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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 39 vom 21.02.2022 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Länder ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 2 werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen. Die delegierte Verordnung sollte zu geeigneten Zeitpunkten überarbeitet werden, um zu überprüfen, welche Fortschritte diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie etwa der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung tragen.

(3) Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung gilt daher jedes Risiko für das internationale Finanzsystem, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht, auch als Risiko für das Finanzsystem der Union.

(4) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 und mit den im gleichen Artikel festgelegten Kriterien berücksichtigt die Kommission aktuelle verfügbare Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF-Liste der "Hoheitsgebiete unter verstärkter Beobachtung" sowie Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

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(Stand: 22.02.2022)

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