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Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1622)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 104 vom 21.04.2007 S. 37;
VO (EU) 2020/2235 - ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 34 der VO (EU) 2020/2235
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr 4, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 5, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 6, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 7, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 8, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 32,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 9, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 10, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die grafische Gestaltung der für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen ist derzeit sehr unterschiedlich und in zahlreichen Einzelvorschriften festgelegt. Trotz der Unterschiede in der grafischen Gestaltung ist der Inhalt dieser Bescheinigungen hinsichtlich der geforderten Angaben weitgehend identisch. Die Handhabung der Bescheinigungen wäre für Drittstaaten erheblich einfacher, wenn die bestehenden Muster vereinheitlicht würden.
(2) Eine solche Vereinheitlichung ist im Übrigen für die in der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (TRACES) 11 vorgesehene effiziente Datenverarbeitung unerlässlich.
(3) Diese Vereinheitlichung wird die Verwaltungsverfahren an der Grenze dadurch vereinfachen und beschleunigen, dass die in den Bescheinigungen enthaltenen Daten automatisch in die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr übertragen werden können, welche die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft 12 und die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren 13 vorsehen.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Die Gestaltung der verschiedenen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen sowie der Bescheinigungen für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft folgt den einheitlichen Mustern für Veterinärbescheinigungen des Anhangs I.
(2) Teil I der in Absatz 1 genannten einheitlichen Muster, der sich auf die Sendung bezieht, ersetzt die entsprechenden Teile der Bescheinigungsmuster, welche die in Anhang II genannten Gemeinschaftsbestimmungen festlegen.
(3) Teil II der in Absatz 1 genannten einheitlichen Muster, der sich auf die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bezieht, umfasst alle Hygienebescheinigungen, Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Tiergesundheitsbescheinigungen, Tierschutzerklärungen, Gesundheitsbescheinigungen, -auskünfte, -informationen oder -daten, Bescheinigungen oder Vorschriften über Tiertransporte sowie die in diesen Bescheinigungen genannten besonderen Anforderungen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen, welche die in Anhang II genannten Gemeinschaftsbestimmungen vorsehen.
Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die den Mustern entsprechen, welche die in Anhang II genannten Gemeinschaftsbestimmungen vorsehen, können vorbehaltlich späterer Änderungen von Drittstaaten verwendet werden.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. April 2007
_________
1) ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.01.2006 S. 21).
2) ABl. L 302 vom 19.10.1989 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 03.02.2006 S. 24).
3) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 352).
4) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
5) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
6) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 319). Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 128.
7) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
8) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 98).
9) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 320.
10) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
11) ABl. L 216 vom 28.08.2003 S. 58.
12) ABl. L 21 vom 28.01.2004 S. 11.
13) ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 585/2004 (ABl. L 91 vom 30.03.2004 S. 17).
Anhang I |
Teil I: Muster für Erzeugnisse
Teil I: Muster für durchgeführte/gelagerte Erzeugnisse
Teil I: Muster für Sperma, Embryonen und Eizellen
Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft
Allgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.
Teil I -
Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlands, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittstaats nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.
Feld I.2.a
Nur für die TRACES-Meldung: Die TRACES-Nummer der Bescheinigung ist eine vom TRACES-System vergebene individuelle Bezugsnummer.
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendungslands.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandorts.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.
Im Fall der Durchfuhr von Waren durch die EU muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
Feld I.6
Für die Sendung zuständige Person in der EU:
1: im Fall der Durchfuhr von Waren durch die EU: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der betreffenden Person. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen. Diese Person ist für die Sendung zuständig, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und macht bei der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle den zuständigen Behörden im Namen des Einführers die erforderlichen Meldungen;2: im Fall der Einfuhr von Erzeugnissen, Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen in die EU ( nur für die TRACES-Meldung): Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl). Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.7
Herkunftsland: Name des Drittlands, in dem die fertigen Erzeugnisse hergestellt oder verpackt wurden oder in dem die Tiere während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums gehalten wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Spezies oder Erzeugnissen, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft die Abgrenzung eines zugelassenen Gebiets vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Name des Landes, für das die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind.
Im Fall der Durchfuhr von Erzeugnissen ist der Name des Drittlands anzugeben, für das sie bestimmt sind.
Feld I.10
Bestimmungsregion: vgl. Feld I.8.
Feld I.11
Herkunftsort: Ort, aus dem die Tiere oder Erzeugnisse kommen.
Für Tiere: landwirtschaftlicher Betrieb oder ein anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen, einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden.
Für Sperma, Embryonen und Eizellen: Betrieb, in dem Sperma gewonnen und gelagert wird, bzw. Embryo- oder Eizellen-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
Für Erzeugnisse oder Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs: jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittel- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Erzeugnisse oder Nebenerzeugnisse und der Name des Versendungslands, sofern das Versendungsland nicht das Herkunftsland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und - sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben - die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebs.
Feld I.12
Bestimmungsort (im Fall der Lagerung durchgeführter Erzeugnisse): Name, Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) sowie Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Lagerhauses in einer Freizone, des Freilagers, Zolllagers oder Schiffsausrüsters.
Bestimmungsort (im Fall der Einfuhr in die EU): nur für die TRACES-Meldung. Ort, an dem die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) bzw. ggf. die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs am Bestimmungsort. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.13
Verladeort (bei Tieren): Ort, an dem die Tiere - insbesondere nach vorheriger Sammlung - verladen werden, Angaben zur Sammelstelle (betrifft die offiziellen Tiersammelstellen vor der Versendung). Diese Sammelstellen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein und von dieser beaufsichtigt werden.
Bei Erzeugnissen, Sperma und Embryonen: Angabe des Verladeorts oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Tag und Uhrzeit der Versendung:
bei Tieren: Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Absendung der Tiere angeben.
bei Erzeugnissen, Sperma, Embryonen und Eizellen: Angabe des Tags und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: ausführliche Angaben zum Transportmittel. Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, andere).
Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. "Andere" sind Transportarten, die nicht unter die Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport fallen. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefs, des Seekonnossements oder des Handelsbriefs im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung ...).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Menge: bei Tieren und tierischen Erzeugnissen (Sperma, Eizellen, Embryos): Angabe der Gesamtzahl der Tiere oder der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.
Für Tiere der Aquakultur und für Erzeugnisse Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Erzeugnistemperatur (betrifft nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs): geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Erzeugnisse ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Zahl der Kisten, Käfige oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden, bzw. Anzahl der kryogenen Transportbehälter für Sperma, Eizellen und Embryonen oder Anzahl der Pakete bei Erzeugnissen.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke: betrifft nur Erzeugnisse.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der Einfuhr der Tiere oder der geplanten Nutzung der Erzeugnisse (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).
Haltung: für Nutz- und Zuchtvieh.
Mast: nur für Schafe, Ziegen, Rinder und Schweine.
Schlachtung: bei Tieren, die für einen Schlachthof bestimmt sind.
Quarantäne: bezieht sich auf die Entscheidung 2000/666/EG für Vögel, auf die Richtlinie 92/65/EWG für fleischfressende Tiere, Primaten und Fledermäuse sowie auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates für Tiere der Aquakultur.
Amtlich zugelassene Einrichtung: gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassenes Institut oder Zentrum. Künstliche Fortpflanzung: betrifft nur Sperma, Eizellen und Embryonen. Registrierte Equiden: gemäß der Richtlinie 90/426/EWG.
Wiederaufstockung: betrifft nur Wildtiere zum Zweck der Wiederaufstockung der Wildbestände und Fische zum Zweck der Wiederaufstockung der Fischbestände in Angelgewässern.
Haustiere: Tiere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Spezies, die gehandelt werden. Zirkus/Schaustellung: betrifft Zirkustiere und Tiere für Wettbewerbe sowie Wassertiere, die für Aquarien bestimmt sind. Umsetzung: betrifft nur Erzeugnisse der Aquakultur.
Menschlicher Verzehr: betrifft nur Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist.
Futtermittel: betrifft nur Erzeugnisse, die für die Tierernährung bestimmt sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
Verarbeitung: betrifft nur Erzeugnisse und Tiere, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Verwendung zu technischen Zwecken: als Lebens- und Futtermittel ungeeignete Erzeugnisse im Sinne der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Sonstige: für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
Durchfuhr durch die EU in ein Drittland (betrifft nur die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zwischen zwei Drittländern durch das EU/EWR-Gebiet befördert werden): Angabe des Namens und des ISO Codes des Bestimmungslands (spezielles Feld für Bescheinigungen über die Durchfuhr und Lagerung einschließlich der Lagerung für Schiffsausrüster).
Feld I.27
Für die vorübergehende Einfuhr oder Verwendung in der EU: (spezielles Feld für Bescheinigungen über die vorübergehende Einfuhr oder Verwendung)
Endgültige Einfuhr: Diese Option besteht nur im Rahmen der Einfuhr von Tierspezies, die auch zur Wiedereinfuhr oder vorübergehenden Verwendung zugelassen sind (z.B. registrierte Pferde).
Wiedereinfuhr: Diese Option besteht nur im Rahmen der Einfuhr von Tierspezies, die zur Wiedereinfuhr zugelassen sind (z.B. registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmte Pferde nach vorübergehender Ausfuhr gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission).
Vorübergehende Verwendung: Diese Option besteht nur im Rahmen der Einfuhr von Tierspezies, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind (z.B. Pferde, die für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen registriert sind).
Feld I.28
Identifizierung der Waren: besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Tierarten oder den Erzeugnissen angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Für lebende Tiere: Spezies (wissenschaftliche Bezeichnung), Rasse/Kategorie, Identifizierungsmethode, Kennnummer, Alter, Geschlecht, Menge, Test.
Für Sperma, Embryonen und Eizellen: Spezies (wissenschaftliche Bezeichnung), Rasse/Kategorie, Kennzeichen, Datum der Gewinnung, Zulassungsnummer der Einrichtung/Einheit, Identifizierung des Spenders, Menge.
Für Erzeugnisse: Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, Zulassungsnummer der Betriebe (Schlachthof, Zerlegungsbetrieb/Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.
Teil II - Bescheinigung
Feld II
Gesundheitsangaben: nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auszufüllen.
Feld II.a
Bezugsnummer: vgl. Feld I.2.
Feld II.b
TRACES-Nummer: vgl. Feld I.2.a.
Amtlicher Tierarzt: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann der Untersuchungstierarzt durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden.
Liste der Rechtsvorschriften über Veterinär- und Gesundheitsbescheinigungen | Anhang II |
Anhänge I, II und III der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft 1,
Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde 2,
Anhänge II, IV bis IX der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr 3,
Anhänge I und II der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden 4,
Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden 5,
Anhang der Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde 6,
Anhänge I und II der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind 7,
Anhang der Entscheidung 96/539/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma 8,
Anhang der Entscheidung 96/540/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden 9,
Anhänge II und III der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft 10,
Anhang III der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von freilebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Fleisches 11,
Anhang a der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel 12,
Anhänge III und IV der Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma 13,
Anhänge II bis V der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland 14,
Anhänge Ia und IB der Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern 15,
Anhang II der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten 16,
Anhänge II, IV und V der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen 17,
Anhänge a und B der Entscheidung 2003/863/EG der Kommission vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten 18,
Anhänge I und II der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/462/EG 19,
Anhang III der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern 20,
Anhang II der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft 21,
Anhang der Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft 22,
Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma 23,
Anhänge II bis V der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG 24.
__________
1) ABl. L 146 vom 14.06.1979 S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
2) ABl. L 130 vom 15.05.1992 S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006 S. 1).
3) ABl. L 86 vom 06.04.1993 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006
4) ABl. L 86 vom 06.04.1993 S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
5) ABl. L 86 vom 06.04.1993 S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
6) ABl. L 191 vom 12.08.1995 S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/109/EG (ABl. L 32 vom 05.02.2004 S. 17).
7) ABl. L 127 vom 25.05.1996 S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/119/EG (ABl. L 36 vom 07.02.2004 S. 56).
8) ABl. L 230 vom 11.09.1996 S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG (ABl. L 94 vom 14.04.2000 S. 35).
9) ABl. L 230 vom 11.09.1996 S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG.
10) ABl. L 240 vom 23.09.2000 S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 65. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.05.2004 S. 52).
11) ABl. L 251 vom 06.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
12) ABl. L 278 vom 31.10.2000 S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.04.2002 S. 17).
13) ABl. L 196 vom 25.07.2002 S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/14/EG (ABl. L 7 vom 12.01.2007 S. 28).
14) ABl. L 22 vom 25.01.2003 S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/855/EG (ABl. L 338 vom 05.12.2006, S. 45).
15) ABl. L 285 vom 01.11.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.04.2004 S. 65. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.06.2004 S. 56).
16) ABl. L 302 vom 20.11.2003 S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/767/EG (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 58).
17) ABl. L 324 vom 11.12.2003 S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/767/EG (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 58).
18) ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 46.
19) ABl. L 328 vom 17.12.2003 S. 26. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/60/EG (ABl. L 25 vom 28.01.2005 S. 64).
20) ABl. L 151 vom 30.04.2004 S. 11. Entscheidung geändert durch den Beschluss 2006/311/EG (ABl. L 115 vom 28.04.2006 S. 40).
21) ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 73. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.05.2004 S. 57. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
22) ABl. L 266 vom 13.08.2004 S. 11.
23) ABl. L 292 vom 15.09.2004 S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
24) ABl. L 57 vom 28.02.2006 S. 19. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
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(Stand: 12.05.2021)
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