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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme von Algerien, Angola, Côte d'Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben, und im Hinblick auf die Streichung von Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, den Philippinen, Senegal, Uganda und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dieser Liste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1184 vom 16.07.2025;
VO (EU) 2025/1393 - ABl. L 2025/1393 vom 21.08.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission daher Drittländer ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und daher wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden "Drittländer mit hohem Risiko").

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 sind solche Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat die Kommission die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken berücksichtigt.

(5) Seit der letzten Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 hat die FATF ihre Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" aktualisiert. Auf ihren Plenarsitzungen vom Februar, Juni und Oktober 2024 sowie vom Februar 2025 hat die FATF Algerien, Angola, Côte d'Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela in die Liste aufgenommen und Barbados, Gibraltar, Jamaika, die Philippinen, Senegal, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate von der Liste gestrichen.

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(Stand: 16.12.2025)

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