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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/485 der Kommission vom 2. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 hinsichtlich des Eingangs lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden aus Thailand in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 103 vom 03.04.2020 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2, die Artikel 15 und 16 sowie Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 3 enthält die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist. Zudem legt sie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.

(2) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Sie sieht vor, dass Equiden, die in die Union eingeführt werden, aus einem Drittland stammen müssen, das frei von der Pferdepest ist.

(3) Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Gemäß dieser Richtlinie dürfen in die Union nur Waren eingeführt werden, die aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes stammen, das auf einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern geführt wird.

(4) Die besonderen Vorschriften für Kontrollen bei Durchfuhrsendungen von Tieren sind in den Kapiteln III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 4 festgelegt.

(5) Am 27. März 2020 meldete Thailand der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der Afrikanischen Pferdepest. Der Eingang von Equiden und von Zuchtmaterial von Equiden aus Thailand in die Union sollte daher nicht mehr zugelassen werden. Dementsprechend sollte der Eintrag für Thailand in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 dahin gehend geändert werden, dass der Eingang von Equiden und von Zuchtmaterial von Equiden aus Thailand in die Union nicht mehr zulässig ist.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Angesichts der Risiken für die Tiergesundheit sollte die Änderung des Eintrags für Thailand in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 so bald wie möglich wirksam werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erhält der Eintrag für Thailand folgende Fassung:

"TH Thailand TH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet G - - - - - - - - - -"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2020

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008

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