ein Teil des Staatsgebiets mit einem Wassereinzugsbereich, der von den Quellen der Wasserläufe bis zum vom Meer beeinflußten Gebiet reicht, oder mit mehreren Wassereinzugsgebieten, in dem die Fische gezüchtet, gehalten oder gefangen werden, oder
ein Teil eines Wassereinzugsgebiets, das von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis reicht, welches eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert.
Die Größe und geographische Lage eines Binnenwassergebiets muß dergestalt sein, daß Möglichkeiten einer erneuten Verseuchung, z.B. durch wandernde Fische, auf ein Mindestmaß verringert werden. Dies kann die Einrichtung einer Pufferzone erfordern, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, ohne daß diese Zone den Status eines zugelassenen Gebiets erhält.
Um zugelassen zu werden, muß ein Binnenwassergebiet folgende Bedingungen erfüllen:
Sämtliche Fische sind seit mindestens vier Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Liste II aufgeführten Krankheiten.
Sämtliche Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets stehen unter der Aufsicht der amtlichen Stelle. In einem Zeitraum von zwei Jahren wurden jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt.
Die Kontrolle wurde in den Jahreszeiten durchgeführt, in denen die Wassertemperatur die Entwicklung der betreffenden Krankheiten begünstigt; die Kontrolle umfaßte mindestens
eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;
die Entnahme von Proben gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 15 erstellten Plan, wobei die Proben unverzüglich dem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.
Gebiete, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, können die Zulassung erhalten, wenn
aufgrund ihrer geographischen Lage Krankheiten nicht ohne weiteres eingeschleppt werden können;
ein amtliches Krankheits-Kontrollsystem über einen längeren Zeitraum von mindestens zehn Jahren angewendet wurde, in dem
eine regelmäßige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe durchgeführt wurde;
ein Krankheits-Meldesystem angewendet wurde;
keinerlei Krankheiten gemeldet wurden;
nach den geltenden Vorschriften nur Fische, Eier oder Gameten aus nicht infizierten Gebieten oder Zuchtbetrieben, die einer amtlichen Kontrolle unterliegen und gleichwertige tiergesundheitliche Garantien bieten, in das Gebiet eingebracht werden durften.
Der Zehnjahreszeitraum gemäß Unterabsatz 1 kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die von der amtlichen Stelle des antragstellenden Mitgliedstaats durchgeführten Untersuchungen dies rechtfertigen und wenn über die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen hinaus die regelmäßige Kontrolle aller Fischzucht-betriebe nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich jährlich mindestens zwei Kontrollbesuche umfaßte, die sich mindestens auf folgendes erstreckten:
eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;
eine Probenahme von mindestens 30 Fischen bei jedem Kontrollbesuch.
Die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen über die auf einen längeren krankheitsfreien Zeitraum gestützte Zulassung in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag spätestens am 31. Dezember 1996 einreichen.
Besteht in einem zugelassenen Binnenwassergebiet kein Fischzucht-betrieb, so hat die amtliche Stelle während eines Vierjahreszeitraums im Unterlauf der Gewässer des Wassereinzugsgebiets zweimal jährlich eine Gesundheitskontrolle der Fische gemäß Nummer 2 durchführen zu lassen.
Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung für ein Wassereinzugsgebiet oder einen Teil eines Wassereinzugsgebiets beantragt, das von einem benachbarten Mitgliedstaat aus gespeist wird oder sich auf zwei Mitgliedstaaten erstreckt, so gelten folgende Bestimmungen:
Die betreffenden beiden Mitgliedstaaten haben gleichzeitig einen Zulassungsantrag nach den Verfahren der Artikel 5 oder 10 einzureichen.
Im Anschluß an die Prüfung und Kontrolle der Anträge und die Beurteilung der Gesundheitssituation legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 erforderlichenfalls etwaige weitere Voraussetzungen für die Erteilung dieser Zulassungen fest.
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gemäß der Richtlinie 89/608/EWG9 gegenseitig bei der Anwendung dieser Richtlinie, und insbesondere dieser Nummer.
Die Zulassung behält ihre Gültigkeit, wenn folgendes gewährleistet ist:
Fische, die in das Gebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Gebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen.
In jedem Zuchtbetrieb erfolgt zweimal jährlich ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2; ausgenommen sind Zuchtbetriebe ohne Laicher, bei denen ein jährlicher Kontrollbesuch ausreicht. Die Proben dagegen werden jedes Jahr turnusmäßig in 50 % der Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets gezogen.
Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
Alle Zuchtbetriebe oder Personen, die Fische in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Fische ständig überwachen zu können.
D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung
Jegliches anomale Fischsterben und jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II aufkommen läßt, sind der amtlichen Stelle so rasch wie möglich zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets oder eines Teils dieses Gebiets, sofern der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht, unverzüglich aus.
Dem zugelassenen Labor ist eine Probe von mindestens zehn kranken Fischen zuzusenden, die auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht werden. Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzüglich mitgeteilt.
Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Fischen entnommen, die dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet werden. Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Tiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:
Bei Auftreten der Krankheit
wurden alle infizierten Fische in den Zuchtbetrieben geschlachtet und alle befallenen bzw. infizierten Fische beseitigt;
wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;
nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Abschnitt B erneut erfüllt sein.
Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
II. Küstengebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )
A. Ein Küstengebiet ist ein geographisch deutlich abgegrenzter Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem homogene Wasserverhältnisse herrschen, oder eine Gruppe solcher Gewässerbereiche. Als Küstengebiet angesehen werden kann gegebenenfalls der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich zwischen der Mündung zweier Wasserläufe oder der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem sich ein oder mehrere Betriebe befinden, sofern zu beiden Seiten des Betriebs bzw. der Betriebe eine Pufferzone vorgesehen ist, deren Umfang im Einzelfall von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt wird.
Um für die Fischzucht zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet den in Abschnitt I Buchstabe B für Binnenwassergebiete festgelegten Bedingungen entsprechen.
Die Zulassung für ein Küstengebiet behält ihre Gültigkeit, wenn dieselben Garantien wie nach Abschnitt I Buchstabe C erfüllt sind.
D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung
Es gelten dieselben Vorschriften wie in Abschnitt I Buchstabe D; besteht das Gebiet jedoch aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so können sich die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und der Entzug der Zulassung auf einen Teil dieser Gruppe erstrecken, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe a entspricht.
III. Küstengebiet für die Weichtierzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )
A. Ein Küstengebiet muß der Definition von Abschnitt II Buchstabe A entsprechen.
Um zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet folgende Bedingungen erfüllen:
Sämtliche Weichtiere sind seit mindestens zwei Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Liste II aufgeführten Krankheiten.
Sämtliche Zuchtbetriebe des Küstengebiets stehen unter Aufsicht der amtlichen Stelle. Es wurden Kontrollbesuche in Abständen durchgeführt, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind. Die Kontrolle umfaßt die Entnahme zumindest einer Probe, die dem zugelassenen Labor umgehend zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet wurde.
Ist in dem Küstengebiet kein Zuchtbetrieb angesiedelt, so hat die amtliche Stelle eine Kontrolle der Weichtiere gemäß Nummer 2 in Abständen durchführen lassen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind. Ergibt sich jedoch aus eingehenden Untersuchungen der Fauna, daß es in diesem Bereich keine Weichtiere gibt, die zu den anfälligen, krankheitstragenden oder -übertragenden Arten zählen, kann die amtliche Stelle vor dem Einsetzen von Weichtieren die Zulassung dieses Gebiets aussprechen.
Die Laboruntersuchungen, die an den bei den Kontrollbesuchen entnommenen Weichtieren durchgeführt werden, haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht. Bei Gebieten, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, kann dieser Umstand hinsichtlich der Zulassung gewürdigt werden.
Die Zulassung bleibt gültig, wenn folgendes gewährleistet ist:
Die Weichtiere, die in das Küstengebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Küstengebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammen.
Jedem Zuchtbetrieb ist in Abständen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind, ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2 abzustatten.
Die Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Kontrollbesuche durchgeführt werden, haben hinsichtlich der Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Liste II genannten Krankheiten negative Ergebnisse erbracht.
Sämtliche Zuchtbetriebe oder Personen, die Weichtiere in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Weichtiere ständig überwachen zu können.
D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung
Jegliches anomale Weichtiersterben oder jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II aufkommen läßt, sind der amtlichen Stelle umgehend zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets unverzüglich aus; besteht das Gebiet aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so kann sie die Zulassung eines Teils dieser Gruppe aussetzen, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht.
Eine Probe kranker Weichtiere ist dem zugelassenen Labor zur Untersuchung der betreffenden Krankheitserreger zuzuleiten. Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzüglich mitgeteilt.
Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so behält die Zulassung ihre Gültigkeit.
Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Weichtieren entnommen und dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet. Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Weichtiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:
Bei Auftreten der Krankheit
wurden alle befallenen bzw. infizierten Weichtiere beseitigt,
wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;
nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Buchstabe B erneut erfüllt sein.
Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:
Die Wasserversorgung muß über Brunnen, Bohrungen oder Quellen erfolgen. Befindet sich die Wasserentnahmestelle in einer gewissen Entfernung vom Betrieb, so muß das Wasser entweder durch eine Rohrleitung oder - mit Genehmigung der amtlichen Stellen - durch einen offenen Kanal oder eine natürliche Zuleitung, sofern dies für den Betrieb keine Infektionsquelle darstellt und nicht das Eindringen von wildlebenden Fischen ermöglicht, direkt zum Zuchtbetrieb geleitet werden. Die Wasserzuleitung muß unter der Aufsicht des Zuchtbetriebs und, wenn dies nicht möglich ist, unter der Aufsicht der amtlichen Stelle stehen.
Stromabwärts vom Zuchtbetrieb muß ein natürliches oder künstliches Hindernis für das Eindringen von Fischen in den genannten Betrieb vorhanden sein.
Erforderlichenfalls muß der Zuchtbetrieb gegen Überschwemmungen oder Sickerwasser geschützt sein.
Die Bedingungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstabe B müssen sinngemäß erfüllt sein. Ferner müssen Zuchtbetriebe, die ihren Zulassungsantrag darauf stützen, daß seit längerer Zeit keine Erkrankungen aufgetreten sind, und die über einen Zeitraum von zehn Jahren einem amtlichen Krankheits-Kontrollsystem unterworfen waren, folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
In dem Zuchtbetrieb müssen mindestens einmal jährlich eine klinische Untersuchung sowie die Entnahme von Proben durchgeführt worden sein, welche einem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.
Die amtliche Stelle kann dem Zuchtbetrieb weitere Auflagen machen, wenn sie diese für erforderlich hält, um die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Dazu können die Einrichtung einer Pufferzone um den Zuchtbetrieb gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen möglicher Träger oder Überträger von Krankheitserregern.
Dabei gilt jedoch folgendes:
Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern
die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der zuständigen amtlichen Stelle während der letzten vier Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war; beträgt die Tätigkeitsdauer des betreffenden Zuchtbetriebs jedoch weniger als vier Jahre, so wird der tatsächlichen Tätigkeitsdauer des Betriebs Rechnung getragen;
dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;
der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Fischen, Eiern oder Gameten gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.
Die Zulassung bleibt gültig, wenn die Garantien nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe C erfüllt sind. Allerdings müssen die Fischproben jährlich vorgenommen werden.
C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung
Es gelten die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe D.
II. Fischzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )
Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:
Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können. Die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe B müssen sinngemäß erfüllt sein.
Dabei gilt jedoch folgendes:
Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern
die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war:
dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;
der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.
Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:
Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können; die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe B Nummern 1, 2 und 4 müssen sinngemäß erfüllt sein.
Dabei gilt jedoch folgendes:
Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern
die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war;
dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;
der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.
Die Erneuerung des Wassers während des Transports von Tieren der Aquakultur muß in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Anlagen erfolgen, die folgenden
Anforderungen genügen:
Das zur Verfügung stehende Wasser ist von zufriedenstellender hygienischer Beschaffenheit, so daß keine Veränderung des Gesundheitszustandes der beförderten Arten in bezug auf Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Liste II genannten Krankheiten eintritt.
Die Anlagen sind so ausgestattet, daß jede Gefahr einer Verseuchung des Aufnahmemilieus ausgeschlossen wird, indem
das verwendete Wasser entweder desinfiziert wird
oder dafür gesorgt ist, daß das Wasser beim Ausbringen in keinem Fall direkt in die freien Gewässer abfließen kann.
Kapitel 1 Transportbescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten aus einem zugelassenen Gebiet
I. Herkunftsland:
Zugelassenes Gebiet:
II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):
III. Tiere oder Erzeugnisse:
Lebende Fische
Eier
Gameten
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Menge: Anzahl Gesamtgewicht mittleres Gewicht
IV. Bestimmung
Bestimmungsland:
Empfänger (Name und Anschrift):
V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):
VI. Gesundheitsbescheinigung
Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere oder Erzeugnisse dieser Sendung aus einem zugelassenen Gebiet stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.
Ort: ... Datum: ...
Bezeichnung der amtlichen Stelle:
Name des/ der Unterzeichneten
Stempel der amtlichen Stelle (in Großbuchstaben)
Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten
Unterschrift
Kapitel 2 Transportbescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb
1. Herkunftsland:
II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):
III. Tiere oder Erzeugnisse:
Lebende Fische
Eier
Gameten
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Menge: Anzahl Gesamtgewicht mittleres Gewicht
IV. Bestimmung
Bestimmungsland:
Empfänger (Name und Anschrift):
V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):
VI. Gesundheitsbescheinigung
Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere oder Erzeugnisse dieser Sendung aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.
Ort : Datum:
Bezeichnung der amtlichen Stelle:
Name des/der Unterzeichneten (in Großbuchstaben) Stempel der amtlichen Stelle
Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten
Unterschrift
Kapitel 3 Transportbescheinigung für Weichtiere aus einem zugelassenen Küstengebiet
I. Herkunftstand
Zugelassenes Gebiet:
II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):
III. Tiere:
Weichtiere
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Menge: Anzahl Gesamtgewicht mittleres Gewicht
IV. Bestimmung
Bestimmungsland:
Empfänger (Name und Anschrift):
V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):
VI. Gesundheitsbescheinigung
Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere dieser Sendung aus einem zugelassenen Küstengebiet stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.
Ort: Datum:
Bezeichnung der amtlichen Stelle:
Name des/der Unterzeichneten Stempel der amtlichen Stelle (in Großbuchstaben)
Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten
Unterschrift
Kapitel 4 Transportbescheinigung für Weichtiere aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb
I. Herkunftsland:
II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):
III. Tiere:
Weichtiere
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Menge: Anzahl Gesamtgewicht mittleres Gewicht
IV. Bestimmung
Bestimmungsland:
Empfänger (Name und Anschrift):
V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):
VI. Gesundheitsbescheinigung
Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere dieser Sendung aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.
Ort: ... Datum: ...
Bezeichnung der amtlichen Stelle
Name des/der Unterzeichneten (in Großbuchstaben) Stempel der amtlichen Stelle