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Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2018 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
(2) Bei der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko müssen die neuesten verfügbaren Informationen berücksichtigt werden, insbesondere die Öffentlichen Bekanntgaben der FATF und das FATF-Dokument "Improving Global AML/CFTCompliance:on-going process" sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.
(3) Die FATF hat festgestellt, dass Äthiopien in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen.
(4) Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist die Kommission daher der Auffassung, dass jedes von einem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.
(5) Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass Äthiopien als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Äthiopien hat sich jedoch auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben, und es hat mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte. Äthiopien sollte daher in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 2 aufgenommen werden. Die Kommission wird den Status des Landes unter Berücksichtigung der Umsetzung dieser Verpflichtungen neu bewerten.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In der Tabelle unter Nummer I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird die folgende Zeile angefügt:
"10 | Äthiopien" |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2017
2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 1).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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