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Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG
(ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56;
RL 91/628/EWG - ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17;
Entsch. 92/438/EWG - ABl. Nr. L 243 vom 25.08.1992 S. 27;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/29/EG - ABl. Nr. L 148 vom 30.06.1995 S. 52;
RL 96/43/EG - ABl. Nr. L 162 vom 01.07.1996 S. 1;
Beitrittsakte - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 352;
RL 2008/73/EG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 * Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 146 der VO (EU) 2017/625 - Ausnahme/ Gültigkeit Art. 18, Art. 149
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Lebende Tiere sind in der Liste des Anhangs II des Vertrages aufgeführt.
Die Festlegung von Grundregeln über die Durchführung von Veterinärkontrollen für Tiere aus Drittländern auf Gemeinschaftsebene trägt zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der Märkte bei; gleichzeitig werden damit die für den Gesundheitsschutz der Tiere erforderlichen Maßnahmen harmonisiert.
Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 3 muss der Rat über die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen der Einfuhren von unter die genannte Richtlinie fallenden Tieren aus Drittländern beschließen.
Jede Sendung von Tieren mit Ursprung in Drittländern muss bei der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.
Es müssen Grundregeln für die gesamte Gemeinschaft für die von den zuständigen Veterinärbehörden durchzuführenden körperlichen Kontrollen sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen festgelegt werden.
Es sind Schutzmaßnahmen vorzusehen; in diesem Rahmen muss die Kommission insbesondere die Befugnis haben, eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen und angemessene Maßnahmen zu treffen.
Damit die Kontrollregelung reibungslos durchgeführt werden kann, sind ein Verfahren für die Zulassung und eine Überprüfung der Grenzkontrollstellen sowie ein Austausch von Beamten, die zur Kontrolle der aus Drittländern stammenden lebenden Tieren befugt sind, erforderlich.
Die Festlegung von gemeinsamen Grundregeln auf Gemeinschaftsebene ist umso notwendiger, als die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes fortfallen werden.
Die Richtlinien 89/662/EWG 4, 90/425/EWG und 90/675/EWG 5 müssen geändert werden, um sie an die vorliegende Richtlinie anzupassen.
Es ist erforderlich, die Möglichkeit befristeter Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um den Übergang zu der mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Kontrollregelung zu erleichtern.
Es empfiehlt sich, die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu beauftragen -
hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten führen die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tiere nach den Vorschriften dieser Richtlinie durch.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei nicht gewerbsmäßig von Reisenden mitgeführten Heimtieren, außer Equiden.
(1) Für diese Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG.
(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel I
Durchführung der Kontrollen und Folgemaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei allen Sendungen von Tieren mit Herkunft aus Drittländern - unabhängig davon, zu welchem Zollverfahren die Tiere angemeldet werden - an einer Grenzkontrollstelle, die in einem der Gebiete im Sinne von Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG gelegen und zu diesem Zweck zugelassen ist, von der Veterinärbehörde eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen wird, um
(2) Unbeschadet der Freistellungen nach Artikel 8 muss der amtliche Tierarzt eine körperliche Kontrolle der an der Grenzkontrollstelle gestellten Tiere vornehmen. Diese Kontrolle muss insbesondere folgendes umfassen:
Der amtliche Tierarzt muss zum Zweck einer späteren Kontrolle des Transports und gegebenenfalls der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen des Bestimmungsbetriebes mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystems den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die notwendigen Angaben mitteilen.
Der amtliche Tierarzt kann sich bei der Erfüllung bestimmter der vorgenannten Aufgaben von eigens dafür ausgebildetem und seiner Verantwortung unterstelltem qualifiziertem Personal unterstützen lassen.
Die Prüfung erfolgt nach Abfrage der in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG vorgesehenen Datenbank.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jedoch folgende Regelung getroffen werden: Tiere, die über einen Hafen oder Flughafen des im Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG definierten Gebiets eingeführt werden, können in diesem Bestimmungshafen bzw. -flughafen der Nämlichkeits- und der körperlichen Kontrolle unterzogen werden, sofern dieser über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 verfügt und die Tiere ihre Reise auf dem Seeweg bzw. Luftweg in dem gleichen Schiff oder Flugzeug fortsetzen. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde, die die Dokumente geprüft hat, den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat entweder selber oder über die örtliche Veterinärbehörde mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten Informationsaustauschsystems über die Durchfuhr der Tiere.
(4) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen betreffend die Ausbildung und die Qualifikation des Hilfspersonals, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Die Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete ist untersagt, wenn sich bei diesen Kontrollen herausstellt,
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
(1) Für die Grenzkontrollstellen gelten die Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Jede Grenzkontrollstelle muss
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vor dem 1. Januar 1992 das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen vor, die für die Veterinärkontrolle der Tiere zuständig sind; diese Vorlage erfolgt nach Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Behörden, die in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen überprüfen, ob die Mindestanforderungen nach Anhang A erfüllt sind; das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
(4) Die Kommission inspiziert in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Grenzkontrollstellen, um sich zu vergewissern, dass die veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften einheitlich angewandt werden und dass die Grenzkontrollstellen tatsächlich über die erforderliche Infrastruktur verfügen und den Mindestanforderungen nach Anhang a genügen.
Die Kommission unterbreitet dem Ständigen Veterinärausschuss vor dem 1. Januar 1992 einen Bericht über die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Inspektion sowie Vorschläge, die den Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung tragen; dies soll der Aufstellung eines Gemeinschaftsverzeichnisses der Grenzkontrollstellen dienen. Die Anerkennung und die etwaige Aktualisierung dieser Liste erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 22.
In dem vorstehend genannten Bericht werden etwaige Schwierigkeiten aufgezeigt, denen bestimmte Mitgliedstaaten gegenüberstehen, falls die im Einleitungssatz von Absatz 3 genannte Vorauswahl dazu führen sollte, dass eine große Zahl von Grenzkontrollstellen zum 1. Juli 1992 ausgeschlossen ist.
Zur Berücksichtigung dieser etwaigen Schwierigkeiten kann der Betrieb einiger dieser Grenzkontrollstellen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren aufrechterhalten werden, damit sie den Anforderungen dieser Richtlinie in bezug auf Ausrüstung und Strukturen gerecht werden können.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der anerkannten Grenzkontrollstellen sowie die etwaigen Aktualisierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren in Artikel 23 erlassen.
(1) Sollen Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten, nicht in dem Gebiet des Mitgliedstaats in den freien Verkehr übergeführt werden, der die Kontrolle nach Artikel 4 durchgeführt hat, so muss der amtliche Tierarzt, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, unbeschadet der besonderen Vorschriften für eingetragene Equiden, für die das Dokument zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG 9 beigefügt ist,
(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
(3) Nach dem Passieren der Grenzkontrollstellen gelten für den Handel mit den in Absatz 1 genannten Tieren, die zur Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete zugelassen wurden, die Vorschriften über die veterinärrechtlichen Kontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG.
Im Einzelnen muss bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts nach dem in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem angegeben werden,
A. Die Mitgliedstaaten tragen für folgendes Sorge:
In letzterem Fall dürfen die Tiere jedoch die Grenzkontrollstelle, an der die Prüfung der Dokumente und die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden, nur in versiegelten Fahrzeugen verlassen, nachdem der amtliche Tierarzt dieser Grenzkontrollstelle
Bei zur Schlachtung bestimmten Tieren können die Mitgliedstaaten nur das Verfahren nach Ziffer i) anwenden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss davon, wenn sie das Verfahren nach Ziffer ii) anwenden.
B. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Beförderung von Tieren aus einem Drittland nach einem anderen Drittland oder nach demselben Drittland, sofern
(2) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.
(1) Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften - bzw. in den noch nicht harmonisierten Bereichen und unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften - am Bestimmungsort eine Quarantäne oder Absonderung für lebende Tiere vorsehen, so kann diese an folgenden Orten erfolgen:
Nach dem Verfahren des Artikels 23 können die besonderen Garantien festgelegt werden, die beim Transport zwischen Quarantänestation, Ursprungs- und Bestimmungsbetrieben und Grenzkontrollstellen sowie in den Quarantänestationen gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich einzuhalten sind.
(2) Ordnet der verantwortliche amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle eine Quarantäne an, so erfolgt diese entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt diagnostizierten Risiko
(3) Die Quarantänestationen nach Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich müssen den allgemeinen Bedingungen des Anhangs B genügen.
Die speziellen Zulassungsbedingungen für die einzelnen Tierarten werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
(4)
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Unterabsatzes können gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren angenommen werden.
(5) Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Quarantänestationen, die nur für die in Artikel 8 Abschnitt a Nummer 1 genannten Tiere vorgesehen sind.
(6) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Beauftragten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.
(7) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge über die Einrichtung gemeinschaftlicher Quarantänestationen und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an ihren Betriebskosten beigefügt sind.
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit des Tieres alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.
(2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen wurde, insbesondere, dass die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Tiere nicht entsprechen, dass die Kennzeichnungsmarken nicht dieser Regelung entsprechen oder dass die Tiere nicht einer Grenzkontrollstelle gestellt oder nicht an den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht worden sind.
(1) Stellt sich bei den nach dieser Richtlinie erforderlichen Kontrollen heraus, dass einzelne Tiere nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung bzw. - in den noch nicht harmonisierten Bereichen - den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder dass eine Unregelmäßigkeit begangen wurde, so ordnet die zuständige Behörde nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes an:
In diesem Fall muss der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle
Ist insbesondere aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere eine Rücksendung nicht möglich, so hat der amtliche Tierarzt folgende Befugnisse:
Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission von der Anwendung der vorliegenden Ausnahmevorschriften gemäß Absatz 4. Die Kommission übermittelt diese Angaben in regelmäßigen Abständen dem Ständigen Veterinärausschuss.
(2) Die Kosten für die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der unschädlichen Beseitigung oder anderweitigen Verwendung des Fleisches gehen zu Lasten des Einführers oder seines Vertreters.
Der Erlös aus dem Verkauf der in Absatz 1 Buchstabe c) dritter Unterabsatz genannten Erzeugnisse steht - nach Abzug der vorgenannten Kosten - dem Eigentümer der Tiere oder seinem Beauftragten zu.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
(4) Es gelten die Bestimmungen der Entscheidung 92/438/EWG.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln gegebenenfalls die ihnen vorliegenden Informationen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten 11
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 23 auf der Grundlage der in Absatz 2 vorgesehenen Pläne die Vorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Schlachttieren sowie von Zucht- und Nutztieren in bestimmte Teile der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG bezeichneten Gebiete, um den dortigen Naturgegebenheiten, insbesondere der Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Dezember 1991 einen Plan mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren aus Drittländern in die in Absatz 1 genannten Gebiete. In diesen Plänen wird angegeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt werden soll, dass die in die betreffenden Gebiete verbrachten Tiere bzw. die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft versandt oder weiterversandt werden.
Im Hinblick auf die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden am Bestimmungsort der Tiere erfolgen, gegebenenfalls nach dem in Artikel 8 Abschnitt a Nummer 5 vorgesehenen Beobachtungszeitraum.
Die Einzelheiten der Identifizierung und der Kennzeichnung der Schlachttiere werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die veterinärrechtlichen und Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr der in dieser Richtlinie genannten Tiere eine Gebühr gemäß der Richtlinie 96/23/EG 12 erhoben wird.
Unbeschadet der Kontrollen des Wohlbefindens der Tiere beim Transport kann nach dem Verfahren des Artikels 23 unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollen, die vor Verabschiedung dieser Richtlinie durchgeführt wurden, eine geringere Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und/oder der physischen Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.
Die Kommission berücksichtigt bei der Bewilligung derartiger Ausnahmeregelungen folgende Kriterien:
Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Die Entscheidungen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates sind dem davon betroffenen Einführer oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Einführers oder seines Vertreters muss ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle eröffneten Rechtsmittel und die Form und Fristen ihrer Einlegung angegeben sein.
Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.
Artikel 17b - gestrichen -06
Kapitel II
Schutzmaßnahmen
Artikel 18(Absatz 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 gültig bis 21.04.2021)
(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 14 aufgeführten Krankheit oder zu einer Zoonose oder besteht die Gefahr, dass die Tiere oder die menschliche Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder aus einem anderen Grund ernsthaft gefährdet werden könnten, oder ist dies - insbesondere aufgrund der Feststellung der Veterinärsachverständigen der Kommission - aus anderen schwerwiegenden tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:
(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, dass eine Sendung von Tieren die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzüglich die folgenden Maßnahmen:
(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei den in Artikel 9 genannten Tieren Sicherungsmaßnahmen treffen.
(4) Vertreter der Kommission können unverzüglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.
(5) In Bezug auf die Einfuhr von Tieren kann ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen amtlich in Kenntnis setzt und die Kommission weder die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 den Ständigen Veterinärausschuss befasst hat.
Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 5.
(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der Ständige Veterinärausschuss unter den Bedingungen des Artikels 22 im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 vorgesehenen Maßnahmen befasst.
(7) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 6 erlassenen Maßnahme werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.
(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Kapitel III
Inspektion
(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Maße prüfen, ob die zugelassenen Grenzkontrollstellen und die gemäß den Artikeln 6 und 10 zugelassenen Quarantänestationen den Kriterien des Anhangs A bzw. des Anhangs B entsprechen.
(2) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen.
(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.
(5) Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Veterinärausschuss, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.
(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidung nach Absatz 5 nach dem in Artikel 22 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.
(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung der Tiere zu der Überzeugung, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats nicht eingehalten werden, so setzt sie sich umgehend mit der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.
Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.
Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.
Wird aufgrund der in Absatz 1 genannten Kontrollen eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Die Kommission entsendet auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort. Dieses Team kann je nach Art der festgestellten Verstöße an Ort und Stelle bleiben, bis die im letzten Absatz genannten Entscheidungen getroffen worden sind.
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schlussfolgerungen der Kommission vorliegen, muss der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle oder Quarantänestation verstärken.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrollen von Tieren derselben Herkunft verstärken.
Die Kommission trifft, wenn die Inspektion nach Absatz 5 die Verfehlungen bestätigt, auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 22. Diese Maßnahmen müssen unverzüglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft werden.
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch des Personals, das die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Tiere durchführen soll.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme im Ständigen Veterinärausschuss.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.
(4) Die Durchführung des Programms wird alljährlich im Ständigen Veterinärausschuss anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.
(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gewonnenen Erfahrungen.
(6) Die Gemeinschaft kann einen Zuschuss gewähren, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der Zuschussgewährung sowie die hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 15 festgelegt.
(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Kapitel IV
Allgemeine Vorschriften
Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so kommt Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG zur Anwendung.
Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so kommt Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG zur Anwendung.
Die Anhänge dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 geändert.
Die sich aus den Zollvorschriften ergebenden Verpflichtungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(1) Die Artikel 12 und 28 der Richtlinie 72/462/EWG werden aufgehoben.
Bis zum Erlass der Bestimmungen nach den Artikeln 5 und 6 dieser Richtlinie bleiben die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 72/462/EWG erlassenen Vorschriften anwendbar.
(2) Die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 90/426/EWG sowie Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG werden aufgehoben.
(1) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 19 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 1992" durch "31. Dezember 1996" ersetzt.
b) Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992 nachzukommen."
(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:
a) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(b) Artikel 23 erhält folgende Fassung:
"Artikel 23
Der Rat nimmt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die er mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Überprüfung folgender Vorschriften vor:
(c) Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:
"(ii) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992".
Absatz 2 wird gestrichen.
(3) Die Richtlinie 90/675/EWG wird wie folgt geändert:
a) Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der Ständige Veterinärausschuss unter den Bedingungen des Artikels 23 im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 vorgesehenen Maßnahmen befasst. Nach dem Verfahren des Artikels 23 können auch die erforderlichen Entscheidungen, einschließlich derjenigen über den innergemeinschaftlichen Verkehr sowie die Durchfuhr der Erzeugnisse, erlassen werden."
b) In Artikel 32 wird das Datum des 31. Dezember 1991 durch den 1. Juli 1992 ersetzt.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 23 für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Überleitung zu der neuen in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten und insbesondere Österreich und Finnland, können für die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere die Einführung des Netzes für den Informationsaustausch zwischen den Veterinärdienststellen und den Grenzstellen die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 der Entscheidung 90/424/ EWG in Anspruch nehmen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, insbesondere zu Artikel 8 Punkt B müssen am 1. Juli 1992 erlassen werden; das in Artikel 12 Absatz 4 genannte System muss bis zu demselben Zeitpunkt erstellt werden.
Kann der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht eingehalten werden, so müssen zu diesem Zeitpunkt die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 getroffen werden.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Allgemeine Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen | Anhang A |
Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen über folgendes verfügen:
Allgemeine Zulassungsbedingungen für Quarantänestationen | Anhang B |
_______________
1) ABl. Nr. C 89 vom 06.04.1991 S. 5.
2) ABl. Nr. C 183 vom 15.07.1991.
3) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 05.04.1991 S. 37).
4) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.
5) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1.
6) ABl. Nr. L 243 vom 25.08.1992 S. 27.
7) ABl. Nr. L 200 vom 08.08.1977 S. 10.
8) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 42.
9) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 55.
10) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/266/EWG (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.1991 S. 45).
11) ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.
12) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.
13) ABl. Nr. L 275 vom 26.09.1986 S. 36.
14) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.1990 S. 23).
15) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 13.03.1991 S. 18).
ENDE |
(Stand: 08.01.2020)
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