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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/180 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 644)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenmarktprodukte oder tragbare Funkausrüstungen, oder beides, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend verwendet werden können. Unterschiedliche Frequenzzugangsbedingungen im Binnenmarkt bergen die Gefahr schädlicher funktechnischer Störungen mit anderen Funkanwendungen und -diensten, behindern den freien Warenverkehr und treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe.
(2) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche verschiedene Geräte mit geringer Reichweite in Anwendungsbereichen wie Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Fernbedienungen, medizinische Implantate und medizinische Datenerfassung, intelligente Verkehrssysteme und "Internet der Dinge" einschließlich Funkfrequenzkennzeichnung (RFID). Daher unterliegen Geräte mit geringer Reichweite, die diese harmonisierten technischen Bedingungen einhalten, nur einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission 3 harmonisiert darüber hinaus die technischen Frequenznutzungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-874,4 MHz und 915-919,4 MHz. Da in diesen Frequenzbändern andere Bedingungen für eine gemeinsame Frequenznutzung bestehen, ist dafür eine besondere Regelung erforderlich. Der genannte Beschluss ermöglicht technisch fortgeschrittene RFID-Lösungen sowie Anwendungen des "Internets der Dinge", die auf vernetzten Geräten mit geringer Reichweite in Datennetzen beruhen.
(4) Die Entscheidung 2006/771/EG und der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 bilden den Rechtsrahmen für Geräte mit geringer Reichweite, der Innovationen im Hinblick auf eine große Bandbreite von Anwendungen im digitalen Binnenmarkt unterstützt.
(5) Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Geräte für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen entstehen laufend neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite. Solche Anwendungen machen regelmäßige Aktualisierungen der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung erforderlich.
(6) Auf der Grundlage des ständigen Mandats zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite, das der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG im Juli 2006 erteilt worden war, ist der genannte Anhang bereits siebenmal geändert worden. Die aufgrund des ständigen Mandats durchgeführten Arbeiten bildeten auch die Grundlage für den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538, mit dem zusätzliche Frequenzen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbereichen 874-874,4 MHz und 915-919,4 MHz festgelegt wurden.
(7) Am 16. Juli 2019 veröffentlichte die Kommission ihr Orientierungsschreiben für den achten Aktualisierungszyklus. Im Rahmen des ständigen Mandats und im Einklang mit dem genannten Orientierungsschreiben legte die CEPT am 5. März 2021 der Kommission ihren Bericht 77 vor. Neben Verbesserungen an bestehenden Einträgen für Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte schlug die CEPT darin vor, neue Einträge in den Anhang der Entscheidung 2006/771/EG aufzunehmen. Diese neuen Einträge sollen die Nutzung von Funkfrequenzen für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (Nuclear Magnetic Resonance, NMR) ermöglichen. Deshalb sollte dieser Bericht die technische Grundlage für diesen Beschluss sein.
(8) Geräte mit geringer Reichweite, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entsprechen.
(9) Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher geändert werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Entscheidung 2006/771/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
(Stand: 15.02.2022)
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