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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2202 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Europäische Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 22 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang III der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente, aus denen Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Union eingeführt werden dürfen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das "Austrittsabkommen") in die Liste in Anhang III aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden.

(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

1) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

2) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 41).

.

Anhang

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Eintrag für die Cookinseln werden die folgenden Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey eingefügt:

"GB Vereinigtes Königreich * X X X Gesamtes Hoheitsgebiet
GG Guernsey X X X Gesamtes Hoheitsgebiet

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