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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/105 - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/212 - ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2018 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1467 - ABl. Nr. L 246 vom 02.10.2018 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/855 - ABl. L 195 vom 19.06.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/37 - ABl. L 14 vom 18.01.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/229 - ABl. L 39 vom 21.02.2022 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/410 - ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1219 - ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2070 - ABl. L 239 vom 28.09.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/163 - ABl. L 2024/163 vom 18.01.2024 Inkrafttreten)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss wirksame Schutzmechanismen für den gesamten Binnenmarkt gewährleisten, um die Rechtssicherheit für Wirtschaftsteilnehmer und Interessenträger im Allgemeinen in ihren Beziehungen zu Drittländern zu erhöhen. Die Integrität der Finanzmärkte und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt werden durch Länder, deren nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, ernsthaft gefährdet. Diese Länder, deren rechtlicher und institutioneller Rahmen niedrige Standards im Bereich der Kontrolle von Geldflüssen aufweist, stellen wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union dar.

(2) Alle Verpflichteten in der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten in ihren Beziehungen zu natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden und damit unionsweit vergleichbare Anforderungen an die Marktteilnehmer gewährleisten.

(3) In Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 sind die Kriterien festgelegt, auf die die Kommission ihre Beurteilung stützen wird; ferner wird der Kommission darin die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung dieser Kriterien Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln.

(4) Die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko muss auf der Grundlage einer klaren und objektiven Bewertung erfolgen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien der Richtlinie (EU) 2015/849 durch das betreffende Land in Bezug auf seinen rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die Befugnisse und Verfahren seiner zuständigen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und auf die Effektivität seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken stützt.

(5) Alle Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Kommission, ein Land in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko aufzunehmen, basiert, sollten sich auf zuverlässige, überprüfbare und aktuelle Informationen stützen.

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