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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 195 vom 19.06.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Länder ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 wurden Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die strategische Mängel aufweisen. Diese Verordnung sollte zu geeigneten Zeitpunkten überarbeitet werden, um zu überprüfen, welche Fortschritte diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie etwa der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force, FATF) Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission auch weitere Länder ermitteln, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung wird daher die Auffassung vertreten, dass jedes von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.

(4) Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass auf internationaler Ebene durchgeführte Arbeiten zur Ermittlung solcher Länder, insbesondere die einschlägigen Arbeiten der FATF, berücksichtigt werden. Um die Integrität des globalen Finanzsystems zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass die Länder, in deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die FATF strategische Mängel festgestellt hat, auch auf Unionsebene gründlich geprüft werden. Im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien hat die Kommission die aktuellen verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF, das FATF-Dokument "Improving Global AML/CFT Compliance: Ongoing Process Statement" sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(5) Bei Drittländern, die der FATF zufolge ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen, wird davon ausgegangen, dass sie auch ein Risiko für den Binnenmarkt darstellen. Diese Vermutung gilt für jedes Land, das in den FATF-Dokumenten "Public Statement" und "Improving Global AML/CFT Compliance: Ongoing Process Statement" öffentlich genannt wird.

(6) Die Kommission berücksichtigte bei ihrer autonomen Bewertung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen verfügbare Informationen der FATF und gegebenenfalls aus anderen Informationsquellen. Im Anschluss an diese Bewertung hat die Kommission in ihrer Analyse die jeweiligen strategischen Mängel, wie in den Erwägungsgründen 8 bis 19 dargelegt, bestätigt.

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