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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1301 der Kommission vom 27. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 244 vom 28.09.2018 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Equiden zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Mit der Gesundheitsbescheinigung sollte bestätigt werden, dass die Equiden die gemäß der genannten Richtlinie festgelegten Gesundheitsbedingungen erfüllen.

(2) In den Entscheidungen 92/260/EWG 4, 93/195/EWG 5, 93/196/EWG 6, 93/197/EWG 7, 94/699/EG 8, 95/329/EG, 2003/13/EG 9, 2004/177/EG 10 und 2004/211/EG sowie den Beschlüssen 2010/57/EU 11 und 2010/471/EU der Kommission 12 sind die Liste von Drittländern, die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 13 wird diese Entscheidungen und Beschlüsse mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufheben und ersetzen.

(3) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wurden einige der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission zur Liste von Drittländern, zu den Tiergesundheitsbedingungen und den Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Equiden geändert.

(4) Insbesondere wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1851 der Kommission 14 die Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/218 der Kommission 15 die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 2004/211/EG, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/518 der Kommission 16 die Entscheidungen 93/195/EWG und 2004/211/EG und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1143 der Kommission 17 die Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG geändert. Diese Änderungen sollten nun in die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgenommen werden.

(5) Bosnien und Herzegowina hat die Aufnahme in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Equiden in die Union zugelassen ist, beantragt. Bosnien und Herzegowina kann im Hinblick auf die Meldung von Tierkrankheiten bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als verlässlich betrachtet werden. Die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten sind anzeigepflichtig; die letzten Fälle von Beschälseuche und Rotz in Bosnien und Herzegowina wurden 1952 bzw. 1959 gemeldet. Bosnien und Herzegowina ist von der OIE als frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt. Bis zum Abschluss eines Audits der Kommission sollte die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde aus Bosnien und Herzegowina zugelassen werden.

(6) Kuwait hat Unterlagen zur Zulassung einer Besamungsstation gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65

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