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Regelwerk, EU 1991, Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1;
RL 93/54/EWG - ABl. Nr. L 175 vom 19.07.1993 S. 34;
Beitrittsakte Österreich, Finnland und Schweden - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepaßt durch 95/1/EG - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/22/EG - ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 1;
RL 97/79/EG - ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 31;
RL 98/45/EG - ABl. Nr. L 189 vom 03.07.1998 S. 12;
VO (EG) Nr. 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2006/88/EG - ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 63 der RL 2006/88/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur sind in der Liste in Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Die Zucht und die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur stellen eine Einkommensquelle für die im Fischereisektor tätigen Personen dar.

Um eine rationelle Entwicklung dieses Sektors sicherzustellen und die Produktivität zu steigern, müssen tierseuchenrechtliche Vorschriften in diesem Bereich auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.

Damit wird ein Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes geleistet; gleichzeitig gilt es jedoch, die Ausbreitung anstekkender Krankheiten zu verhindern.

Innerhalb der Gemeinschaft herrschen nicht überall dieselben tiergesundheitlichen Verhältnisse in Aquakulturanlagen. Es empfiehlt sich, zur Unterscheidung das Gesamtgebiet in einzelne Gebiete zu unterteilen.

Es sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung derartiger Gebiete sowie für die Aufrechterhaltung, die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung festzulegen.

Dabei ist der Begriff des Zuchtbetriebes mit einem besonderen tiergesundheitlichen Status zugrunde zu legen.

Es sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung derartiger Zuchtbetriebe sowie für die Aufrechterhaltung, die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung festzulegen.

Es sind die gemeinschaftlichen Anforderungen an die Einfuhr von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur aus Drittländern fest-zulegen. Diese Vorschriften müssen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen.

Es ist ein gemeinschaftliches Kontrollsystem einzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Es sollten wissenschaftliche Untersuchungen vorgenommen werden, damit die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften in der Folgezeit ergänzt werden können.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Veterinärausschusses gewährleistet

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur fest.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Artenschutz.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. "Tiere der Aquakultur": lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
  2. "Erzeugnisse der Aquakultur": die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;
  3. "Fische, Krebstiere oder Weichtiere": alle Fische, Krebs- oder Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe;
  4. "Zuchtbetrieb": Betrieb oder allgemein jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
  5. "zugelassener Zuchtbetrieb": Zuchtbetrieb, der je nach Fall den Bestimmungen von Anhang C Abschnitt I, II oder III entspricht und als solcher gemäß Artikel 6 zugelassen wurde;
  6. "zugelassenes Gebiet": Gebiet, das je nach Fall den Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I, II oder III entspricht und als solches gemäß Artikel 5 zugelassen wurde;
  7. "zugelassenes Laboratorium": ein im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenes Laboratorium, das von der zuständigen Behörde beauftragt ist, die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests unter Verantwortung dieser Behörde durchzuführen;
  8. "amtliche Stelle": der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bezeichnete, für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen verantwortliche Veterinärdienst oder eine entsprechende andere Dienststelle mit gleichwertigen Befugnissen;
  9. "Kontrollbesuch": Besuch seitens der amtlichen Stelle(n) zur Durchführung der Gesundheitskontrolle in einem Zuchtbetrieb oder einem Gebiet;
  10. "Vermarktung": die Haltung oder Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder jede andere Art des Inverkehrbringens in der Gemeinschaft mit Ausnahme des Klein- oder Einzelverkaufs.

Kapitel 2
Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen aus Aquakulturanlagen der Gemeinschaft

Artikel 3

(1) Die Vermarktung von Tieren der Aquakultur unterliegt folgenden allgemeinen Anforderungen:

  1. Die Tiere dürfen am Tag des Verladens keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufweisen;
  2. sie dürfen nicht dazu bestimmt sein, im Rahmen eines Plans zur Tilgung einer der in Anhang A aufgeführten Krankheiten vernichtet oder geschlachtet zu werden;
  3. sie dürfen nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt wurde, und sie dürfen nicht mit Tieren derartiger Zuchtbetriebe in Berührung gekommen sein; dies gilt insbesondere für Zuchtbetriebe, die im Rahmen der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen 4 Kontrollmaßnahmen unterliegen.

(2) Um in den Verkehr gebracht werden zu können, müssen die zur Fortpflanzung bestimmten Erzeugnisse der Aquakultur (Eier und Gameten) von Tieren stammen, die den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen.

(3) Um in den Verkehr gebracht werden zu können, müssen die zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse der Aquakultur von Tieren stammen, die die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 93/53/EWG hinsichtlich der Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, insbesondere der in Liste I aufgeführten Seuchen.

Artikel 4

Tiere der Aquakultur sind so rasch wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern; verwendet werden Transportmittel, die zuvor gereinigt und erforderlichenfalls mit einem vom Versandmitgliedstaat amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden.

Wird für die Beförderung zu Lande Wasser verwendet, so müssen die Fahrzeuge so ausgestattet sein, daß das Wasser während des Transports nicht auslaufen oder aus dem Fahrzeug abfließen kann. Der Transport muß unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers. Dieser Wasseraustausch muß an Stellen erfolgen, die den Anforderungen gemäß Anhang D genügen. Die einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis dieser Stellen und die etwaigen Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 5

(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Angaben. Auf der Grundlage dieser Angaben entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 über die Zulassung von Gebieten. Entzieht die amtliche Stelle einem Gebiet die Zulassung nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nummer 5, Abschnitt II Buchstabe D oder Abschnitt III Buchstabe D Nummer 5, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf. Über die Wiederzulassung des betreffenden Gebietes wird nach dem Verfahren des Artikels 26 entschieden.

(3) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der zugelassenen Gebiete. Sie ändert dieses Verzeichnis, um neuen Zulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen Rechnung zu tragen. Die Kommission übermittelt dieses Verzeichnis und die Änderungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 6

(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

(2) Nach Erhalt des Aktenvorgangs über einen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrag eines Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet nimmt die Kommission die Prüfung dieses Vorgangs innerhalb eines Monats vor. Diese Prüfung erfolgt anhand der in Absatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse der nach Artikel 17 vor Ort durchgeführten Kontrollen.

Gelangt die Kommission bei dieser Prüfung zu einem befürwortenden Ergebnis, so übermittelt sie diese Schlußfolgerungen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können innerhalb von zwei Wochen ihre Bemerkungen vorbringen.

Sind nach Ablauf dieser Frist keine Bemerkungen vorgebracht worden oder stehen die Bemerkungen der Mitgliedstaaten nicht im Widerspruch zu den Schlußfolgerungen der Kommission, so erteilt die Kommission die Zulassung oder Wiederzulassung des Zuchtbetriebs.

Bestehen nennenswerte Abweichungen zwischen den Schlußfolgerungen der Kommission und den Bemerkungen der Mitgliedstaaten oder ist die Kommission nach Prüfung des Aktenvorgangs der Ansicht, daß die Zulassung oder Wiederzulassung nicht erteilt werden darf, so muß die Kommission den Ständigen Veterinärausschuß innerhalb von zwei Monaten mit der Angelegenheit befassen und dessen Stellungnahme einholen. In diesem Fall wird die Zulassung oder die Wiederzulassung nach dem Verfahren des Artikels 26 erteilt.

Entzieht die amtliche Stelle einem Zuchtbetrieb nach Maßgabe von Anhang C Abschnitt I Buchstabe C, Abschnitt II Buchstabe C oder Abschnitt III Buchstabe C die Zulassung, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf.

(3) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der zugelassenen Zuchtbetriebe. Sie ändert es, um neuen Zulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen Rechnung zu tragen. Die Kommission übermittelt dieses Verzeichnis und die Änderungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 7

(1) Für die Vermarktung von lebenden Fischen der in Anhang A Spalte 2 Liste II genannten anfälligen Arten, ihrer Eier oder ihrer Gameten gelten zusätzlich folgende Garantien:

  1. Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammt. Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 zusätzliche Garantien für den Fall festgelegt, daß Fische, die aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden sollen. Bis zu einem entsprechenden Beschluß bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar;
  2. sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C Abschnitt I jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. einem Zuchtbetrieb mit demselben tierseuchenrechtlichen Status wie der Empfängerbetrieb stammt.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien nach Maßgabe der tiergesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft, insbesondere infolge von Maßnahmen zur Tilgung der in Anhang A Spalte 1 der Liste I genannten Krankheit, nach dem Verfahren des Artikels 26 anpassen oder aufheben.

Artikel 8

(1) Für die Vermarktung von lebenden Weichtieren gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II gelten zusätzlich folgende Garantien:

  1. Sollen sie in einem zugelassenen Küstengebiet wieder eingesetzt werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 3 oder 4 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Küstengebiet bzw. einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammt;
  2. sollen sie in einem Zuchtbetrieb wieder eingesetzt werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Küstengebiet liegt, die Anforderungen von Anhang C Abschnitt III jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 3 oder 4 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Küstengebiet bzw. aus einem Zuchtbetrieb mit demselben tierseuchenrechtlichen Status wie der Empfängerbetrieb stammt.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien nach Maßgabe der tiergesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 26 anpassen oder aufheben.

Artikel 9

Werden Tiere oder andere Erzeugnisse der Aquakultur, die aus einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in einem zugelassenen Gebiet zum Zwecke des Verzehrs vermarktet, so gelten folgende Bedingungen:

  1. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen Fische müssen vor ihrem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.
    Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, ist es nicht erforderlich, die Fische auszunehmen, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nach dem Verfahren des Artikels 26 beschlossen werden.
    Bis zu einem entsprechenden Beschluß bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar.
  2. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste II anfälligen lebenden Weichtiere müssen entweder zum direkten Verzehr oder an die Konservenindustrie abgegeben werden und dürfen nicht wieder in Wasser gesetzt werden, es sei denn,
  3. Die Kommission erläßt erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen, um die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels zu gewährleisten.

Artikel 10

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein Programm, das es ihm ermöglichen soll, in der Folge die Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 und nach Artikel 6 Absatz 1 einzuleiten, oder hat er ein solches Programm erstellt, so übermittelt er dieses der Kommission und macht insbesondere folgende Angaben:

(2) Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Programme werden von der Kommission geprüft. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt. Nach Genehmigung der Programme gelten für das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in unter diese Programme fallende Gebiete oder Zuchtbetriebe die Vorschriften der Artikel 7 und 8.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann auch eine Änderung oder Ergänzung eines früher genehmigten Programms sowie der Garantien gemäß den in Absatz 2 genannten Vorschriften genehmigt werden.

Artikel 11

(1) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Transportbescheinigungen werden von der amtlichen Stelle des Herkunftsortes frühestens 48 Stunden vor dem Verladen in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsortes ausgestellt. Sie müssen aus einem einzigen Blatt bestehen und sind nur für einen einzigen Empfänger bestimmt. Sie besitzen eine Gültigkeit von zehn Tagen.

(2) Jede Sendung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eindeutig gekennzeichnet sein, so daß sich der versendende Zuchtbetrieb feststellen läßt und gegebenenfalls die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf der beige-fügten Transportbescheinigung überprüft werden kann. Diese Angaben können entweder direkt auf dem Behältnis oder auf einem an dem Behältnis befestigten Etikett angebracht werden oder auf den Transportbescheinigungen vermerkt werden.

Artikel 12

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein freiwilliges oder verbindliches Programm zur Bekämpfung einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III oder hat er ein solches Programm erstellt, so übermittelt er dieses der Kommission und macht insbesondere folgende Angaben:

(2) Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Programme werden von der Kommission geprüft. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt. Nach demselben Verfahren werden die allgemeinen oder begrenzten zusätzlichen Garantien festgelegt, die für das Verbringen von Tieren oder anderen Erzeugnissen der Aquakultur in amtlich kontrollierte Gebiete oder Zuchtbetriebe gefordert werden können.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann auch eine Änderung oder Ergänzung eines früher genehmigten Programms sowie der nach Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden.

Artikel 13

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß sein gesamtes Gebiet oder Teile dieses Gebiets frei von einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Nachweise vor; er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 26 allgemeine Kriterien für eine einheitliche Durchführung dieses Absatzes fest.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise und legt nach den Verfahren des Artikels 26 fest, welche Gebiete als frei von der betreffenden Krankheit zu erachten sind, welche Arten für diese Krankheit empfänglich sind und welche zusätzlichen allgemeinen oder begrenzten Garantien in bezug auf das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in die genannten Gebiete verlangt werden können. Werden lebende Fische, Weichtiere oder Krebstiere sowie gegebenenfalls ihre Eier oder Gameten in solche Gebiete verbracht, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegenden Muster beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie die betreffenden zusätzlichen Garantien bieten.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung im Zusammenhang mit den für die Krankheit vorgelegten Nachweisen nach Absatz 1 mit. Ausgehend von diesen Angaben können die nach Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 27 geändert oder aufgehoben werden.

(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden.

Artikel 14

(1) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzusetzenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste III gelten für die Vermarktung von lebenden, aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, die nicht zu den in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten gehören, sowie für deren Eier oder Gameten zusätzlich folgende Garantien:

  1. Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status, aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.
    Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach dem Verfahren des Artikels 26 eine Ausnahmeregelung von vorstehendem Absatz beantragen, insbesondere um zu untersagen, daß die in diesem Absatz genannten Fische in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht. Die geeigneten Bedingungen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift werden nach demselben Verfahren festgelegt. Bis zu diesen Beschlüssen bleiben die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Einhaltung der Grundregeln des Vertrags anwendbar.
  2. Sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet, aus einem Zuchtbetrieb mit gleichem tierseuchenrechtlichem Status oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische der in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

(2) Die Garantien gemäß Absatz 1 gelten auch für die Vermarktung von Weichtieren aus Zuchtbetrieben, die nicht zu den in Anhang A Spalte 2 Liste II aufgeführten anfälligen Arten gehören.

(3) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzulegenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 Liste III gelten für die Vermarktung von freilebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern oder ihren Gameten zusätzlich folgende Garantien:

  1. Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status stammen.
  2. Sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfüllt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet stammen.
  3. Werden diese Tiere auf hoher See gefangen und sind sie zur Zucht in zugelassenen Gebieten und zugelassenen Zuchtbetrieben bestimmt, so müssen sie in geeigneten Einrichtungen und unter geeigneten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind, unter Quarantäne gestellt werden, die der Aufsicht der amtlichen Stelle unterliegt.

(4) Die Garantien gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn aufgrund der Praxis und/oder wissenschaftlich erwiesen ist, daß eine Krankheit durch Umsetzung von nicht zu den anfälligen Arten gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II gehörenden Aquakulturtieren, ihren Eiern oder Gameten aus einem nichtzugelassenen in ein zugelassenes Gebiet nicht passiv übertragen werden kann.

Die Kommission erstellt und ändert gegebenenfalls unter Berücksichtigung technolgischer und wissenschaftlicher Entwicklungen die Liste der Aquakulturtiere, die unter die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung fallen, nach dem Verfahren des Artikels 26. Die besonderen Bedingungen für die Vermarktung dieser Tiere einschließlich des Musters für das erforderliche Begleitdokument werden nach demselben Verfahren festgelegt und geändert.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene tropische Zierfische.

Artikel 15

Die Pläne für die Probenahmen sowie die Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis der in Anhang A Spalte 1 genannten Krankheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt. Die Probenahmepläne müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß in den Gewässern auch freilebende Fische, Krebs- oder Weichtiere vorkommen.

Artikel 16

(1) In bezug auf zum Verzehr bestimmte Aquakulturerzeugnisse finden die Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 5 Anwendung; in bezug auf für die Vermarktung bestimmte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur finden ferner die Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 6 Anwendung, in beiden Fällen insbesondere bezüglich der Durchführung von Kontrollen und der entsprechenden Folgemaßnahmen seitens des Empfängermitgliedstaats sowie bezüglich der Schutzmaßnahmen. Außerdem legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 die Muster der Bescheinigungen fest, die im Hinblick auf die Krankheiten der Liste II des Anhangs A den Tieren der Aquakultur, ihren Eiern und Gameten beim innergemeinschaftlichen Handel zwischen nicht zugelassenen Gebieten beigefügt werden müssen; sie bestimmt die Modalitäten der Ausdehnung des informatisierten Systems zum Verbund der zuständigen Behörden (ANIMO) auf den Handel mit den genannten Tieren und Erzeugnissen.

(2) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang A wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1)."

b) In Anhang B wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

"- für den menschlichen Verzehr bestimmte Aquakulturerzeugnisse."

(3) In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird unter Abschnitt I folgender Verweis eingefügt:

"Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur. (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1)."

Artikel 17

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, unterstützt die Sachverständigen in der erforderlichen Weise bei der Durchführung ihrer Aufgabe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Ergebnis dieser Kontrollen.

(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden die Vorschriften für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen festgelegt.

Kapitel 3
Vorschriften für Einfuhren aus Drittländern

Artikel 18

In die Gemeinschaft eingeführte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur müssen die in den Artikeln 19, 20 und 21 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 19

(1) Die Tiere und anderen Erzeugnisse der Aquakultur müssen aus Drittländern oder Drittlandgebieten stammen, die auf einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellten Liste stehen. Diese Liste kann nach demselben Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Drittland oder ein Drittlandgebiet in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

  1. einerseits den tiergesundheitlichen Verhältnissen bei den Tieren aus Aquakulturanlagen, insbesondere im Hinblick auf exotische Krankheiten, und andererseits den allgemeinen tiergesundheitlichen Verhältnissen des Landes, die geeignet sein könnten, die Gesundheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten zu gefährden;
  2. der Regelmäßigkeit und der Zügigkeit, mit der von dem betreffenden Drittland Angaben über das Auftreten von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten bei Tieren der Aquakultur in seinem Gebiet weitergeleitet werden, insbesondere von Krankheiten der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes;
  3. den Rechtsvorschriften des Landes zur Vorsorge und zur Bekämpfung von Krankheiten bei Tieren der Aquakultur;
  4. dem Aufbau der amtlichen Stellen des Landes und den Befugnissen dieser Stellen;
  5. der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zur Vorsorge und zur Bekämpfung von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten bei Tieren der Aquakultur;
  6. den Garantien, die das Land im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie geben kann.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste und die jeweiligen Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Sollte ein Beschluß bezüglich der Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste am 1. Januar 1994 noch ausstehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 26 für einen Zeitraum von drei Jahren die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 20

(1) Für jedes Drittland müssen Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur die nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassenen gesundheitlichen Vorschriften erfüllen.

(2) Je nach den tiergesundheitlichen Verhältnissen in dem betreffenden Drittland können die in Absatz 1 genannten Vorschriften folgendes umfassen:

(3) Bis zur Festlegung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Einfuhrbedingungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß für die Einfuhren von Aquakulturtieren und -erzeugnissen aus Drittländern Bedingungen gelten, die den Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung gemeinschaftlicher Erzeugnisse zumindest gleichwertig sind.

Artikel 21

(1) Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eine Bescheinigung der amtlichen Stelle des Ausfuhrdrittlands beigefügt sein. Die Bescheinigung muß

  1. am Tage des Verladens der Sendung zur Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt werden;
  2. der Sendung in der Urschrift beigefügt werden;
  3. bezeugen, daß die Tiere der Aquakultur und bestimmte Fischereierzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie und den in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhr aus Drittländern erlassenen Vorschriften entsprechen;
  4. zehn Tage gültig sein;
  5. aus einem einzigen Blatt bestehen;
  6. für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß einem Muster entsprechen, das nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellt wird.

Artikel 22

Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um sich davon zu überzeugen, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 19 und 20, tatsächlich angewendet werden.

Die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle dadurch entstehenden Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten der Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Artikel 23

Es gelten die Grundsätze und Vorschriften der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung und Überprüfung der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sowie der zu treffenden Schutzvorkehrungen.

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

Artikel 25

Die Anhänge D und E können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert werden.

Die Anhänge A, B und C werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit insbesondere zur Anpassung an den technischen Fortschritt geändert.

Artikel 26

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 7eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 28

Anhand eines von der Kommission nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Berichts über die gesammelten Erfahrungen, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet, überprüft der Rat die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Vermarktung von lebenden Fischen, die aus zugelassenen Betrieben in nichtzugelassenen Gebieten stammen, hinsichtlich der Liste der Krankheiten in Anhang A vor dem 1. Juli 1992 und hinsichtlich des tierseuchenrechtlichen Status von zugelassenen Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten vor dem 1. Januar 1997.

Artikel 28a

Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstokkung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet.

Artikel 28b

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland und Schweden im Hinblick auf die in Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28 a in Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichem Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt.

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf diese Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Verpflichtung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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