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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1256 der Kommission vom 7. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 hinsichtlich des Eingangs lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden aus Malaysia in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 293 vom 08.09.2020 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2, die Artikel 15 und 16 sowie Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 3 enthält die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist. Zudem legt sie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.

(2) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Sie sieht vor, dass Equiden, die in die Union eingeführt werden, aus einem Drittland stammen müssen, das frei von der Afrikanischen Pferdepest ist.

(3) Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Gemäß dieser Richtlinie dürfen in die Union nur Waren eingeführt werden, die aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes stammen, das auf einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern geführt wird.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 4 sind spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen von durch die Union durchgeführten Sendungen von Tieren und Zuchtmaterial, einschließlich Equiden und deren Zuchtmaterial, festgelegt.

(5) Am 1. September 2020 bestätigte die malaysische Veterinärverwaltung, dass Proben, die Pferden im Bundesstaat Terrenganu im Nordosten der malaysischen Halbinsel mindestens 60 km von der thailändischen Grenze entfernt entnommen worden waren, positiv auf das Genom des Virus der Afrikanischen Pferdepest getestet wurden. Die malaysische Veterinärverwaltung hat ordnungsgemäß flächendeckende Kontrollen bei Verbringungen von Pferden in diesem Drittland angeordnet und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) informiert.

(6) Der Eingang von Equiden und von Zuchtmaterial von Equiden aus der malaysischen Halbinsel in die Union sollte daher nicht mehr zugelassen werden. Dementsprechend sollte der Eintrag für Malaysia in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 dahin gehend geändert werden, dass der Eingang von Equiden und von Zuchtmaterial von Equiden aus der malaysischen Halbinsel in die Union nicht mehr zulässig ist.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der Risiken für die Tiergesundheit sollte die Änderung des Eintrags für Malaysia in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erhält der Eintrag für Malaysia folgende Fassung:

"MY Malaysia MY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet - - - - - - - - - - -
MY-1 Halbinsel G - - - - - - - - - -"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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(Stand: 05.04.2021)

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