wird dort bestimmt, dass die zuständige Behörde am Versandort den Ausgangsort von der beabsichtigten Verbringung unterrichtet. Es muss geklärt werden, dass der Ausgangsort zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit eine Grenzkontrollstelle sein sollte und dass als Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG auch im Falle registrierter Pferde, die zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmt sind, die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG dienen sollte.

(23) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Entscheidungen 92/260/EWG 25, 93/195/EWG 26, 93/196/EWG 27, 93/197/EWG 28, 94/699/EG 29, 95/329/EG, 2003/13/EG 30, 2004/177/EG 31, 2004/211/EG, 2010/57/EU 32 der Kommission und der Beschluss 2010/471/EU der Kommission 33 aufgehoben werden.

(24) Um Marktbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Regeln der vorliegenden Verordnung anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, die den Bedingungen in den vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gültigen Mustergesundheitsbescheinigungen entsprechen, zulassen müssen.

(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist.

Zudem legt sie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) "Regionalisierung" die amtliche Anerkennung eines Teils des Hoheitsgebiets eines Drittlandes mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Equiden mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt;
b) "Identifizierungsdokument" jedes Dokument, das verwendet wird, um die Identität eines Equiden zu belegen und das mindestens folgende Angaben enthält:
  1. eine Beschreibung des Tieres in Textform mit dessen Abzeichen, die auch in einem Diagramm mit den Umrissen des Tieres dargestellt sind;
  2. einen Hinweis auf besondere Abzeichen, Merkmale oder Markierungen, die einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Tier und dem Dokument herstellen;
  3. die Angaben gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil a Nummern 1, 2, 3 und 6 bis 10 sowie Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission 34;
c) "registriertes Pferd" ein Tier der Art Equus caballus, das gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates 35 registriert ist und dessen Identität mithilfe eines Identifizierungsdokuments festgestellt werden kann, das ausgestellt wurde von
  1. der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Tieres, die das Zuchtbuch oder das Zuchtregister der betreffenden Equidenrasse führt, oder
  2. einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt;
d) "Eingang" das Verbringen von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates 36 aufgeführten Gebiete;
e) "Art des Eingangs" die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr, Einfuhren und Durchfuhr;
f) "zeitweilige Zulassung" den Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Pferdes, das für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Union verbracht wird;
g) "vorübergehende Ausfuhr" die Verbringung eines registrierten Pferdes für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen aus der Union;
h) "Wiedereinfuhr" die Verbringung eines registrierten Pferdes aus einem Drittland nach vorübergehender Ausfuhr aus der Union zurück in die Union;
i) "Einfuhren" die Verbringung einer Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union für einen unbefristeten Zeitraum;
j) "Durchfuhr" die Verbringung einer Sendung von Equiden durch das Gebiet der Union auf der Straße, der Schiene oder dem Wasser aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands;
k) "Grenzkontrollstelle" jede Kontrollstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 97/78/EG, die gemäß der Entscheidung 2009/821/EG für die betreffende Ware zugelassen ist;
l) "Kategorie von Equiden" entweder registrierte Equiden, Schlachtequiden und/oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/156/EG sowie registrierte Pferde;
m) "Eizellen" die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
n) "Unternehmer" alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere der Bestimmungen in dieser Verordnung gelten und die für Equiden oder Equiden-Zuchtmaterial verantwortlich sind;
o) "Isolierung" die befristete Absonderung von Equiden von anderen Tieren, um die Übertragung bestimmter Krankheitserreger durch direkten oder indirekten Kontakt zu verhindern; die Equiden stehen während dieser Zeit unter Beobachtung und werden gegebenenfalls unter der Aufsicht der Veterinärbehörde untersucht und behandelt;
p) "Quarantäne" die Isolierung von Equiden in Räumlichkeiten, für die besondere Biosicherheitsvorschriften gelten und die von der Veterinärbehörde kontrolliert werden;
q) "vektorgeschützte Quarantäne" die Quarantäne von Equiden
  1. in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, die
    • gegen das Eindringen von relevanten Vektoren geschützt sind,
    • systematisch auf Vektoren überwacht werden und in deren Umgebung Maßnahmen zur Eindämmung relevanter Vektoren ergriffen werden,
  2. mit der Möglichkeit für das betroffene Tier, in der weniger vektorbelasteten Tageszeit unter amtlicher Aufsicht bewegt zu werden, wobei Insektizide und Insektenabwehrmittel eingesetzt werden und das Tier nach Möglichkeit eine Schutzdecke erhält;
r) "vektorsichere Quarantäne" die Quarantäne von Equiden in einem geschlossenen Gebäude, für das Folgendes gilt:
  • Es ist mit einem Überdruck-Zuluftsystem und Luftfiltern ausgestattet,
  • es kann nur über eine Schleuse 37 betreten oder verlassen werden,
  • es kommt ein System zur Überwachung auf Vektoren zum Einsatz,
  • es sind Standardarbeitsanweisungen (mit Beschreibung der Sicherungs- und Alarmsysteme) für den Quarantänebetrieb und den Transport der Equiden zum Verladeort vorhanden;
s) "TRACES" das mit den Entscheidungen 2003/24/EG und 2004/292/EG eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen.

Abschnitt 2
Verzeichnis der Drittländer und der Teile von Drittländern für den Eingang von Equiden und Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union

Artikel 3 Verzeichnis der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben die folgenden Arten des Eingangs in die Union von Sendungen von Equiden aus den Drittländern oder - wenn die Union eine Regionalisierung anwendet - den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, wobei sie die Angaben in diesem Anhang berücksichtigen:

  1. zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß Spalte 6 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A mitgeführt wird;
  2. Durchfuhr von Equiden gemäß Spalte 15 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt B mitgeführt wird;
  3. Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Spalte 7 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A bzw. B mitgeführt wird;
  4. Einfuhr registrierter Pferde gemäß Spalte 8 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt A mitgeführt wird;
  5. Einfuhr einer Sendung von Schlachtequiden gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang I, für die eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt B mitgeführt wird;
  6. Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden gemäß Spalte 10 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt A mitgeführt wird.

(2) Die zuständige Behörde des Versanddrittlands wendet die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um den besonderen Bedingungen oder Fristen zu entsprechen, die für dieses Land in Spalte 16 der Tabelle in Anhang I angegeben sind.

Artikel 4 Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensperma in die Union zugelassen ist

Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equidensperma gemäß den Angaben in den Spalten 11, 12 und 13 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder - wenn die Union eine Regionalisierung anwendet - den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:

  1. Sie wird aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG versendet;
  2. mit ihr wird eine Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang III Teil 1 mitgeführt.

Artikel 5 Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equideneizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equideneizellen und -embryonen gemäß den Angaben in Spalte 14 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder - wenn die Union eine Regionalisierung anwendet - den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:

  1. Sie wird von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG versendet;
  2. mit ihr wird eine Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang III Teil 2 mitgeführt.

Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union

Artikel 6 Bescheinigungen

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gesundheitsbescheinigungen werden nach folgenden Anweisungen erstellt und ausgegeben:

  1. den entsprechenden ergänzenden Garantien oder Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 16;
  2. den Erläuterungen in Anhang II Teil 4 bzw. Anhang III Teil 3.

(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 schließen nicht aus, dass Bescheinigungen auf elektronischem Weg oder mithilfe anderer vereinbarter Systeme erstellt werden, sobald dafür auf Unionsebene harmonisierte Verfahren festgelegt worden sind.

Artikel 7 Gültigkeitsdauer von Gesundheitsbescheinigungen

(1) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass die Sendung spätestens 10 Tage nach dem Datum, an dem im Versanddrittland die Bescheinigung dafür ausgestellt wurde, an einer anerkannten Grenzkontrollstelle vorgeführt wird, die für die betreffende Sendung zugelassen ist.

(2) Werden Equiden auf dem Seeweg befördert, verlängert sich die 10-Tages-Frist gemäß Absatz 1 um die Dauer der Seereise.

Abschnitt 4
Transportbestimmungen für den Eingang von Equiden in die Union

Artikel 8 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

(1) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass beim Transport dieser Equiden folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Equiden werden in einem Transportmittel befördert, in dem sich nur Equiden befinden, die für die Union bestimmt sind oder mit denen stattdessen eine für die Durchfuhr erforderliche Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird;
  2. die Equiden werden in einem Transportmittel befördert, in dem sich nur Equiden mit demselben bescheinigten Gesundheitsstatus befinden, es sei denn, es wird eine Ausnahme gemäß den besonderen Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 1 Abschnitte A und B und in Anhang II Teil 3 Abschnitt A gewährt;
  3. die Equiden werden nur in einem Drittland oder dem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das für mindestens eine Eingangsart von mindestens einer Equidenkategorie zugelassen ist, auf der Straße oder der Schiene befördert oder zu Fuß verbracht.

(2) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

  1. die für den Transport der Equiden genutzten Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen und die Transportmittel oder die Abteile in dem Transportmittel vor der Verladung der Tiere mit einem im Versandland amtlich anerkannten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden;
  2. die Straßen- oder Bahntransportmittel so gedacht und beschaffen sind und so benutzt werden, dass während der geplanten Fahrt Exkremente, Urin oder Futter nicht nach außen gelangen können;
  3. beim Auftreten einer der folgenden Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Insektenvektoren ergriffen werden:
    1. Afrikanische Pferdepest oder Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis im Versand- oder Durchfuhrdrittland;
    2. mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten vektorübertragenen Krankheiten, mit Ausnahme der infektiösen Anämie der Einhufer, wenn die Equiden nicht gegen den Erreger immun oder geimpft sind.

      Im Falle der in Ziffer i genannten Krankheiten müssen zum Schutz vor Vektoren u. a. die Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen mit Netzen verhängt werden und die Transportabteile werden künstlich belüftet und bleiben außer zum Be- und Entladen der Tiere oder zur Versorgung der Tiere geschlossen.

(3) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass diese Equiden während der Reise nur in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands entladen werden, das/der gemäß Anhang I für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist.

Artikel 9 Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Lufttransport

(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Luftweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

  1. die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen der Verladeklappen des Flugzeugs mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;
  2. der Kapitän/die Kapitänin des Flugzeugs die Erklärung gemäß Anhang V Teil 1 ausfüllt und unterzeichnet.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers die direkte Umladung von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Umladung findet unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten auf demselben Flughafen und im Bereich derselben Zollstelle statt;
  2. während der Umladung sind die Equiden vor Insekten geschützt, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;
  3. die Equiden kommen nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt;
  4. die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finden auch auf das für den Weiterflug genutzte Flugzeug Anwendung;
  5. die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.

Artikel 10 Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Seetransport

(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Seeweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

  1. das Schiff planmäßig auf direktem Weg in einen Hafen in der Union anlegt, ohne in einen Hafen in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes einzulaufen;
  2. die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen des Abteils mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;
  3. der Kapitän/die Kapitänin des Schiffes die Erklärung gemäß Anhang V Teil 2 ausfüllt und unterzeichnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die direkte Umladung von einem Schiff auf ein anderes Schiff in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern

  1. die Umladung unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten in demselben Hafen und im Bereich derselben Zollstelle stattfindet;
  2. die Equiden während der Umladung vor Insekten geschützt sind, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;
  3. die Equiden nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;
  4. die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.

Abschnitt 5
Allgemeine Anforderungen an die Untersuchung und Impfung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind sowie von Spender-Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen für den Eingang in die Union bestimmt sind

Artikel 11 Allgemeine Anforderungen an die Laboruntersuchungen für die Bescheinigung von für den Eingang in die Union bestimmten Sendungen von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen

(1) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem für den Eingang in die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Anhängen II und III zum Nachweis von Rotz, Beschälseuche, Infektiöser Anämie der Einhufer, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis, Östlicher und Westlicher Pferdeenzephalomyelitis, Japanischer Enzephalitis, West-Nil-Fieber, Stomatitis vesicularis, Equiner Viraler Arteritis und Ansteckender Metritis des Pferdes vorgesehen sind, mindestens den Anforderungen an Sensitivität und Sensibilität für die betreffende Krankheit genügen, die im entsprechenden Kapitel von Abschnitt 2.5 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe festgelegt sind.

(2) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden in die Union versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II zum Nachweis der Afrikanischen Pferdepest vorgesehen sind, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/156/EG durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union versendet werden, gewährleistet die Einhaltung folgender Anforderungen:

  1. die Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in einem Labor durchgeführt, das von der zuständigen Behörde im Versanddrittland anerkannt ist;
  2. die Angaben zur Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen werden vorschriftsmäßig in die der Sendung entsprechende Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III eingetragen und stimmen mit dem Laborbericht überein, der dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 12 Untersuchung bei Eintreffen in der Union

(1) Wenn eine im Eingangsmitgliedstaat oder in dessen Namen durchgeführte Untersuchung einer gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG entnommenen Probe nicht das Ergebnis einer Laboruntersuchung bestätigt, das in der Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III der vorliegenden Verordnung eingetragen ist, die mit einer in der Union ankommenden Sendung von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen mitgeführt wird, stellt die zuständige Behörde dieses Eingangsmitgliedstaats sicher, dass die Untersuchung in dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 für diese Krankheit benannten nationalen Referenzlaboratorium wiederholt wird.

(2) Führen die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen bei den gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Vorschriften nicht zu einem schlüssigen Ergebnis, stellt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde sicher, dass die in diesem Absatz genannte Probe eindeutig untersucht wird, und zwar

  1. auf Afrikanische Pferdepest in dem gemäß der Richtlinie 92/35/EWG des Rates 39 benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest;
  2. auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krankheiten in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest.

Artikel 13 Verabreichung von Impfstoffen und Aufzeichnung der Impfungen

(1) Die zuständige Behörde des Drittlands, aus dem für die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, stellt sicher, dass alle in den Bescheinigungen gemäß den Anhängen II oder III angegebenen Impfungen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Impfung wird in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben oder den nationalen Rechtsvorschriften (ausschlaggebend sind die strengeren Bestimmungen) durchgeführt;
  2. die Impfung wird mit einem zugelassenen Impfstoff durchgeführt, der mindestens den Anforderungen an Sicherheit, Sterilität und Wirksamkeit genügt, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe für den betreffenden Impfstoff festgelegt sind.

(2) Wenn die zuständige Behörde des Drittlands bescheinigt, dass ein positiver Laborbefund bei einer serologischen Untersuchung auf Afrikanische Pferdepest im Zusammenhang mit einer früheren Impfung steht, ist die Impfung in dem mit dem Equiden mitgeführten Identifizierungsdokument festzuhalten, falls ein solches Dokument zur Verfügung steht.

Artikel 14 Anforderungen in Bezug auf die Equine Virale Arteritis

(1) Außer den in Anhang IV Nummer 1 genannten müssen alle für den Eingang in die Union bestimmten unkastrierten männlichen Equiden auf Equine Virale Arteritis untersucht werden, um sich zu vergewissern, dass ihr Sperma frei von dem Virus ist.

(2) Die Impfung gegen Equine Virale Arteritis und die Untersuchung gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a werden unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt.

(3) Eine Impfung gegen die Equine Virale Arteritis ist gültig, wenn in einem den Equiden begleitenden Dokument ein ununterbrochener Impfzyklus mit einer Erstimpfung gemäß einem der in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Impfprotokolle und regelmäßigen Auffrischungsimpfungen, die nach den Herstellerempfehlungen und in jedem Fall in Abständen von höchstens 12 Monaten erfolgt sind, nachgewiesen wird.

Abschnitt 6
Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

Artikel 15 Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

(1) Für den Eingang in die Union bestimmte Equiden werden individuell so identifiziert, dass zwischen dem Tier und dem bescheinigten Gesundheitszustand eine eindeutige Entsprechung besteht.

Diese Identifizierung muss

  1. entweder den Bestimmungen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 entsprechen oder
  2. mindestens die Angaben gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil a Nummern 1, 2, 3 und 6 bis 10 und Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 der genannten Verordnung umfassen.

(2) Zur Einfuhr in die Union bestimmte Schlachtequiden werden einzeln mit einem elektronischen Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet; die zugehörige Nummer wird in die beim Transport der Tiere mitgeführte Gesundheitsbescheinigung eingetragen.

(3) Auf dem linken Vorderhuf von zur Einfuhr in die Union bestimmten Schlachtequiden wird gut lesbar und unauslöschlich ein "S" eingebrannt, das mindestens halb so hoch ist wie die Hufwand, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Die Tiere sind abweichend von Absatz 2 mit einer anderen Methode individuell gekennzeichnet, die im Gesundheitszeugnis angegeben ist; in diesem Fall sind die Tiere in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe a in den Bestimmungsschlachthof zu versenden;
  2. die Tiere sollen in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe b in den Bestimmungsschlachthof versendet werden.

Abschnitt 7
Allgemeine Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für den Eingang von Equidensendungen in die Union

Artikel 16 Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferdes

(1) Wenn die Einhaltung der Eingangsbedingungen feststeht, unternimmt die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle folgende Schritte:

  1. Sie behält eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;
  2. sie teilt über TRACES der betreffenden zuständigen Behörde bzw. der Ausgangsgrenzkontrollstelle den Eingang eines vorübergehend zugelassenen registrierten Pferdes mit, und zwar
    1. der zuständigen Behörde des in Feld I.6 des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (im Folgenden "GVDE") gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 eingetragenen Bestimmungsorts;
    2. der Ausgangsgrenzkontrollstelle (durch Eintrag in Feld I.24 des GVDE), die in der die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a begleitenden Erklärung des Besitzers/der Besitzerin des registrierten Pferdes oder dessen/deren Vertreter bzw. dessen/deren Vertreterin eingetragen ist;
    3. den zuständigen Behörden, die für die zeitweiligen Aufenthaltsorte verantwortlich sind, die in der die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a begleitenden Erklärung des Besitzers/der Besitzerin des registrierten Pferdes oder dessen/deren Vertreter bzw. dessen/deren Vertreterin eingetragen sind;
  3. sie händigt dem Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b als "für die Sendung verantwortlicher Unternehmer" eingetragen ist, mindestens eine Ausfertigung des GVDE aus.

(2) Wenn ein registriertes Pferd während seiner zeitweiligen Zulassung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden soll, unternimmt die zuständige Behörde am Versandort folgende Schritte:

  1. Sofern die Tiergesundheitsbedingungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllt sind, stellt sie entweder für ein einzelnes registriertes Pferd oder für eine Sendung registrierter Pferde desselben Ursprungs und mit derselben Bestimmung eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG aus und vermerkt in Feld I.6 dieser Bescheinigung für jedes zeitweilig zugelassene Pferd aus dieser Sendung die Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;
  2. sie teilt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort über TRACES die Verbringung eines registrierten Pferdes in diesen Mitgliedstaat mit und bittet darum, das Eintreffen zu überprüfen und das Ergebnis in einem zusätzlichen Teil III des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu vermerken;
  3. sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe b dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;
  4. sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c oder - bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat - gemäß Buchstabe c dieses Absatzes ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe b genannte zuständige Behörde des Bestimmungsorts bestätigt über TRACES das Eintreffen des registrierten Pferdes und dokumentiert in Teil III des GVDE die durchgeführten Kontrollen.

(4) Bei Ablauf der zeitweiligen Zulassung unternimmt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii, die über das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd für das Ursprungsdrittland oder ein anderes Drittland die Bescheinigung ausstellt, folgende Schritte:

  1. Sie teilt über TRACES der Ausgangsgrenzkontrollstelle mit, dass das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd die Union verlassen hat, indem sie einen zusätzlichen Teil III des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausfüllt;
  2. sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;
  3. wenn die Ausgangsgrenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat liegt,
    1. stellt sie im Einklang mit der Entscheidung 93/444/EWG entweder für ein einzelnes registriertes Pferd oder für eine Sendung registrierter Pferde desselben Ursprungs und mit derselben Bestimmung eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG aus;
    2. vermerkt sie in Feld I.6 der Bescheinigung gemäß Ziffer i für jedes zeitweilig zugelassene registrierte Pferd aus dieser Sendung die Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

(5) Die Ausgangsgrenzkontrollstelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a dokumentiert die Beendigung der zeitweiligen Zulassung des registrierten Pferdes durch einen entsprechenden Eintrag in Teil III des GVDE.

(6) Wenn die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes nicht gemäß Absatz 5 innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beendet wurde, geht über TRACES automatisch eine Warnung an die Eingangsgrenzkontrollstelle und die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden, damit diese zuständigen Behörden den Status des registrierten Pferds klären können.

Artikel 17 Pflichten des Unternehmers in Bezug auf zeitweilig zugelassene registrierte Pferde

(1) Der für ein zeitweilig in die Union zugelassenes registriertes Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, gewährleistet die Erfüllung der folgenden Bedingungen:

  1. Mit dem registrierten Pferd werden zu jedem Zeitpunkt seiner zeitweiligen Zulassung das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und das von der Grenzkontrollstelle beim Eingang in die Union ausgestellte GVDE mitgeführt;
  2. das registrierte Pferd verbleibt in dem entsprechenden Mitgliedstaat und auf dem Gelände gemäß der Erklärung, die der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beigefügt ist;
  3. wenn das registrierte Pferd in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, sind eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG und das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgehändigte geänderte GVDE mitzuführen;
  4. jede frühere Druckfassung des GVDE ist der zuständigen Behörde zurückzugeben, damit sie entwertet oder aus dem Verkehr gezogen werden kann;
  5. das registrierte Pferd verlässt die Union spätestens 89 Tage nach dem auf dem entsprechenden GVDE eingetragenen Datum des Eingangs in die Union über eine in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angegebene Grenzkontrollstelle.

(2) Der in Absatz 1 genannte Unternehmer bleibt für die Dauer der zeitweiligen Zulassung in die Union für die Verbringung des registrierten Pferds verantwortlich; insbesondere informiert er

  1. die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii über jede Änderung der in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Verbringungen;
  2. die Ausgangsgrenzkontrollstelle über das Datum, an dem das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd die Union verlassen soll;
  3. die für den Haltungsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii über den Tod oder Verlust des registrierten Pferds oder über jeden Notfall, beispielsweise betreffend den Gesundheitszustand, der eine tierärztliche Behandlung über die 89 Tage der zeitweiligen Zulassung hinaus erfordert.

Artikel 18 Wiedereinfuhr zeitweilig in die Union zugelassener registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr

(1) Zeitweilig in die Union zugelassene registrierte Pferde können nach vorübergehender Ausfuhr in ein Drittland oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes wieder eingeführt werden, wenn dieses Land bzw. dieser Teil für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde zur Teilnahme an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen zugelassen ist, wofür gemäß Artikel 20 Absatz 3 Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr in die Union festgelegt sind, und sofern die Wiedereinfuhr in die Union in einem Zeitraum von weniger als 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i stattfindet.

(2) Damit ein registriertes Pferd gemäß Absatz 1 wieder eingeführt werden kann, unternimmt die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii, die die Bescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr ausgibt, folgende Schritte:

  1. Sie ergreift die in Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a, b und gegebenenfalls c vorgesehenen Maßnahmen;
  2. sie informiert die für die Wiedereinfuhr vorgesehene Grenzkontrollstelle über TRACES, indem sie Teil III des GVDE ausfüllt;
  3. sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe b dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;
  4. sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder - bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat - gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden ist oder sie zieht diese aus dem Verkehr.

(3) Die Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr

  1. behält das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c;
  2. teilt über TRACES folgenden Stellen die Wiedereinfuhr des registrierten Pferdes mit:
    1. der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts entsprechend den Angaben in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder die Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a;
    2. der Ausgangsgrenzkontrollstelle entsprechend den Angaben in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder die Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a; sie füllt dazu Feld I.24 des GVDE gemäß Buchstabe d aus;
  3. bittet die zuständige Behörde des Bestimmungsorts, das Eintreffen des registrierten Pferds zu überprüfen und dessen Eintreffen ggf. in Feld I.6 des GVDE gemäß Buchstabe d zu bestätigen;
  4. händigt dem Unternehmer eine Druckfassung eines neuen GVDE aus, in dem in Feld II.1 die Bezugsnummer des vorigen GVDE eingetragen ist, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder - bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat - gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden war, und in dem Feld II.14 innerhalb der in dem GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Frist für das Verlassen der Union ausgefüllt wurde;
  5. entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder - bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat - gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

(4) Nach der Wiedereinfuhr eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferds nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 für den Zeitraum, der nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bis zum Ablauf der 90 Tage verbleibt.

Artikel 19 Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung und Tod oder Verlust eines registrierten Pferds

(1) Wenn der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragene Unternehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii oder Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b einen Antrag auf Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung eines registrierten Pferds in eine endgültige Zulassung stellt, kann ein Mitgliedstaat eine solche Umwandlung genehmigen, sofern

  1. Einfuhren registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands gemäß Anhang I zulässig sind;
  2. die für den zeitweiligen Aufenthaltsort verantwortliche zuständige Behörde folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Die zuständige Behörde hat mit zufriedenstellenden Ergebnissen die Kontrollen durchgeführt, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Anhang II Teil 3 dargelegten Bestimmungen über Untersuchungen und Impfungen bei Einfuhren registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands zu prüfen;
    2. die zuständige Behörde hat sichergestellt, dass das registrierte Pferd in diesem Mitgliedstaat drei Monate ab dem Datum seines Eingangs in die Union, das in dem GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, amtstierärztlich überwacht wurde.

(2) Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 oder eine für diese Aufgabe vom Mitgliedstaat benannte Grenzkontrollstelle

  1. beenden die zeitweilige Zulassung in TRACES, indem sie "Umwandlung in eine endgültige Zulassung" in Teil III des GVDE auswählen, das dem Unternehmer ausgehändigt wird entweder gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr;
  2. händigen dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE gemäß Buchstabe a oder ein neues GVDE aus, in dem in Feld I.21 "Für den Binnenmarkt" ausgewählt ist;
  3. entwerten jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr ausgehändigt worden ist oder ziehen diese aus dem Verkehr;
  4. entwerten das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder ziehen dieses aus dem Verkehr.

(3) Während der Umwandlung trifft der für das registrierte Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b ausgestellten GVDE eingetragen ist, folgende Maßnahmen:

  1. Er sorgt dafür, dass regelmäßige Kontrollen durch einen Tierarzt stattfinden und aufgezeichnet werden, bei denen das registrierte Pferd auf klinische Anzeichen möglicher ansteckender Krankheiten untersucht wird;
  2. er führt Aufzeichnungen über Verbringungen des registrierten Pferds und über die Zu- und Abgänge von Equiden in dem Haltungsbetrieb, in dem es steht;
  3. er wickelt die Zollverfahren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ab;
  4. er stellt einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments oder die Anpassung eines existierenden Identifizierungsdokuments.

(4) Bei Tod oder Verlust eines zeitweilig in die Union zugelassenen registrierten Pferds unternimmt die zuständige Behörde an dem Ort, an dem das Tier verendet ist oder verloren ging, folgende Schritte, in enger Zusammenarbeit mit einer Grenzkontrollstelle, falls vom betreffenden Mitgliedstaat verlangt:

  1. Sie beendet die zeitweilige Zulassung in TRACES, indem sie "Tod/Verlust" in Teil III des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b auswählt;
  2. sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

Artikel 20 Besondere Tiergesundheitsbedingungen bei der Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen unter folgenden Bedingungen die Wiedereinfuhr registrierter Pferde:

  1. Das registrierte Pferd hat höchstens 30 Tage außerhalb der Union verbracht, es sei denn, die Bestimmungen in Absatz 3 finden Anwendung;
  2. das registrierte Pferd wurde weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch wurde es auf dem Landweg dort durchgeführt;
  3. auf Verlangen der Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr in die Union wird die vom amtlichen Tierarzt im Ursprungsmitgliedstaat unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung vorgelegt.

(2) Die zuständige Behörde, die eine Bescheinigung zur vorübergehenden Ausfuhr eines registrierten Pferds in ein Drittland ausgibt, stellt sicher, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG mit dem registrierten Pferd bis zum Ausgangsort in einem anderen Mitgliedstaat eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt wird.

(3) Für registrierte Pferde, die an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und nach einer mehr als 30-tägigen vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt werden, gelten bestimmte Anforderungen an die Tiergesundheit, die in den entsprechenden Mustergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B für die jeweilige Veranstaltung festgelegt sind.

(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE eingetragen ist, stellt sicher, dass das registrierte Pferd während der vorübergehenden Ausfuhr weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten wurde, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch auf dem Landweg dort durchgeführt wurde.

Artikel 21 Besondere Tiergesundheitsbedingungen für Einfuhren von Schlachtequiden

Der für eine Sendung von Schlachtequiden verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, stellt sicher, dass die Tiere nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für den Eingang in die Union

  1. entweder auf direktem Weg, unverzüglich und ohne Kontakt zu Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus zum Bestimmungsschlachthof befördert und innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen im Schlachthof geschlachtet werden oder
  2. einen einzigen zugelassenen Markt oder eine einzige zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/156/EG passieren, wie in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung angegeben, von wo aus sie gemäß den nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit auf direktem Weg und ohne mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt zu kommen zur Schlachtung in einen Schlachthof verbracht werden, und zwar so schnell wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eintreffen in der Union.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 22 Übergangsbestimmungen

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018 erlauben die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, für die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 24 gültigen Mustergesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden.

Artikel 23 Aufhebung

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 94/699/EG, 95/329/EG, 2003/13/EG, 2004/177/EG, 2004/211/EG, 2010/57/EU und der Beschluss 2010/471/EU werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf diese Entscheidungen bzw. Beschlüsse gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24 Inkrafttreten und Anwendbarkeit 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a gelten jedoch ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2018

1) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.

2) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

3) ABl. Nr. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.

4) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. Nr. L 73 vom 11.03.2004 S. 1).

5) Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40).

6) http://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.

7) Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 14).

8) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 15).

9) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).

10) ABl. Nr. L 71 vom 18.03.1999 S. 3.

11) Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.1999 S. 1).

12) ABl. Nr. L 57 vom 26.02.1997 S. 5.

13) Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 57 vom 26.02.1997 S. 4).

14) Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4).

15) Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. Nr. L 323 vom 26.11.1997 S. 31).

16) Report of the Scientific Veterinary Committee on Equine Viral Arteritis, 12. Dezember 1994, VI/4994/94 - Rev. 4.

17) Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. Nr. L 191 vom 12.08.1995 S. 36).

18) http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_eav.htm.

19) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).

20) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

21) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1).

22) Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.2007 S. 37).

23) Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 11).

24) Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. Nr. L 208 vom 19.08.1993 S. 34).

25) Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15.05.1992 S. 67).

26) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1993 S. 1).

27) Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1993 S. 7).

28) Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1993 S. 16).

29) Entscheidung 94/699/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Einschränkung der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau bei der zeitweiligen Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen und Finnland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/321/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 29.10.1994 S. 88).

30) Entscheidung 2003/13/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die 2003 an der Testprüfung für die Olympischen Spiele in Griechenland teilnehmen (ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2003 S. 86).

31) Entscheidung 2004/177/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 64).

32) Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2010 S. 9).

33) Beschluss 2010/471/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 52).

34) Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. Nr. L 59 vom 03.03.2015 S. 1).

35) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 55).

36) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).

37) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/animals/docs/ad_controlmeasures_bt_guidance_vpe_7068_2012.pdf.

38) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

39) Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10.06.1992 S. 19).

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Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern 1, aus denen der Eingang von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist Anhang I 18 19 Gültig 19a 20 20a 20b 20c 20d


ISO- Code Drittland Code des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands Abgrenzung des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands SG ZZ WE Einfuhr Einfuhr Durchfuhr Besondere Bedingungen
RP RP RP SE RE

+

ZNE

SPERMA EI/EM Equiden
RP RE ZNE
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
AE Vereinigte Arabische Emirate AE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - X - - X X
AR Argentinien AR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X X X X X X
AU Australien AU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X X X
BA Bosnien und Herzegowina BA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X - - - - - - X
BB Barbados BB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
BH Bahrain BH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
BM Bermuda BM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
BO Bolivien BO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
BR Brasilien BR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
BR-1 Die Bundesstaaten
Paraná und Rio de Janeiro
D X X X - - - - - - X
BY Belarus BY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
CA Kanada CA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet C X X X X X X X X - X
CH Schweiz 2 CH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X X X
CL Chile CL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X - - - - X
CN China CN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
CN-1 Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist
(Details siehe Kasten 1)
G X X X - - - - - - X
CN-2 Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Parkplatz 15 sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des Gebiets Pudong New und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Kasten 1) G - X - - - - - - - - Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1
CR Costa Rica CR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
CR-1 Stadtgebiet von San José D - X - - - - - - - -
CU Kuba CU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
DZ Algerien DZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X - - - - X
EG Ägypten EG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
EG-1 Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Details siehe Kasten 2) E X - X - - - - - - X
FK Falklandinseln FK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X - X - - - - X
GB Vereinigtes Königreich 6

Stand: VO (EU) 2020/2202

GB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X X X
GG Guernsey

Stand: VO (EU) 2020/2202

GG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X
GL Grönland GL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X - - - - X
HK Hongkong HK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
IL Israel 3 IL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X X X - -- X
IM Insel Man

Stand: VO (EU) 2020/2202

IM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X
IS Island 4 IS-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X X X X -- X
JE Jersey

Stand: VO (EU) 2020/2202

JE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X
JM Jamaika JM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X - - - - - - X
JO Jordanien JO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
JP Japan JP-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
KG Kirgisistan KG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
KG-1 Region Issyk-Kul B - - X - - - - - - X
KR Republik Korea KR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
KW Kuwait KW-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
LB Libanon LB-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
MA Marokko MA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X X X X - X
ME Montenegro ME-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
MK Nordmazedonien MK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
MO Macao MO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
MY Malaysia MY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
MY-1 Halbinsel G - - - - - - - - - -
MU Mauritius MU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E - - X - - - - - - X
MX Mexiko MX-0 Gesamtes Hoheitsgebiet C - - - - - - - - - -
MX-1 Großstadtregion Mexiko-Stadt C - X - - - - - - - - Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1
MX-2 Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Bundesstaaten Chiapas, Oaxaca, Tabasco, Campeche, Yucatan, Quintana Roo, Veracruz und Tamaulipas C X X X - X - - - - -
NZ Neuseeland NZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A X X X X X - - - - X
OM Oman OM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - - - - - X
PE Peru PE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
PE-1 Region Lima D X X X - - - - - - X
PM St Pierre & Miquelon PM-0 Gesamtes Hoheitsgebiet A - - X - X - - - - X
PY Paraguay PY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X - - - - X
QA Katar QA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X - - X - - - X
RS Serbien Serbia 5 RS-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X - - - - X
RU Russland RU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
RU-1 Oblaste Kaliningrad, Archangelsk, Wologda, Murmansk, Leningrad, Nowgorod, Pskow, Brjansk, Wladimir, Iwanowo, Twer, Kaluga, Kostroma, Moskau, Orjol, Rjasan, Smolensk, Tula, Jaroslawl, Nischni Nowgorod, Kirow, Belgorod, Woronesch, Kursk, Lipezk, Tambow, Astrachan, Wolgograd, Pensa, Saratow, Uljanowsk, Rostow, Orenburg, Perm und Kurgan B X X X X X - - - - X
RU-2 Regionen Stavropol und Krasnodar B X X X X X - - - - X
RU-3 Republiken Karelien, Mari El, Mordowien, Tschuwaschien, Kalmyckien, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien, Inguschetien und Karatschajewo-Tscherkessien B X X X X X - - - - X
SA Saudi-Arabien SA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
SA-1 Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen SA-2 E X X X - - X - - - X
SA-2 Schutz- und Überwachungszonen in den Provinzen Jizan, Asir und Najran gemäß Kasten 3 - - - - - - - - - - -
SG Singapur SG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G X X X - - - - - - X
TH Thailand TH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G - - - - - - - - - -
TN Tunesien TN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet E X X X X X - - - - X
TR Türkei TR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
TR-1 Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, E X X X - - - - - - X
UA Ukraine UA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet B X X X X X X X X - X
US Vereinigte Staaten von Amerika US-0 Gesamtes Hoheitsgebiet C X X X X X X X X X X
UY Uruguay UY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet D X X X X X X X X - X
ZA Südafrika ZA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
ZA-1 Stadtgebiet von Kapstadt
(Details siehe Kasten 4)
F - - - - - - - - - - Entscheidung 2008/698/EG der Kommission
1) Falls eine amtliche Regionalisierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt ist.

2) Unbeschadet besonderer Bescheinigungs- und Kontrollvorschriften gemäß dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).

3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

4) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 17 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3).

5) Im Sinne des Artikels 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 16).

6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


Legende zu Anhang I:

Tier/Erzeugnis Kategorien/Bedingungen
RP Registrierte Pferde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.
SE Schlachtequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/156/EG.
RE Registrierte Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG.
ZNE Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/156/EG.
SPERMA Equidensperma, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen.
EI/EM Equideneizellen und -embryonen, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt.


Spalten Information/Beschreibung der Ware Erforderliche Gesundheitsbescheinigung
1-4 Gebietsabgrenzung entfällt
5 Statusgruppe entfällt
6 Zeitweilige Zulassung registrierter Pferde Anhang II Teil 1 Abschnitt A
7 Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen Anhang II Teil 2 Abschnitt A

Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1

Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 2

8 Einfuhr registrierter Pferde Anhang II Teil 3 Abschnitt A
9 Einfuhr von Schlachtequiden Anhang II Teil 3 Abschnitt B
10 Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden Anhang II Teil 3 Abschnitt A
11 Einfuhr von Sperma registrierter Pferde Anhang III Teil 1 Abschnitt A

Anhang III Teil 1 Abschnitt B

Anhang III Teil 1 Abschnitt C

Anhang III Teil 1 Abschnitt D

12 Einfuhr von Sperma registrierter Equiden Anhang III Teil 1 Abschnitt A

Anhang III Teil 1 Abschnitt B

Anhang III Teil 1 Abschnitt C

Anhang III Teil 1 Abschnitt D

13 Einfuhr von Sperma von Zucht- und Nutzequiden Anhang III Teil 1 Abschnitt A

Anhang III Teil 1 Abschnitt B

Anhang III Teil 1 Abschnitt C

Anhang III Teil 1 Abschnitt D

14 Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen Anhang III Teil 2 Abschnitt A

Anhang III Teil 2 Abschnitt B

15 Equiden auf der Durchfuhr Anhang II Teil 1 Abschnitt B
16 Verweis auf besondere Bedingungen/zusätzliche Garantien entfällt

Felder

X Eingang erlaubt

- Eingang verboten

Statusgruppen

Statusgruppe Besondere Tiergesundheitsgarantien, die für den Eingang von Equiden in die Union erforderlich sind
A Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis
B Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche
C Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Stomatitis vesicularis
D Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Stomatitis vesicularis
E Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest
F Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest
G Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Japanische Enzephalitis


KASTEN 1
CN China CN-1 Die spezifische von Equidenkrankheiten freie Zone in der Provinz Guangdong mit folgender Abgrenzung:


Kernzone: Pferdehaltungsbetrieb im Dorf Reshui, Kommune Lingkou der Stadt Conghua, einschl. des Gebiets in einem Umkreis von 5 km; Kontrolle durch den Straßenkontrollposten an der Staatsstraße 105;
Überwachungszone: alle Verwaltungsbezirke der Stadt Conghua, die die Kernzone mit einer Fläche von 2.009 km2 umgeben;
Schutzzone: Außengrenzen folgender angrenzender Verwaltungsbezirke, die die Überwachungszone umgeben:
  • Distrikt Baiyun, Distrikt Luogang der Stadt Conghua,
  • Distrikt Huadu der Stadt Guangzhou,
  • Stadt Zengcheng,
  • Verwaltungsbezirke im Distrikt Qingcheng der Stadt Qingyuan,
  • Bezirk Fogang,
  • Bezirk Xinfeng,
  • Bezirk Longmen.
Straße mit Biosicherheitsgewähr:
  • vom Pferdehaltungsbetrieb in der Kernzone bis zum internationalen Flughafen Guangzhou Baiyun über die Staatsstraße 105, die Jiebei-Straße und die Flughafen-Schnellstraße, einschl. der Sperrzone von 1 km für Pferde rund um den internationalen Flughafen Baiyun in der Stadt Guangzhou;
  • vom Pferdehaltungsbetrieb in der Kernzone bis zum Hafen Shenzhen Huanggang an der Grenze Chinas mit Hongkong über die Staatsstraße 105, die Jiebei-Straße, die Nordring-Schnellstraße Nr. 2 und die Guang-Shen-Straße, einschl. der mindestens 1 km breiten Sperrzone für Pferde auf beiden Seiten dieser Straße;
Quarantäne vor dem Eingang: die Quarantäneeinrichtungen in der Schutzzone, die von den zuständigen Behörden für die Vorbereitung von Equiden aus anderen Teilen Chinas auf die Verbringung in die von Equidenkrankheiten freie Zone bestimmt wurden.
CN China CN-2 Abgrenzung der Zone in der Großstadtregion Shanghai:


Westliche Begrenzung: der Huangpu-Fluss von seinem Ästuar im Norden bis zur Abzweigung des Dazhi-Flusses
Südliche Begrenzung: der Dazhi-Fluss von seiner Abzweigung vom Huangpu-Fluss bis zu seinem Ästuar im Osten
Nördliche und östliche Begrenzung: Küstenlinie


KASTEN 2
EG Ägypten EG-1 Von Equidenkrankheiten freie Zone (EDFZ) von etwa 0,1 km2 rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, am östlichen Stadtrand von Kairo (geografische Koordinaten: 30°04'19,6"N 31°21'16,5"E) und der 10 km lange Abschnitt der El-Nasr Road und der Airport Road zum Cairo International Airport.
  1. Abgrenzung der EDFZ:

    Von der Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road (geografische Koordinaten: 30°04'13,6"N 31°21'04,3"E) etwa 500 m in nördliche Richtung entlang der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road bis zur ersten Abzweigung zur "Passage Inside Armed Forces", dann nach rechts etwa 100 m in östliche Richtung entlang der Passage, wieder nach rechts 150 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach links 300 m entlang der Passage in östliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, weiter nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, weiter nach links 120 m entlang der Passage in westliche Richtung, dann nach links 200 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der El-Nasr Road in westliche Richtung bis zur Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road.

  2. Abgrenzung des Ausfuhr-Quarantänebereichs innerhalb der EDFZ:

    Von der Stelle gegenüber der Einmündung El-Nasr Road - Hassan Ma'moon Road 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, dann nach rechts 250 m entlang der Passage in östliche Richtung, weiter nach rechts 50 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, dann nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road.


KASTEN 3
SA Saudi-Arabien SA-1 Zugelassene Quarantänestationen:
  1. Flughafen Riad
  2. König Abdulaziz Rennbahn (Janadriyah)
SA-2 Abgrenzung der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG eingerichteten Schutz- und Überwachungs-/Kontrollzonen:

1. Provinz Jizan

  • Schutzzone: gesamte Provinz, ausgenommen der Teil nördlich des Straßenkontrollpostens in As-Shuqaiq an der Straße Nr. 5 und nördlich der Straße Nr. 10;
  • Überwachungszone: der Teil der Provinz nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash-Shuqaiq an der Straße Nr. 5, kontrolliert durch den Straßenkontrollposten in Al Qahmah, und der Teil nördlich der Straße Nr. 10.

2. Provinz Asir

  • Schutzzone: der nördlich durch die Straße Nr. 10 zwischen Ad Darb, Abha und Khamis-Mushayt begrenzte Teil der Provinz, mit Ausnahme der Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, und der nördlich durch die Straße Nr. 15 von Khamis-Mushayt über Jarash, Al Utfah und Dhahran Al Janoub zur Grenze mit der Provinz Najran begrenzte Teil der Provinz und der nördlich durch die Straße von Al Utfah über Al Fayd nach Badr Al Janoub (Provinz Najran) begrenzte Teil der Provinz;
  • Überwachungszone: die Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, der Teil der Provinz zwischen der Grenze der Schutzzone und der Straße Nr. 209 von Ash Shuqaiq zum Straßenkontrollposten Muhayil an der Straße Nr. 211, der Teil der Provinz zwischen dem Kontrollposten an der Straße Nr. 10 südlich von Abha, der Stadt Abha und dem Straßenkontrollposten Ballasmer 65 km von Abha an der Straße Nr. 15 nach Norden, der Teil der Provinz zwischen Khamis Mushayt und dem Straßenkontrollposten 90 km von Abha an der Straße Nr. 255 nach Samakh und dem Straßenkontrollposten in Yarah, 90 km von Abha, an der Straße Nr. 10 nach Riad und der Teil der Provinz südlich einer virtuellen Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 bis zur Grenze mit der Provinz Najran.

3. Provinz Najran

  • Schutzzone: der nördlich durch die Straße von Al Utfah (Provinz Asir) nach Badr Al Janoub und nach As Sebt sowie von Sebt entlang Wadi Habunah bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 177 zwischen Najran und Riyadh und von dieser Kreuzung durch die Straße Nr. 177 Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 15 von Najran nach Sharourah begrenzte Teil der Provinz und der Teil der Provinz südlich der Straße Nr. 15 zwischen Najran und Sharourah und der Grenze zu Jemen.
  • Überwachungszone: der Teil der Provinz südlich einer Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 von der Grenze der Provinz Najran bis zum Straßenkontrollposten Khashm Ghurab, 80 km von Najran, und westlich der Straße Nr. 175 nach Sharourah.


KASTEN 4
ZA Südafrika ZA-1 Zugelassene Quarantänestationen:

1. Kenilworth Quarantänestation

Das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen (ZA-1):


Nördliche Begrenzung: Blaauwberg Road (M14);
Östliche Begrenzung: Koeberg Road (M14), Plattekloof Road (M14), N7 Highway, N1 Highway und M5 Highway
Südliche Begrenzung: Ottery Road, Prince George's Drive, Wetton Road, Riverstone Road, Tennant Road, Newlands Drive, Paradise Road, Union Drive, Rhodes Drive bis zur Newslands Forststation über Echo Gorge des table Mountain bis Camps Bay
Westliche Begrenzung: Küstenlinie von Camps Bay bis Blaauwberg Road

.

Mustergesundheitsbescheinigungen und Mustererklärungen für den Eingang von lebenden Equiden in die Union Anhang II 18 19

Teil 1
Zeitweilige Zulassung und Durchfuhr
18 19

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen
19



Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Durchfuhr von lebenden Equiden durch die Union aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands
19


Teil 2 18
Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen


Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für bestimmte Turniere oder Rennen

Kapitel 1
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
19 20

(Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltreiterspiele/Weltmeisterschaft, Asienspiele, Amerikaspiele (einschließlich der Panamerikanischen Spiele, Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele), Endurance World Cup in den Vereinigten Arabischen Emiraten, LG Global Champions Tour, International Show Jumping League in den Vereinigten Arabischen Emiraten)


Kapitel 2
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar

(Internationale Gruppen-/Klassenrennen, Japan Cup, Melbourne Cup, Racing World Cup in Dubai, Hong Kong International Races)


Teil 3
Einfuhr
19 19a

Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärung für die Einfuhr in die Union eines einzelnen registrierten Pferdes, eines registrierten Equiden oder eines Zucht- und Nutzequiden
19


Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Einfuhr von Sendungen von Hausequiden zur Schlachtung in die Union
19


Teil 4
Erläuterungen zu der Bescheinigung

.

Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang von Equidensperma, -Eizellen und -Embryonen in die Union Anhang III

Teil 1
Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sperma

Abschnitt A
Muster 1 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma von Equiden, das nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt B
Muster 2 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt C
Muster 3 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

Abschnitt D
Muster 4 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versendet wurde

Teil 2 19
Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Abschnitt A 19
Muster 1 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

Abschnitt B 19
Muster 2 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equiden-Eizellen und -Embryonen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richt
li nie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

Teil 3
Erläuterungen zu der Bescheinigung

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Kategorien männlicher Equiden, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer II der Richtlinie 2009/156/EG bezüglich der Equinen Viralen Arteritis anzuwenden sind Anhang IV
  1. Die Anforderung bezüglich der Equinen Viralen Arteritis gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/156/EG gilt für unkastrierte männliche Equiden mit Ausnahme von
    1. Equiden, die unter amtlicher Aufsicht mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff nach einem der folgenden Protokolle gegen die Equine Virale Arteritis geimpft wurden:
      1. Die Equiden werden während des Isolierungszeitraums von mindestens 28 Tagen geimpft, nachdem sie entweder durch einen Serumneutralisationstest mit negativem Befund auf Equine Virale Arteritis bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer Blutprobe, die frühestens 7 Tage nach Beginn der Isolierung entnommen wurde, oder mittels eines Virusisolationstests mit negativem Befund getestet wurden, der anhand eines aliquoten Teils des Gesamtspermas durchgeführt wurde, der frühestens 7 Tage nach Beginn der Isolierung entnommen wurde, und die Equiden wurden in den 21 Tagen nach der Impfung von anderen Equiden getrennt gehalten;
      2. Die Equiden werden im Alter von 180 bis 270 Tagen geimpft, nachdem sie einem Virusneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis unterzogen wurden, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund ergab oder der anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von mindestens 14 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und stabile oder abnehmende Titer ergab. Die Equiden werden in den 21 Tagen nach der Impfung von anderen Equiden getrennt gehalten;
    2. Equiden, die unter 180 Tage alt sind;
    3. Schlachtequiden, die unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden.
  2. Der Test muss unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt und bescheinigt und das Ergebnis und die Impfung müssen unter amtstierärztlicher Aufsicht bescheinigt werden. Die Impfung ist gemäß den Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

    Die Chargennummern des zugelassenen Impfstoffs, genaue Angaben zur Impfung und Auffrischungsimpfung und die Ergebnisse der serologischen Tests und der Erreger-Identifizierungstests sind - falls vorhanden im Identifizierungsdokument (Pass) - zu dokumentieren und müssen zu Bescheinigungszwecken zur Verfügung stehen.

  3. Testpaarung gemäß Artikel 12.9.2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gilt als gleichwertig zu dem Virusisolationstest gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, um das Nichtvorhandensein des Virus der Equinen Viralen Arteritis im Sperma nachzuweisen.

.

Mustererklärungen Anhang V

Teil 1
Erklärung des Flugkapitäns/der Flugkapitänin des Flugzeugs

Teil 2
Erklärung des Schiffskapitäns/der Schiffskapitänin

Teil 3
Muster eines Manifests für die Umladung


ENDE

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