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Regelwerk, EU 1989, Natur/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt

(ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13, ber. 1990 L 83 S. 44, ber. L 151 S. 40
RL 90/675/EWG - ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1;
RL 91/67/EWG - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1;
RL 91/492/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 1;
RL 91/493/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 15;
RL 91/494/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 35;
RL 91/495/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 41;
RL 91/496/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56;
RL 92/46/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1;
RL 92/45/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35;
RL 92/67/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 73;
RL 92/118/EWG - ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2004/41/EG - ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 33, ber. L 195 S. 12;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 * Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 146 der VO (EU) 2017/625 - Ausnahme/Gültigkeit Art. 9

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft muß Maßnahmen erlassen, um den Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise zu verwirklichen.

Das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfordert die Beseitigung veterinärrechtlicher Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit den betreffenden Erzeugnissen im Wege stehen. Der freie Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen; er soll die rationelle Entwicklung der Agrarerzeugung und den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren ermöglichen.

Im Veterinärbereich finden an den Grenzen Kontrollen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier statt.

Ziel ist es, die veterinärrechtlichen Kontrollen auf den Abgangsort zu beschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier harmonisiert werden.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts empfiehlt es sich, bis zur Erreichung dieses Zieles den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Dadurch soll die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden.

Diese Lösung erfordert ein größeres Vertrauen in die veterinärrechtlichen Kontrollen des Versandmitgliedstaats. Diesem obliegt es, dafür Sorge zu tragen, daß diese veterinärrechtlichen Kontrollen in angemessener Weise erfolgen.

Im Bestimmungsmitgliedstaat können veterinärrechtliche Kontrollen durch Stichproben am Bestimmungsort durchgeführt werden. Besteht jedoch begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, so kann die veterinärrechtliche Kontrolle bereits auf dem Transportweg der Ware erfolgen.

Die Mitgliedstaaten müssen in einem vorzulegenden Plan klarstellen, in welcher Weise sie die Kontrollen vorzunehmen beabsichtigen; diese Pläne müssen Gegenstand einer gemeinschaftlichen Genehmigung sein.

Es empfiehlt sich zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn bei einer veterinärrechtlichen Kontrolle Unregelmäßigkeiten beim Versand festgestellt werden. Dabei ist von drei Möglichkeiten auszugehen: je nachdem ist zu regeln, welche Abhilfe erstens bei unvollständigen Papieren getroffen

werden kann, wie zweitens die Gefahren zu beseitigen sind, wenn eine Tierseuche, eine neuartige schwere und ansteckende Krankheit oder sonstige Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier festgestellt wurden, während die dritte Regelung den Fall betrifft, daß die Waren aus anderen als den vorgenannten Gründen den Vorschriften nicht entsprechen.

Es empfiehlt sich, ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen, die im Zusammenhang mit Sendungen aus einer Einrichtung, einem Produktionszentrum oder einem Unternehmen auftreten können, festzulegen.

Es empfiehlt sich, eine Schutzregelung vorzusehen. Insbesondere aus Gründen der Effizienz muß in diesem Bereich die Verantwortung in erster Linie beim Versandmitgliedstaat liegen. Die Kommission muß die Möglichkeit haben, insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch Ergreifen der zweckdienlichen Maßnahmen unverzüglich tätig zu werden.

Um ihren Zweck zu erfüllen, müssen die Vorschriften dieser Richtlinie alle Waren erfassen, für die im innergemeinschaftlichen Handel veterinärrechtliche Bedingungen gelten.

Im Hinblick auf bestimmte Tierseuchen befinden sich die Mitgliedstaaten noch in einer voneinander unterschiedlichen Lage des Gesundheitsbereichs; bis zu einer gemeinschaftlichen Annäherung bei der Bekämpfung dieser Krankheiten sollte die Frage der Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels mit lebenden Tieren zurückgestellt und eine Dokumentenkontrolle während der Beförderung gestattet werden. Bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung, für Waren, die keinen gemeinschaftlich harmonisierten Vorschriften unterliegen, die Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zugrunde zu legen, sofern diese Artikel 36 des Vertrages entsprechen.

Die Bestimmungen der geltenden Richtlinien sind den neuen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

Diese Vorschriften sollten bis 1993 einer Überprüfung unterzogen werden.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie auszuarbeiten. Zu diesem Zweck ist es angebracht, Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die veterinärrechtlichen Kontrollen bei Erzeugnisse(n) tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte fallen oder von Artikel 14 erfaßt werden und die für den Handel bestimmt sind, unbeschadet des Artikels 6 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als

  1. veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
  2. Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;
  3. Betrieb: Jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;
  4. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragten Stelle;
  5. amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bestellter Tierarzt.

Kapitel I
Kontrollen im Ursprungsland

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nur diejenigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse für den Handel bestimmt sind, die im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung für die betreffende Bestimmung erzeugt, kontrolliert, gekennzeichnet und beschriftet wurden und die bis zum jeweils genannten Empfänger von einer gemeinschaftlichen Genußtauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder einem anderen durch eine veterinärrechtliche Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Dokument begleitet sind.

Die Ursprungsbetriebe tragen durch ständige Selbstkontrolle dafür Sorge, daß die genannten Erzeugnisse den Erfordernissen nach Unterabsatz 1 genügen.

Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebe unbeschadet der dem amtlichen Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben regelmäßig, um sich zu vergewissern, daß die für den Handel bestimmten Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen oder - in den Fällen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und nach Artikel 14 - den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen.

Besteht der begründete Verdacht, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so führt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durch und trifft, sofern sich dieser Verdacht bestätigt, die geeigneten Maßnahmen, die bis zur Aussetzung der Zulassung gehen können.

(2) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Erzeugnisse in soviel Partien zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Partie muß mit der genannten Bescheinigung oder dem genannten Dokument versehen sein.

Sollen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nach einem Drittland ausgeführt werden, so muß die Beförderung bis zu dem Ort, an dem das Gebiet der Gemeinschaft verlassen wird, unter Zollaufsicht bleiben.

(3) Die Mitgliedstaaten, die fakultative Einfuhren aus bestimmten Drittländern vornehmen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Tatsache.

Werden die Erzeugnisse durch einen anderen Mitgliedstaat als die obengenannten Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt, so nimmt dieser Mitgliedstaat eine Dokumentenkontrolle ihres Ursprungs und ihres Bestimmungsorts gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten untersagen die Neuverbringung der betreffenden Erzeugnisse aus ihrem Hoheitsgebiet, sofern diese Erzeugnisse nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der die gleiche Möglichkeit in Anspruch nimmt.

Artikel 4

(1) Die Versandmitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Beteiligten die veterinärrechtlichen Anforderungen auf allen Stufen der Erzeugung, Lagerung, Vermarktung und Beförderung der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 einhalten.

Sie tragen insbesondere dafür Sorge, daß

(2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen, rechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen wurde, und wenn insbesondere festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Erzeugnisse nicht entsprechen oder daß Erzeugnisse, die mit dieser Regelung nicht übereinstimmen, mit der Genußtauglichkeitskennzeichnung versehen wurden.

Kapitel II
Kontrollen im Bestimmungsland

Artikel 5

(1) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch:

  1. Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Ware durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen.

    Liegen der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Bestimmungsmitgliedstaats ferner Informationen vor, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann, so können auch während der Beförderung der Ware in ihrem Hoheitsgebiet Kontrollen, einschließlich Konformitätskontrollen der Beförderungsmittel, vorgenommen werden.

  2. Sind die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für

Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Absatz 3 zu unterschreiben ist, werden die Garantien festgelegt, die von den unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Empfängern zu erbringen sind. Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien.

(2) Sind die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften nicht festgelegt worden, oder ist der in Artikel 14 vorgesehene Fall gegeben, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat unbeschadet des Artikels 4 unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages verlangen, daß der Ursprungsbetrieb die im Rahmen der innerstaatlichen Regelung dieses Mitgliedstaats geltenden Vorschriften anwendet. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, daß die betreffenden Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen.

(3) Die Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen,

  1. müssen vorher auf Verlangen der zuständigen Behörde registriert werden,
  2. führen ein Verzeichnis über diese Lieferungen,
  3. müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekanntgeben, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist,
  4. bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

(4) Die Durchführungsvorschriften für diesen Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

(5) Der Rat nimmt anhand eines Berichtes der Kommission, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind, innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine Überprüfung dieses Artikels vor.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG 4 bezeichnete Gebiet eingeführt werden können, wie Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern,

  1. der Ursprung der Erzeugnisse anhand der Dokumente überprüft wird;
  2. auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt werden;
  3. Erzeugnisse aus Drittländern den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG unterliegen.

(2) Ab 1. Juli 1992 gelten jedoch abweichend von Absatz 1 für sämtliche Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln transportiert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

Artikel 7

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

  1. daß Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG 5, zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/162/EWG der Kommission 6, einer Zoonose oder Krankheit oder eine andere Ursache, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind, oder daß die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie - mit Ausnahme der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei Erzeugnissen, die einer in Artikel 4 der Richtlinie 80/215/EWG 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/660/EWG 8, vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden - die unschädliche Beseitigung der Partie oder jede andere in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Verwendung an.

    Die Kosten für die unschädliche Beseitigung der Partie gehen zu Lasten des Versenders bzw. seines Bevollmächtigten.

    Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend fernschriftlich die gemachten Feststellungen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

    Die in Artikel 9 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.

    Bei in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehenen Situationen kann die Kommission ferner nach dem Verfahren des Artikels 17 auf Antrag eines Mitgliedstaats alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um ein konzertiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen;

  2. daß die Ware die Bedingungen der Gemeinschaftsrichtlinien oder, falls keine Entscheidungen über die in den Richtlinien vorgesehenen Gemeinschaftsnormen ergangen sind, die Bedingungen der einzelstaatlichen Regelung nicht erfüllt, so können sie - wenn die Genußtauglichkeits- bzw. die gesundheitspolizeilichen Bedingungen es gestatten - dem Absender oder seinem Bevollmächtigten die Wahl lassen zwischen

Dem Absender kann jedoch in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt werden, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Krankheitserreger bzw. Krankheiten und legt die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Artikel fest.

Artikel 8

(1) In den in Artikel 7 vorgesehenen Fällen setzt sich die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Befürchtet diese Behörde, daß diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, so sucht sie zusammen mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wenn anhand der in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen wiederholte Verstöße festgestellt werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die Veterinärdienste der übrigen Mitgliedstaaten hierüber.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Zuwiderhandlungen

Sie teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit.

Werden diese Maßnahmen getroffen, um gegen wiederholte Verstöße eines Betriebes vorzugehen, so trägt der betreffende Betrieb die Kosten aus der Anwendung der Gedankenstriche des vorstehenden Unterabsatzes.

Solange die Schlußfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muß das Versandland auf Verlangen des Bestimmungslands die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb verstärken und, wenn schwerwiegende, die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit betreffende Gründe vorliegen, die Zulassung vorübergehend aussetzen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstärken.

Wenn die Verstöße in dem Gutachten des Sachverständigen bestätigt werden, muß die Kommission auf Verlangen einer der beiden betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 17 die entsprechenden Maßnahmen treffen; dazu kann gehören, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen von Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen. Diese Maßnahmen müssen so rasch wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 17 bestätigt oder revidiert werden.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

(2) Die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben - außer in dem Fall nach Unterabsatz 4 -von dieser Richtlinie unberührt.

Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

In Streitfällen können beide Parteien, sofern sie hierüber Einvernehmen erzielen, die betreffende Streitigkeit jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in einem von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis von Sachverständigen aus der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung unterbreiten, wobei die Kosten für dieses Gutachten zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

Der Sachverständige ist gehalten, sein Gutachten binnen höchstens 72 Stunden zu erstatten. Die Parteien unterwerfen sich dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

(3) Die Kosten für die Warenrücksendung, die Lagerung der Waren, die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken oder ihre unschädliche Beseitigung gehen zu Lasten des Empfängers.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Herkunftsmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

Der Transit- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe oder im Fall einer Viehseuche - in bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Auf Antrag des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können ein oder mehrere Vertreter der Kommission vor Ort in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die getroffenen Maßnahmen umgehend prüfen; sie geben eine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab.

(3) Falls die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert wurde oder sie die getroffenen Maßnahmen für unzureichend hält, so kann sie in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Tagung des Ständigen Veterinärausschusses gegenüber den Erzeugnissen, die aus dem Seuchengebiet oder einem bestimmten Betrieb stammen, vorsorgliche Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden so rasch wie möglich dem Ständigen Veterinärausschuß unterbreitet, der sie nach dem Verfahren des Artikels 17 bestätigt, ändert oder aufhebt.

(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß so bald wie möglich die Lage. Sie erläßt nach dem Verfahren des Artikels 17 die notwendigen Maßnahmen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und, falls es die Umstände erfordern, für die Ursprungserzeugnisse und deren Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere das Verzeichnis der Zoonosen oder von Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bezeichnen den/oder die Veterinärdienste, die die veterinärrechtlichen Kontrollen durchführen und mit den Kontrolldiensten der übrigen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, daß die Bediensteten ihrer Veterinärdienste - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer befugter Dienststellen - insbesondere folgendes durchführen können:

Die kontrollierten Betriebe müssen bei der Erledigung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang mitwirken.

Artikel 12

(1) Artikel 8 Absatz 3 und die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 64/433/EWG 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG 10, werden aufgehoben.

(2) Artikel 5 Absätze 3 und 4 und die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 71/118/EWG 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG, werden aufgehoben.

(3) In der Richtlinie 72/461/EWG 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/489/EWG 13,

  1. werden Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie die Artikel 6 und 8 aufgehoben;
  2. werden in Artikel 8a die Bezüge auf Artikel 8 durch den Bezug auf den Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG ersetzt.

(4) Artikel 7 Absatz 3 sowie die Artikel 12 und 16 der Richtlinie 77/99/EWG 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG 15, werden aufgehoben.

(5) In der Richtlinie 80/215/EWG

  1. werden Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 5 und die Artikel 6 und 7 aufgehoben;
  2. werden in Artikel 7a die Bezüge auf Artikel 7 durch den Bezug auf Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG ersetzt.

(6) Artikel 5 Absätze 3 und 4 und die Artikel 7, 8 und 12 der Richtlinie 85/397/EWG 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 17, werden aufgehoben.

(7) Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 88/657/EWG werden aufgehoben.

(8) Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 89/437/EWG 18 werden aufgehoben.

(9) In Anhang B der Richtlinie 72/462/EWG 19 ist der Bescheinigung hinzuzufügen:

"Name und Anschrift des Erstempfängers."

Artikel 13

(1) In die Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 19

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG * zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

*) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13."

(2) In die Richtlinien 72/461/EWG und 80/215/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 15

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG * zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

______
*) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13."

(3) In die Richtlinie 77/99/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 24

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG * zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

_____
*) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13."

(4) In die Richtlinien 85/397/EWG und 88/657/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 18

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG * zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

___
*) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13."

(5) In die Richtlinie 89/437/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 17

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG * zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

__
*) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13."

Artikel 14

Solange eine Gemeinschaftsregelung aussteht, gelten für den Handel mit den im Anhang B aufgeführten Erzeugnissen die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen von Artikel 5 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Bedingungen und Modalitäten auf den Handel mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen Anwendung finden.

Artikel 15

In Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG 1 wird folgende Nummer eingefügt:

112) a) Ein oder mehrere Vertreter der Kommission können sich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission - unverzüglich an Ort und Stelle begeben, um die getroffenen Vorkehrungen nach Absprache mit den zuständigen Behörden zu prüfen, und geben zu diesen Maßnahmen eine Stellungnahme ab."

__
1) ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Muster die wichtigsten Informationen zu den Kontrollen, die sie im Rahmen dieser Richtlinie durchführen.

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen erlassen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit der Informationsmitteilungen, das dabei zu verwendende Muster und die Art der Informationen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 20 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 21.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Kapitel IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 19

(1) (aufgehoben)

(2) Der Rat nimmt vor dem 31. Dezember 1996 anhand eines Erfahrungsberichts der Kommission eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie vor; gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Artikel 20

Zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Kontrollen während der Beförderung vornehmen:

Artikel 21 (gestrichen)

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992 nachzukommen.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

___________________
1) ABl. Nr. C 225 vom 31.08.1988 S. 4.

2) ABl. Nr. C 326 vom 19.12.1988 S. 28.

3) ABl. Nr. L 56 vom 06.03.1989 S. 7.

4) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1.

5) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58.

6) ABl. Nr. L 61 vom 04.03.1989 S. 48.

7) ABl. Nr. L 47 vom 21.02.1980 S. 4.

8) ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 35.

9) ABl. Nr. 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64.

10) ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 3.

11) ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23.

12) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 24.

13) ABl. Nr. L 280 vom 03.10.1987, S. 28.

14) ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 85.

15) ABl. Nr. L 93 vom 06.04.1989 S. 25.

16) ABl. Nr. L 226 vom 24.08.1985 S. 13.

17) ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8.

18) ABl. Nr. L 212 vom 22.07.1989 S. 87.

19) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.

20) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

21) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

.

Anhang A


Kapitel I

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2.

Kapitel II

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 3.

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 4.

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004.

3) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/42/EG der Kommission (ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2003 S. 24).

4) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 1).

.

Anhang B

ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN

Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die weder in Anhang a der vorliegenden Richtlinie noch im Anhang der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführt sind: Diese Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 18 bestimmt.


ENDE

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