Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 66;
Entsch. 2008/432 - ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 49;
Entsch. 2009/381/EG - ABl. Nr. L 119 vom 14.05.2009 S. 32;
Beschl. 2010/368/EU - ABl. Nr. L 166 vom 01.07.2010 S. 33;
Beschl. 2011/829/EU - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2011 S. 10;
Beschl. 2013/752/EU - ABl. Nr. L 334 vom 13.12.2013 S. 17;
Beschl. (EU) 2017/1483 - ABl. Nr. L 214 vom 18.08.2017 S. 3 A;
Beschl. (EU) 2019/1345 - ABl. L 212 vom 13.08.2019 S. 53 A;
Beschl. (EU) 2022/180 - ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte mit geringer Reichweite (SRD) erlangen wegen ihres allgegenwärtigen Einsatzes überall in der Europäischen Gemeinschaft und in der Welt eine immer größere Bedeutung für die Volkswirtschaft und den Lebensalltag der Bürger und werden in unterschiedlichen Anwendungen genutzt, beispielsweise in Alarmanlagen, lokalen Kommunikationsausrüstungen, Türöffnern oder medizinischen Implantaten. Die Entwicklung von Anwendungen, die auf Geräten mit geringer Reichweite beruhen, könnte in der Europäischen Gemeinschaft auch zur Erfüllung konkreter Ziele der Gemeinschaftspolitik beitragen, z.B. zur Vollendung des Binnenmarktes, zur Förderung der Innovation und Forschung und zur weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft.

(2) Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. Um die Vorteile des Binnenmarktes für diese Art von Geräten auszunutzen, die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der EU durch Größeneinsparungen zu steigern und die Kosten für die Verbraucher zu senken, müssen daher in der Gemeinschaft Funkfrequenzen unter einheitlichen technischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Da Geräte dieser Art das Frequenzspektrum nur mit niedriger Sendeleistung nutzen und eine kleine Reichweite haben, ist die Gefahr der Störung anderer Frequenznutzer normalerweise gering. Aus diesem Grund können solche Geräte bestimmte Frequenzen gemeinsam mit anderen genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Diensten nutzen, ohne funktechnische Störungen zu verursachen, und gleichzeitig mit anderen Funkgeräten mit geringer Reichweite (SRD) betrieben werden. Für ihren Einsatz sollte deshalb keine Einzelgenehmigung gemäß der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG 2verlangt werden. Darüber hinaus genießen die von der Internationalen Fernmeldeunion in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten Funkkommunikationsdienste Vorrang vor Geräten mit geringer Reichweite (SRD), so dass sie weder den Schutz bestimmter SRD-Geräte vor Störungen garantieren müssen, noch von SRD-Systemen gestört werden dürfen. Da folglich den Nutzern der SRD-Geräte keinerlei Schutz vor funktechnischen Störungen garantiert werden kann, ist es Sache der Hersteller von SRD-Geräten, solche Geräte gegen funktechnische Störungen durch Funkkommunikationsdienste sowie andere Geräte mit geringer Reichweite zu sichern, die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften betrieben werden. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 3 (FuTEE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Geräte mit geringer Reichweite, die das Funkfrequenzspektrum effektiv nutzen, keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen.

(4) Gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen 4, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der FuTEE-Richtlinie erlassen wurde, besitzt eine beträchtliche Anzahl dieser Geräte bereits eine Einstufung als Gerät der "Klasse 1" oder wird wahrscheinlich künftig eine solche Einstufung erhalten. Die Entscheidung 2000/299/EG regelt die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Funkschnittstellen, die den Bedingungen der "Klasse 1" genügen, so dass solche Funkgeräte gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht und ohne Einschränkung in Betrieb genommen werden können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion