zurück

.

Liste der Fisch-, Weichtier- und Krebstierkrankheiten und ihrer Erreger  Anhang A


1 2
Krankheiten/Erreger Anfällige Arten
LISTE I  
Fische  
Infektiöse Anämie der Salmonide (ISA) Atlantischer Lachs (Salmo salar)
LISTE II  
Fische  
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) Salmonidenarten
Äsche (Thymallus thymallus)
Maräne (Coregonus spp.)
Hecht (Esox lucius)
Steinbutt (Scophthalmus maximus)
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) Salmonidenarten
Hecht (Esox lucius)
Weichtiere/Schalentiere  
Bonamiase (Bonamia ostreae) Flachauster (Ostrea edulis)
Marteilliose (Marteilla refringens) Flachauster (Ostrea edulis)
LISTE III  
Fische  
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)
Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)
Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)
(Renibacterium salmonidarum)
Furunkulose (Aeromonas salmonicida)
Enterische Rotmaulkrankheit (ERM)
(Yersinia ruckeri)
Gyrodactylose (Gyrodactylus salaris)
Im Programm gemäß den Artikeln 12 und 13 anzugeben
Krebstiere
Krebspest (Aphanomyces astaci)

.

Zugelassene Gebiete  Anhang B

I. Binnenwassergebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A)

A. Definition des Binnenwassergebiets

Ein Binnenwassergebiet ist

Die Größe und geographische Lage eines Binnenwassergebiets muß dergestalt sein, daß Möglichkeiten einer erneuten Verseuchung, z.B. durch wandernde Fische, auf ein Mindestmaß verringert werden. Dies kann die Einrichtung einer Pufferzone erfordern, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, ohne daß diese Zone den Status eines zugelassenen Gebiets erhält.

B. Zulassung

Um zugelassen zu werden, muß ein Binnenwassergebiet folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sämtliche Fische sind seit mindestens vier Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Liste II aufgeführten Krankheiten.
  2. Sämtliche Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets stehen unter der Aufsicht der amtlichen Stelle. In einem Zeitraum von zwei Jahren wurden jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt.

    Die Kontrolle wurde in den Jahreszeiten durchgeführt, in denen die Wassertemperatur die Entwicklung der betreffenden Krankheiten begünstigt; die Kontrolle umfaßte mindestens

    Gebiete, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, können die Zulassung erhalten, wenn

    1. aufgrund ihrer geographischen Lage Krankheiten nicht ohne weiteres eingeschleppt werden können;
    2. ein amtliches Krankheits-Kontrollsystem über einen längeren Zeitraum von mindestens zehn Jahren angewendet wurde, in dem
      • eine regelmäßige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe durchgeführt wurde;
      • ein Krankheits-Meldesystem angewendet wurde;
      • keinerlei Krankheiten gemeldet wurden;
      • nach den geltenden Vorschriften nur Fische, Eier oder Gameten aus nicht infizierten Gebieten oder Zuchtbetrieben, die einer amtlichen Kontrolle unterliegen und gleichwertige tiergesundheitliche Garantien bieten, in das Gebiet eingebracht werden durften.

      Der Zehnjahreszeitraum gemäß Unterabsatz 1 kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die von der amtlichen Stelle des antragstellenden Mitgliedstaats durchgeführten Untersuchungen dies rechtfertigen und wenn über die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen hinaus die regelmäßige Kontrolle aller Fischzucht-betriebe nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich jährlich mindestens zwei Kontrollbesuche umfaßte, die sich mindestens auf folgendes erstreckten:

      • eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;
      • eine Probenahme von mindestens 30 Fischen bei jedem Kontrollbesuch.

      Die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen über die auf einen längeren krankheitsfreien Zeitraum gestützte Zulassung in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag spätestens am 31. Dezember 1996 einreichen.

  3. Besteht in einem zugelassenen Binnenwassergebiet kein Fischzucht-betrieb, so hat die amtliche Stelle während eines Vierjahreszeitraums im Unterlauf der Gewässer des Wassereinzugsgebiets zweimal jährlich eine Gesundheitskontrolle der Fische gemäß Nummer 2 durchführen zu lassen.
  4. Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
  5. Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung für ein Wassereinzugsgebiet oder einen Teil eines Wassereinzugsgebiets beantragt, das von einem benachbarten Mitgliedstaat aus gespeist wird oder sich auf zwei Mitgliedstaaten erstreckt, so gelten folgende Bestimmungen:

    Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gemäß der Richtlinie 89/608/EWG 9 gegenseitig bei der Anwendung dieser Richtlinie, und insbesondere dieser Nummer.

C. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung behält ihre Gültigkeit, wenn folgendes gewährleistet ist:

  1. Fische, die in das Gebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Gebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen.
  2. In jedem Zuchtbetrieb erfolgt zweimal jährlich ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2; ausgenommen sind Zuchtbetriebe ohne Laicher, bei denen ein jährlicher Kontrollbesuch ausreicht. Die Proben dagegen werden jedes Jahr turnusmäßig in 50 % der Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets gezogen.
  3. Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
  4. Alle Zuchtbetriebe oder Personen, die Fische in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Fische ständig überwachen zu können.

D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

  1. Jegliches anomale Fischsterben und jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II aufkommen läßt, sind der amtlichen Stelle so rasch wie möglich zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets oder eines Teils dieses Gebiets, sofern der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht, unverzüglich aus.
  2. Dem zugelassenen Labor ist eine Probe von mindestens zehn kranken Fischen zuzusenden, die auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht werden. Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzüglich mitgeteilt.
  3. Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
  4. Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Fischen entnommen, die dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet werden.
    Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Tiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
  5. Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
  6. Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:
    1. Bei Auftreten der Krankheit
      • wurden alle infizierten Fische in den Zuchtbetrieben geschlachtet und alle befallenen bzw. infizierten Fische beseitigt;
      • wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;
    2. nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Abschnitt B erneut erfüllt sein.
  7. Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.

II. Küstengebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )

A. Ein Küstengebiet ist ein geographisch deutlich abgegrenzter Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem homogene Wasserverhältnisse herrschen, oder eine Gruppe solcher Gewässerbereiche. Als Küstengebiet angesehen werden kann gegebenenfalls der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich zwischen der Mündung zweier Wasserläufe oder der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem sich ein oder mehrere Betriebe befinden, sofern zu beiden Seiten des Betriebs bzw. der Betriebe eine Pufferzone vorgesehen ist, deren Umfang im Einzelfall von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt wird.

B. Zulassung

Um für die Fischzucht zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet den in Abschnitt I Buchstabe B für Binnenwassergebiete festgelegten Bedingungen entsprechen.

C. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung für ein Küstengebiet behält ihre Gültigkeit, wenn dieselben Garantien wie nach Abschnitt I Buchstabe C erfüllt sind.

D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten dieselben Vorschriften wie in Abschnitt I Buchstabe D; besteht das Gebiet jedoch aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so können sich die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und der Entzug der Zulassung auf einen Teil dieser Gruppe erstrecken, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe a entspricht.

III. Küstengebiet für die Weichtierzucht (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )

A. Ein Küstengebiet muß der Definition von Abschnitt II Buchstabe A entsprechen.

B. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sämtliche Weichtiere sind seit mindestens zwei Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Liste II aufgeführten Krankheiten.
  2. Sämtliche Zuchtbetriebe des Küstengebiets stehen unter Aufsicht der amtlichen Stelle. Es wurden Kontrollbesuche in Abständen durchgeführt, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind.
    Die Kontrolle umfaßt die Entnahme zumindest einer Probe, die dem zugelassenen Labor umgehend zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet wurde.
  3. Ist in dem Küstengebiet kein Zuchtbetrieb angesiedelt, so hat die amtliche Stelle eine Kontrolle der Weichtiere gemäß Nummer 2 in Abständen durchführen lassen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind. Ergibt sich jedoch aus eingehenden Untersuchungen der Fauna, daß es in diesem Bereich keine Weichtiere gibt, die zu den anfälligen, krankheitstragenden oder -übertragenden Arten zählen, kann die amtliche Stelle vor dem Einsetzen von Weichtieren die Zulassung dieses Gebiets aussprechen.
  4. Die Laboruntersuchungen, die an den bei den Kontrollbesuchen entnommenen Weichtieren durchgeführt werden, haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.
    Bei Gebieten, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, kann dieser Umstand hinsichtlich der Zulassung gewürdigt werden.

C. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, wenn folgendes gewährleistet ist:

  1. Die Weichtiere, die in das Küstengebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Küstengebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammen.
  2. Jedem Zuchtbetrieb ist in Abständen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind, ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2 abzustatten.
  3. Die Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Kontrollbesuche durchgeführt werden, haben hinsichtlich der Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Liste II genannten Krankheiten negative Ergebnisse erbracht.
  4. Sämtliche Zuchtbetriebe oder Personen, die Weichtiere in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Weichtiere ständig überwachen zu können.

D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

  1. Jegliches anomale Weichtiersterben oder jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II aufkommen läßt, sind der amtlichen Stelle umgehend zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets unverzüglich aus; besteht das Gebiet aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so kann sie die Zulassung eines Teils dieser Gruppe aussetzen, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht.
  2. Eine Probe kranker Weichtiere ist dem zugelassenen Labor zur Untersuchung der betreffenden Krankheitserreger zuzuleiten.
    Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzüglich mitgeteilt.
  3. Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so behält die Zulassung ihre Gültigkeit.
  4. Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Weichtieren entnommen und dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet. Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Weichtiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.
  5. Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.
  6. Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:
    1. Bei Auftreten der Krankheit
      • wurden alle befallenen bzw. infizierten Weichtiere beseitigt,
      • wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;
    2. nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Buchstabe B erneut erfüllt sein.
  7. Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1.

.

In einem nichtzugelassenen Gebiet zugelassene Zuchtbetriebe  Anhang C

I. Fischzuchtbetriebe im Binnenland (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )

A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Wasserversorgung muß über Brunnen, Bohrungen oder Quellen erfolgen. Befindet sich die Wasserentnahmestelle in einer gewissen Entfernung vom Betrieb, so muß das Wasser entweder durch eine Rohrleitung oder - mit Genehmigung der amtlichen Stellen - durch einen offenen Kanal oder eine natürliche Zuleitung, sofern dies für den Betrieb keine Infektionsquelle darstellt und nicht das Eindringen von wildlebenden Fischen ermöglicht, direkt zum Zuchtbetrieb geleitet werden. Die Wasserzuleitung muß unter der Aufsicht des Zuchtbetriebs und, wenn dies nicht möglich ist, unter der Aufsicht der amtlichen Stelle stehen.
  2. Stromabwärts vom Zuchtbetrieb muß ein natürliches oder künstliches Hindernis für das Eindringen von Fischen in den genannten Betrieb vorhanden sein.
  3. Erforderlichenfalls muß der Zuchtbetrieb gegen Überschwemmungen oder Sickerwasser geschützt sein.
  4. Die Bedingungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstabe B müssen sinngemäß erfüllt sein. Ferner müssen Zuchtbetriebe, die ihren Zulassungsantrag darauf stützen, daß seit längerer Zeit keine Erkrankungen aufgetreten sind, und die über einen Zeitraum von zehn Jahren einem amtlichen Krankheits-Kontrollsystem unterworfen waren, folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
  5. Die amtliche Stelle kann dem Zuchtbetrieb weitere Auflagen machen, wenn sie diese für erforderlich hält, um die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Dazu können die Einrichtung einer Pufferzone um den Zuchtbetrieb gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen möglicher Träger oder Überträger von Krankheitserregern.
  6. Dabei gilt jedoch folgendes:
    1. Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
    2. Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern
      • die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der zuständigen amtlichen Stelle während der letzten vier Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war; beträgt die Tätigkeitsdauer des betreffenden Zuchtbetriebs jedoch weniger als vier Jahre, so wird der tatsächlichen Tätigkeitsdauer des Betriebs Rechnung getragen;
      • dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;
      • der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Fischen, Eiern oder Gameten gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.

B. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, wenn die Garantien nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe C erfüllt sind. Allerdings müssen die Fischproben jährlich vorgenommen werden.

C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe D.

II. Fischzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )

A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können. Die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
  2. Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe B müssen sinngemäß erfüllt sein.
  3. Dabei gilt jedoch folgendes:
    1. Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
    2. Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern
      • die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war:
      • dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;
      • der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.

B. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, solange die Garantien nach Anhang B Abschnitt II Buchstabe C sinngemäß erfüllt sind.

C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe D.

III. Weichtierzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Liste II des Anhangs A )

A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können; die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.
  2. Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe B Nummern 1, 2 und 4 müssen sinngemäß erfüllt sein.
  3. Dabei gilt jedoch folgendes:
    1. Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.
    2. Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfüllt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern
      • die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war;
      • dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;
      • der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist.

B. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, solange die Garantien nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe C Nummern 1 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.

C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe D.

.

Erneuerung des Wassers  Anhang D

Die Erneuerung des Wassers während des Transports von Tieren der Aquakultur muß in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Anlagen erfolgen, die folgenden

Anforderungen genügen:

  1. Das zur Verfügung stehende Wasser ist von zufriedenstellender hygienischer Beschaffenheit, so daß keine Veränderung des Gesundheitszustandes der beförderten Arten in bezug auf Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Liste II genannten Krankheiten eintritt.
  2. Die Anlagen sind so ausgestattet, daß jede Gefahr einer Verseuchung des Aufnahmemilieus ausgeschlossen wird, indem

.

  Muster der Transportbescheinigungen Anhang E

Kapitel 1
Transportbescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten aus einem zugelassenen Gebiet

I. Herkunftsland:

Zugelassenes Gebiet:

II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):

III. Tiere oder Erzeugnisse:

  Lebende Fische Eier Gameten
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

     
Menge:
Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht
     

IV. Bestimmung

Bestimmungsland:

Empfänger (Name und Anschrift):

V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):

VI. Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere oder Erzeugnisse dieser Sendung aus einem zugelassenen Gebiet stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.

Ort: ... Datum: ...

Bezeichnung der amtlichen Stelle:

Name des/ der Unterzeichneten

Stempel der amtlichen Stelle (in Großbuchstaben)

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

Unterschrift

Kapitel 2
Transportbescheinigung für lebende Fische, Eier und Gameten aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb

1. Herkunftsland:

II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):

III. Tiere oder Erzeugnisse:

  Lebende Fische Eier Gameten
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

     
Menge:
Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht
     

IV. Bestimmung

Bestimmungsland:

Empfänger (Name und Anschrift):

V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):

VI. Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere oder Erzeugnisse dieser Sendung aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.

Ort : Datum:

Bezeichnung der amtlichen Stelle:

Name des/der Unterzeichneten (in Großbuchstaben) Stempel der amtlichen Stelle

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

Unterschrift

Kapitel 3
Transportbescheinigung für Weichtiere aus einem zugelassenen Küstengebiet

I. Herkunftstand

Zugelassenes Gebiet:

II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):

III. Tiere:

  Weichtiere
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

 
Menge:
Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht
 

IV. Bestimmung

Bestimmungsland:

Empfänger (Name und Anschrift):

V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):

VI. Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere dieser Sendung aus einem zugelassenen Küstengebiet stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.

Ort: Datum:

Bezeichnung der amtlichen Stelle:

Name des/der Unterzeichneten Stempel der amtlichen Stelle (in Großbuchstaben)

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

Unterschrift

Kapitel 4
Transportbescheinigung für Weichtiere aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb

I. Herkunftsland:

II. Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift):

III. Tiere:

  Weichtiere
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

 
Menge:
Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht
 

IV. Bestimmung

Bestimmungsland:

Empfänger (Name und Anschrift):

V. Beförderungsmittel (Art und Identifizierung):

VI. Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere dieser Sendung aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen.

Ort: ... Datum: ...

Bezeichnung der amtlichen Stelle

Name des/der Unterzeichneten (in Großbuchstaben) Stempel der amtlichen Stelle

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

Unterschrift

_______________

1) ABl. Nr. C 84 vom 02.04.1990 S. 42.

2) ABl. Nr. C 19 vom 28.01.1991.

3) ABl. Nr. C 332 vom 31.12.1990.

4) ABl. Nr. L 175 vom 19.07.1993 S. 23

5) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

6) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29, geändert durch die Richtlinie 90/ 539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990 S. 6).

7) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

8) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

9) ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion