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Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 117, ber. 2006 L 120 S. 27)
die Kommission der europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss gab am 16./ 17. Januar 2003 eine Stellungnahme bezüglich der Sicherheit im Hinblick auf TSE von Verbrennungsanlagen niedriger Kapazität zur Verbrennung potenziell TSE-infizierten tierischen Materials ab.
(2) Um diese Stellungnahme zu berücksichtigen, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf den Betrieb von Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen niedriger Kapazität zur Beseitigung der Körper bestimmter Tiere zu ändern.
(3) Außerdem sollten die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden, um eine Reihe technischer Änderungen einzubringen, mit denen diese besser an die Artikel der besagten Verordnung angepasst werden, und um die auf eine Reihe zusätzlicher Produkte anwendbaren Regeln klarer zu fassen.
(4) Es sollten zusätzliche Regeln vorgesehen werden bezüglich der Behandlung von Abwasser aus Betrieben, in denen aufgrund der Handhabung von Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 mikrobiologische oder andere Kontaminationsrisiken bestehen können.
(5) Der inhaltliche Fehler bezüglich der technischen Anforderungen hinsichtlich der Verarbeitung von Nebenprodukten nach der Verarbeitungsmethode Nr. 2 sollte ebenfalls korrigiert werden.
(6) Während das Verfütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates2 in Kraft bleibt, sollten für verarbeitetes Eiweiß von Säugetieren weniger strenge Verarbeitungsanforderungen gelten, da diese aufgrund des Verbots ausschließlich zur Beseitigung als Abfall bestimmt sind.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
-hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
a) Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und /oder von Material der Kategorie 2 und 3 eingesetzt; | "a) Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 eingesetzt, für die die Richtlinie 2000/76/ EG nicht gilt;" |
2. In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Buchstabe h) angefügt:
"h) sie erfüllt die Bedingungen in Anhang IV Kapitel VII, soweit sie für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) eingesetzt wird."
3. Die Anhänge I bis IX werden in Übereinstimmung mit dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Anhänge I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die spezifischen Definitionen unter Ziffern 15, 37, 42 und 55 bis 58 werden durch folgende Definitionen ersetzt:
alt | neu |
15. "Küchen- und Speiseabfälle" alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste;
37. "Gülle" Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano; 42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß dieser Verordnung so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dikalziumphosphat; 55. "unbearbeitete Federn und Federnteile" Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden; 56. "unbearbeitete Wolle" Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurde; 57. "unbearbeitete Haare" Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurden; 58. "unbearbeitete Schweineborsten" Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurden. |
(Stand: 25.06.2019)
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