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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/410 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Aufnahme der Demokratischen Republik Kongo, Gibraltars, Mosambiks, Tansanias und der Vereinigten Arabischen Emirate in Tabelle I ihres Anhangs und durch Streichung Nicaraguas, Pakistans und Simbabwes aus dieser Tabelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund sollte die Kommission der Richtlinie (EU) 2015/849 zufolge die Länder ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung stellt jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union dar.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berücksichtigt die Kommission die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5) Seit der letzten Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 hat die FATF ihre Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" (Jurisdictions under Increased Monitoring) erheblich aktualisiert: Auf ihrer Plenarsitzung vom März 2022 hat die FATF die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) in ihre Liste aufgenommen und Simbabwe von ihrer Liste gestrichen. Auf ihrer Plenarsitzung vom Juni 2022 hat die FATF Gibraltar in ihre Liste aufgenommen. Auf ihrer Plenarsitzung vom Oktober 2022 hat die FATF die Demokratische Republik Kongo (DRC), Mosambik und Tansania in ihre Liste aufgenommen und Nicaragua und Pakistan von ihrer Liste gestrichen. All diese Änderungen wurden von der Kommission im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 bewertet.

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(Stand: 06.03.2023)

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