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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2070 der Kommission vom 18. August 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Kameruns und Vietnams in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 239 vom 28.09.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund muss die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden "Drittländer mit hohem Risiko").

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 2 der Kommission werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission bei der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen. Zu diesen Informationen gehören öffentliche Bekanntgaben der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung" und FATF-Berichte der Gruppe zur Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5) Seit die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 zuletzt geändert wurde, hat die FATF ihre Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" aktualisiert. Auf ihrer Plenartagung vom 21. bis 23. Juni 2023 hat die FATF ihre Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung" aktualisiert, indem sie Kamerun und Vietnam in diese Liste aufgenommen hat. Angesichts dieser Änderungen hat die Kommission eine Bewertung zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt.

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(Stand: 06.10.2023)

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